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Frühstartrente 2027: Bundestag beschließt zehn Euro monatlich für Kinder




Redaktion









Familie & Bildung




6 Min. Lesezeit

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Die Frühstartrente 2027 soll Kindern vom sechsten Geburtstag an jeden Monat zehn Euro vom Staat für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge bringen. Der Bundestag hat das neue Modell am 16. Oktober 2026 beschlossen. Es startet jedoch nicht sofort für alle Minderjährigen: Zunächst werden die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 einbezogen, danach kommt jährlich ein weiterer Jahrgang hinzu.

Eltern müssen kein eigenes Geld einzahlen, damit ihr Kind die Förderung erhält. Sie können ein zertifiziertes Standarddepot auf den Namen des Kindes eröffnen. Geschieht das nicht, sollen die staatlichen Beträge kollektiv angelegt werden. Bis zum tatsächlichen Start fehlt allerdings noch ein wichtiger Schritt: Das Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates und muss anschließend ausgefertigt und verkündet werden.

Frühstartrente 2027 startet mit zwei Geburtsjahrgängen

Das Gesetz soll grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für den Geburtsjahrgang 2020 wird die Förderung nach der vom Bundestag angenommenen Ausschussfassung rückwirkend für 2026 berücksichtigt. Der Geburtsjahrgang 2021 kommt im Jahr 2027 hinzu. Anschließend wird das System Jahr für Jahr um die Kinder erweitert, die im jeweiligen Kalenderjahr sechs Jahre alt werden.

Damit erhalten 2027 nicht pauschal alle Sechs- bis 17-Jährigen zehn Euro im Monat. Ein Kind, das beispielsweise 2019 geboren wurde, gehört nicht zu den staatlich geförderten Startjahrgängen. Eltern können für ältere Minderjährige zwar ebenfalls einen entsprechenden Altersvorsorgevertrag abschließen, die monatliche Frühstartrente des Bundes gibt es für diese früheren Geburtsjahrgänge aber nicht.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben. Zusätzlich wird die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes benötigt. Die Förderung endet spätestens mit dem Monat vor dem 18. Geburtstag. Bei einem durchgehenden Anspruch über zwölf Jahre summieren sich die staatlichen Einzahlungen auf 1.440 Euro; Erträge oder Verluste der Kapitalanlage kommen noch hinzu.

Eltern können ein Standarddepot eröffnen – müssen aber nicht

Für die individuelle Anlage ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag vorgesehen, der auf den Namen des Kindes läuft. Die Eltern schließen diesen Standarddepot-Vertrag bei einem passenden Anbieter ab. Der Anbieter übermittelt die erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen und beantragt damit die Förderung. Die zehn Euro werden vierteljährlich rückwirkend für die vorangegangenen Monate an den Anbieter gezahlt und dem Vertrag gutgeschrieben.

Eigene Beiträge sind keine Voraussetzung. Vereinbaren Eltern zusätzliche Einzahlungen und setzen diese später aus, ruht nur dieser selbst finanzierte Teil. Die staatliche Frühstartrente läuft weiter, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Wiederaufnahme der Eigenbeiträge dürfen nach der beschlossenen Fassung wegen der Pause keine Mehrkosten oder Forderungen für ausgebliebene Zahlungen entstehen.

Für das aus den staatlichen Zahlungen und ihren Erträgen gebildete Frühstartrentenvermögen dürfen bis zum Beginn der Auszahlungsphase keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Das bedeutet nicht, dass jeder Vertrag insgesamt kostenlos ist. Für privat eingezahlte Beträge können andere Kostenregeln gelten. Eltern sollten deshalb Effektivkosten, Anlagekonzept, Wechselmöglichkeiten und die Bedingungen für Eigenbeiträge getrennt prüfen, sobald konkrete Angebote verfügbar sind.

Ohne eigenen Vertrag fließt die Förderung in eine kollektive Anlage

Kein Kind soll die staatlichen Beträge allein deshalb verlieren, weil die Eltern keinen Vertrag auswählen. Für diese Fälle sieht das Gesetz eine kollektive Anlage vor. Das Sondervermögen „Frühstartrente“ soll zum 1. Januar 2028 errichtet und von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden. Die Mittel werden gebündelt am Kapitalmarkt angelegt; eine Kreditaufnahme des Sondervermögens ist ausgeschlossen.

Wird später doch ein begünstigter Vertrag abgeschlossen, erhält das Kind ein Startkapital. Dessen Höhe ergibt sich aus den für den betreffenden Zeitraum kollektiv angelegten Förderbeträgen und der zugehörigen Wertentwicklung. Ein Wechsel in einen individuellen Vertrag bleibt auch nach der Volljährigkeit möglich, muss aber vor dem 35. Geburtstag erfolgen.

