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Gewaltschutz im Familienverfahren: Institut sieht Lücken im Gesetzentwurf




Redaktion









Familie & Bildung




4 Min. Lesezeit

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Wer nach häuslicher Gewalt über Sorge, Umgang oder eine Scheidung streitet, soll vor dem Familiengericht besser geschützt werden. Das Deutsche Institut für Menschenrechte sieht jedoch Lücken im geplanten Gewaltschutz im Familienverfahren. Das geht aus seiner Bewertung vom 21. Oktober 2026 hervor.

Die Kritik richtet sich gegen den Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 7. Oktober beschlossen hat. Vorgesehen sind unter anderem zusätzliche Möglichkeiten, den Aufenthaltsort geheim zu halten, und klarere Regeln zum Umgang mit Gewaltvorwürfen. Für Betroffene ist entscheidend: Diese Änderungen sind noch kein geltendes Recht. Bereits bestehende Schutzmöglichkeiten können unabhängig davon genutzt werden.

Was der Gewaltschutz im Familienverfahren ändern soll

Bei einem Streit um das Sorge- oder Umgangsrecht müssen Familiengerichte schon heute Hinweisen auf häusliche Gewalt nachgehen. Der Regierungsentwurf zur Reform des Familienverfahrensrechts soll diese Pflicht ausdrücklich konkretisieren: Gerichte sollen entsprechende Anhaltspunkte frühzeitig prüfen und bei konkreten Hinweisen auch die Gefahren sowie den Schutzbedarf des Kindes und des betroffenen Elternteils ermitteln.

Außerdem soll das Gericht bei konkreten Anhaltspunkten für Gewalt eines Elternteils gegen den anderen in der Regel davon absehen, auf eine Einigung hinzuwirken oder gemeinsame Informations- und Beratungsgespräche anzuordnen. Hintergrund ist, dass eine Verständigung unter dem Eindruck von Gewalt und Abhängigkeit keine gleichberechtigte Aushandlung sein muss.

Eine bestimmte Entscheidung über Sorge oder Umgang folgt daraus nicht automatisch. Der Entwurf verlangt weiterhin die Prüfung des jeweiligen Falls. Er soll aber deutlicher machen, dass der Schutzbedarf bereits den Ablauf des Verfahrens prägen muss.

Wie ein anderer Gerichtsort den Aufenthaltsort schützen soll

Wer nach Gewalt an einen geschützten Ort zieht, kann durch die Zuständigkeit eines Gerichts ungewollt Hinweise auf den neuen Aufenthalt preisgeben. Deshalb sieht der Entwurf zusätzliche Wahlmöglichkeiten beim zuständigen Gericht vor, unter anderem in Kindschafts- und Scheidungsverfahren.

Für bestimmte Kindschaftssachen soll der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Gericht am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes wählen können. Dafür muss eine der vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein: etwa ein auf Antrag dieses Elternteils laufendes Gewaltschutzverfahren, eine fortgeltende Schutzanordnung oder ein polizeiliches Kontaktverbot beziehungsweise eine Wohnungsverweisung innerhalb der letzten zwölf Monate. Auch ein aktueller oder innerhalb der letzten zwölf Monate liegender Aufenthalt in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren Schutzeinrichtung soll erfasst sein.

Für Scheidungsverfahren ist unter entsprechenden Voraussetzungen das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort mit den gemeinsamen Kindern vorgesehen. Eine beliebige Wahl irgendeines Gerichts ist damit nicht gemeint. Ziel ist, dass der neue Aufenthaltsort weniger leicht aus dem Gerichtsort abgeleitet werden kann.

Wann eine Scheidung vor dem Trennungsjahr möglich wäre

Schon nach Paragraf 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Ausnahme soll durch ein ausdrücklich genanntes Regelbeispiel verständlicher werden.

Eine solche Härte soll künftig in der Regel vorliegen, wenn der andere Ehegatte die antragstellende Person oder ein in deren Haushalt lebendes Kind vorsätzlich und rechtswidrig am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt hat. Auch ein Pflegekind kann nach der Begründung des Entwurfs darunterfallen.

Das bedeutet keine automatische Scheidung nach jeder Anschuldigung. Das Gericht muss die Voraussetzungen feststellen und die Umstände des Einzelfalls bewerten. Ebenso wenig muss eine von Gewalt betroffene Person bis zur Reform warten, um prüfen zu lassen, ob bereits nach geltendem Recht eine Härtefallscheidung möglich ist.

Welche Lücken das Institut weiterhin sieht

Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt den erweiterten Schutz des Aufenthaltsorts, hält die Voraussetzungen dafür jedoch weiterhin für zu eng.

Es vermisst verbindliche, standardisierte Gefährdungsanalysen und ein abgestimmtes Gefahrenmanagement. Auch bei Kinderrechten, der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen an Kinder und verpflichtenden Fortbildungen sieht es Nachbesserungsbedarf. Beim Scheidungsrecht fordert es eine konsequente Orientierung am Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention.

Der Entwurf enthält neue Ermittlungs- und Schutzvorgaben. Ob diese ausreichen, ist Gegenstand der fachlichen Kritik.

Welche Schutzmöglichkeiten heute schon bestehen

Gerichtlicher Schutz hängt nicht davon ab, wann diese Reform abgeschlossen wird. Nach dem geltenden Gewaltschutzgesetz können erwachsene Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Kontakt- und Näherungsverbote beantragen. Auch widerrechtliche Drohungen oder bestimmte Formen wiederholter Nachstellung können erfasst sein.

Für die rechtliche Prüfung können vorhandene Schutzanordnungen, Unterlagen über Polizeieinsätze, ärztliche Dokumentation und eine möglichst konkrete Schilderung der Vorfälle wichtig sein. Wer den Aufenthaltsort geheim halten muss, sollte diesen Schutzbedarf bei der anwaltlichen Beratung und gegenüber dem Gericht frühzeitig ansprechen.

Die gesonderte Reform zur psychosozialen Prozessbegleitung bei schwerer häuslicher Gewalt betrifft dagegen die Unterstützung im Strafverfahren. Eine solche Begleitung entscheidet weder über Sorge und Umgang noch ersetzt sie eine anwaltliche Vertretung im Familienverfahren.

Wann die geplanten Regeln gelten könnten

Ein verbindlicher Starttermin für die hier beschriebenen Änderungen steht noch nicht fest. Der Regierungsentwurf sieht für wesentliche familienverfahrensrechtliche Regelungen und die Ergänzung zur Härtefallscheidung ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor. Andere Teile des umfangreichen Gesetzespakets sollen später folgen, darunter die erweiterten richterlichen Qualifikationsanforderungen zum 1. Januar 2028.

Das sind vorgesehene Termine und Abläufe innerhalb eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Der Text kann noch geändert werden. Für ein bereits laufendes Verfahren bleiben deshalb zunächst die geltenden Regeln maßgeblich; die heutige Kritik des Menschenrechtsinstituts ändert diese Rechtslage nicht.

Stand der Recherche: 21. Oktober 2026.

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