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BAföG-Reform 2027: Wohnkostenpauschale soll auf 440 Euro steigen




Redaktion









Familie & Bildung




6 Min. Lesezeit

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Die BAföG-Reform 2027 hat am 15. Oktober 2026 die erste Beratung im Bundestag durchlaufen. Der Regierungsentwurf wurde anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Beschlossen ist die Reform damit noch nicht. Für Studierende ändert sich deshalb zunächst nichts an den geltenden Bedarfssätzen, Antragswegen oder Nachweispflichten.

Der Entwurf sieht mehrere zeitlich gestaffelte Änderungen vor. Die Wohnkostenpauschale für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, soll zum 1. April 2027 von 380 auf 440 Euro steigen. Der Grundbedarf soll später von derzeit 475 Euro zunächst auf 503 Euro und schließlich auf 563 Euro angehoben werden. Zugleich soll der digitale Antrag zum Regelfall werden, während der bisherige Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester für künftige Fälle entfällt.

Die BAföG-Reform 2027 beginnt mit 60 Euro mehr für Wohnkosten

Der früheste finanzielle Schritt betrifft die Unterkunft. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende am 1. April 2027 um 60 Euro auf 440 Euro steigen. Das entspricht einer Erhöhung um knapp 16 Prozent. Auch die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler, die nicht im Elternhaus wohnen, sollen proportional angepasst werden.

Der Grundbedarf für Studierende bleibt zunächst bei 475 Euro. Erst zum Wintersemester 2027/2028 ist die erste Anhebung auf 503 Euro vorgesehen. Für Studierende mit eigenem Haushalt ergäbe sich dann aus Grundbedarf und Wohnkostenpauschale ein monatlicher Bedarf von 943 Euro statt derzeit 855 Euro. Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung können hinzukommen.

Dieser Betrag ist kein garantierter Auszahlungsbetrag. Wie viel BAföG tatsächlich gezahlt wird, hängt weiterhin unter anderem vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie grundsätzlich vom Einkommen der Eltern oder des Ehepartners ab. Die Reform ändert nicht das Prinzip der individuellen Berechnung, sondern die gesetzlichen Bedarfs- und Freibeträge.

Ein zweiter größerer Schritt ist zum 1. April 2029 geplant. Dann soll der Grundbedarf auf 563 Euro steigen. Zusammen mit der vorgesehenen Wohnkostenpauschale von 440 Euro läge der Bedarf für auswärts wohnende Studierende vor möglichen Versicherungszuschlägen bei 1.003 Euro. Auch dieser Termin und die Höhe können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Wer bei den Eltern wohnt, erhält einen kleineren Wohnanteil

Für Studierende im Elternhaus sieht der Entwurf eine gegenläufige Entwicklung vor. Ihr derzeitiger Unterkunftsbedarf von 59 Euro soll zum Wintersemester 2027/2028 auf 41 Euro sinken und ab April 2029 vollständig entfallen. Gleichzeitig steigt der Grundbedarf auf 503 Euro und später auf 563 Euro. Rechnerisch würde der kombinierte Bedarf damit zunächst von 534 auf 544 Euro und anschließend auf 563 Euro steigen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass der höhere Grundbedarf die notwendige Unterstützung für zu Hause wohnende Studierende abdeckt. Der Bundesrat hält diese Annahme jedoch für nicht ausreichend belegt. Er warnt davor, dass die Kürzung beim Unterkunftsanteil Studierende und ihre Familien zusätzlich belasten könnte. Nach den in der Stellungnahme genannten Daten lebt mehr als ein Viertel der Studierenden im Elternhaus.

Die unterschiedlichen Beträge zeigen, warum die Schlagzeile von 60 Euro mehr nicht für alle gleichermaßen gilt. Die volle Erhöhung der Wohnkostenpauschale ist nur für Geförderte mit eigenem Haushalt vorgesehen. Wer bei den Eltern wohnt, profitiert vor allem von den späteren höheren Grundbedarfssätzen.

BAföG-Anträge sollen grundsätzlich nur noch digital möglich sein

Mit der BAföG-Reform 2027 soll auch das Antragsverfahren grundlegend umgestellt werden. Anträge wären nach der geplanten Neufassung grundsätzlich elektronisch über BAföG Digital zu stellen. Das Portal soll Angaben auf Vollständigkeit prüfen, Hilfetexte anbieten und die Daten ohne Medienbruch an das zuständige Amt übermitteln.

Eine reine Onlinepflicht ohne Ausweg sieht der Entwurf nicht vor. Wer den Antrag nicht elektronisch stellen kann, soll Unterstützung vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erhalten. Nach der Gesetzesbegründung dürfen die Anforderungen an eine solche Ausnahme nicht hoch sein. Betroffene sollen durch die Unterstützung keine Nachteile erleiden.

Der digitale Antrag ist bereits heute möglich, Papierformulare sind nach geltendem Recht aber weiterhin zulässig. Erst wenn das Gesetz in der vorgesehenen Form in Kraft tritt, würde das Portal zum verbindlichen Regelweg. Die geplante Änderung betrifft sowohl Erstanträge als auch Weiterförderungsanträge.