Genau an diesem Übergang setzt die wichtigste Kritik des Verbraucherzentrale Bundesverbands an. Für Kinder ohne eigenes Standarddepot wird das kollektiv angelegte Kapital nicht automatisch in einen persönlichen Altersvorsorgevertrag überführt. Wird es bis zum 35. Geburtstag nicht abgerufen, fließt es an den Bundeshaushalt zurück. Die Ausschussfassung schreibt zumindest vor, die Betroffenen vorher über das vorhandene Startkapital und die Möglichkeit der Übertragung zu informieren.

Zusätzliche Einzahlungen bis 6.840 Euro bleiben freiwillig

Eltern, Großeltern oder andere Personen dürfen den Vertrag mit privaten Beiträgen aufstocken. Insgesamt sind zusätzlich zur staatlichen Förderung bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr zulässig. Diese Obergrenze ist keine Empfehlung und keine notwendige Mindesteinzahlung. Die zehn Euro staatliche Förderung hängen nicht davon ab, ob die Familie eigenes Geld beisteuert.

Die hohen möglichen Zusatzbeträge sind umstritten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband warnt, dass Familien mit großem finanziellem Spielraum dadurch einen wesentlich größeren steuerlich begünstigten Kapitalstock für ihre Kinder aufbauen könnten als Haushalte, die nur die staatliche Förderung nutzen. Die beschlossene Fassung hält dennoch an der Obergrenze fest.

Eltern oder andere Einzahlende können ihre Beiträge nicht selbst steuermindernd geltend machen. Die Erträge bleiben während der Ansparphase im Vertrag; Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag werden später nach den dafür geltenden Regeln besteuert. Eine bestimmte Rendite garantiert weder der Staat noch der Vertrag. Da am Kapitalmarkt angelegt wird, kann der Depotwert schwanken.

Das Geld ist für die Altersvorsorge gebunden

Die Frühstartrente ist kein frei verfügbares Sparkonto für Führerschein, Ausbildung oder Studium. Das staatlich finanzierte Kapital und seine Erträge dürfen grundsätzlich nur als Altersleistung ausgezahlt werden. Eine Auszahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Frühstartrentenvermögen darf außerdem nicht beliehen, verkauft oder gepfändet werden.

Bis zum 18. Geburtstag kann das gesamte Frühstartrentenvermögen auf einen anderen begünstigten Vertrag übertragen werden. Danach ist ein vollständiger Wechsel in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich. Eine Kündigung darf bei Minderjährigen nur den privat finanzierten Vertragsteil betreffen oder mit einer vollständigen Übertragung des geschützten Altersvorsorgekapitals verbunden sein.

Die gesetzliche Bindung schützt den Förderzweck, schränkt aber zugleich die Verfügbarkeit ein. Eltern sollten das Standarddepot deshalb nicht mit einem gewöhnlichen Kinderdepot verwechseln. Wer zusätzlich flexibel für Ausbildung, erste Wohnung oder andere Ausgaben sparen möchte, benötigt dafür eine davon getrennte Lösung.

Was Eltern jetzt tun müssen

Unmittelbar nach dem Bundestagsbeschluss müssen Eltern noch keinen Antrag stellen und keinen Vertrag abschließen. Vor dem geplanten Start muss der Bundesrat der beschlossenen Fassung zustimmen. Danach folgen Ausfertigung und Verkündung. Erst wenn Anbieter zertifizierte Verträge mit verbindlichen Kosten- und Anlagebedingungen anbieten, lässt sich ein konkretes Produkt sinnvoll beurteilen.

Ein schneller Abschluss nur wegen der rückwirkenden Förderung für den Jahrgang 2020 ist nicht nötig. Das Gesetz enthält Regeln für einen späteren Vertragsschluss und die Übertragung des bis dahin kollektiv angelegten Startkapitals. Entscheidend wird sein, die Anspruchsvoraussetzungen, Kosten des privat finanzierten Vertragsteils und das Anlagekonzept zu prüfen, statt die staatlichen zehn Euro als Qualitätsurteil über ein bestimmtes Angebot zu verstehen.

Der Bundestagsbeschluss legt den Mechanismus fest, garantiert aber weder eine bestimmte Wertentwicklung noch eine spätere Rentenhöhe. Für Familien ist vor allem wichtig, zwischen staatlicher Förderung, freiwilligen Eigenbeiträgen und dem langfristig gebundenen Altersvorsorgevermögen zu unterscheiden. Weitere neue Regeln mit unmittelbaren Folgen für Familien ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 16. Oktober 2026, 12:22 Uhr MESZ.

Hauptquellen

Transparenzhinweis: Der Beitrag ordnet den Gesetzesbeschluss redaktionell ein und ersetzt keine individuelle Anlageberatung. GadgetChecks hat keine Finanzprodukte empfohlen oder verglichen.

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