Der Leistungsnachweis ab dem fünften Semester soll entfallen

Eine weitere Entlastung betrifft den Leistungsnachweis nach Paragraf 48 BAföG. Bislang müssen Studierende grundsätzlich ab dem fünften Fachsemester belegen, dass sie den üblichen Ausbildungsstand erreicht haben. Der Regierungsentwurf streicht diese gesonderte Nachweispflicht.

Die Übergangsregel ist allerdings wichtig: Wer den Leistungsnachweis vor dem geplanten Inkrafttreten bereits vorlegen musste, soll bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts nach dem alten Recht behandelt werden. Der Wegfall gilt damit nicht automatisch rückwirkend für jeden laufenden Förderfall.

Unverändert bleibt außerdem die Förderungshöchstdauer. Sie orientiert sich grundsätzlich an der Regelstudienzeit. Der Verzicht auf den zusätzlichen Leistungsnachweis bedeutet daher nicht, dass ein Studium ohne zeitliche Grenze gefördert würde.

Freibeträge sollen ab 2028 jedes Jahr steigen

Ob überhaupt ein Anspruch entsteht und wie hoch er ausfällt, hängt wesentlich von den Freibeträgen bei der Einkommensanrechnung ab. Der Entwurf sieht ab dem Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028/2029 eine jährliche Anhebung um 1,5 Prozent vor. Entsprechend sollen auch bestimmte Freibeträge für die Rückzahlung von BAföG-Darlehen angepasst werden.

Der Bundesrat bezweifelt, dass dieser Mechanismus die vorherigen Preissteigerungen ausreichend ausgleicht. Er verweist darauf, dass die erste automatische Erhöhung erst 2028 einsetzen soll. Die Bundesregierung hält an ihrem Modell fest und will die Bedarfssätze zusätzlich ab 2030 alle zwei Jahre überprüfen.

Auch die Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen steigen. Davon profitieren vor allem Studierende, die nicht mehr beitragsfrei familienversichert sind. Die konkrete Förderhöhe lässt sich dennoch nicht allein aus den neuen Pauschalen ablesen, weil Versicherungsstatus, Einkommen, Vermögen und familiäre Situation weiterhin in die Berechnung einfließen.

Die neue Wohnkostenpauschale deckt vielerorts keine übliche Miete

Die Anhebung auf 440 Euro verringert die Lücke zu den tatsächlichen Wohnkosten, schließt sie aber nicht. Das Deutsche Studierendenwerk nennt für die 38 untersuchten Hochschulstandorte eine durchschnittliche Miete von 567 Euro für eine kleine Musterwohnung und 513 Euro für ein Muster-WG-Zimmer. Die geplante Pauschale würde nach dieser Auswertung nur in drei untersuchten Städten für die berechnete Musterwohnung ausreichen.

Die Wohnkostenpauschale ist kein Ersatz der tatsächlich gezahlten Miete. Wer mehr als 440 Euro zahlt, erhält deshalb nicht automatisch einen entsprechend höheren Zuschlag. Umgekehrt wird die Pauschale nicht auf die konkrete Miethöhe begrenzt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den auswärtigen Wohnbedarf erfüllt sind.

Für die persönliche Studienfinanzierung bleibt daher entscheidend, mit den eigenen Wohnkosten zu rechnen und den möglichen Gesamtanspruch zu prüfen. Der höhere Pauschalbetrag kann entlasten, löst aber weder die regionalen Mietunterschiede noch den Mangel an günstigen Wohnheimplätzen.

Was Studierende jetzt beachten sollten

Die erste Bundestagsberatung ist noch keine Verabschiedung. Nun befassen sich die zuständigen Ausschüsse mit dem Entwurf. Sie können Änderungen empfehlen, bevor der Bundestag abschließend abstimmt. Danach wird auch der Bundesrat erneut beteiligt; anschließend wären Ausfertigung und Verkündung erforderlich.

Bis dahin gelten die bisherigen Beträge und Regeln. Wer jetzt BAföG benötigt, sollte daher nicht auf die Reform warten. Nach den offiziellen Hinweisen von BAföG Digital wird Ausbildungsförderung frühestens ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird. Fehlende Nachweise können über das Portal nachgereicht werden, um die Frist zu wahren.

Bleibt der Entwurf unverändert, sollen die ersten wesentlichen Regelungen am 1. April 2027 gelten. Weitere Bedarfserhöhungen folgen nach dem vorgesehenen Stufenplan im Wintersemester 2027/2028 und im April 2029. Weitere neue Regeln mit unmittelbaren Folgen für Familien, Studierende und Auszubildende ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 16. Oktober 2026, 16:23 Uhr MESZ.

Hauptquellen

Transparenzhinweis: Der Beitrag ordnet den Gesetzentwurf allgemein ein. Die individuelle Förderhöhe und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen stellt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung fest.

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