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Telekom-Netzkennung: Gericht untersagt Werbeslogan auf dem Handy




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Wo das Smartphone das verwendete Mobilfunknetz anzeigt, erwarten Nutzer eine verlässliche Orientierung. Das Landgericht Köln hat der Telekom untersagt, diese Anzeige wie in der beanstandeten Werbeaktion durch „Im besten Netz“ zu ersetzen. Die Telekom-Netzkennung wurde damit nach Auffassung des Gerichts zu einer aufgedrängten Werbefläche auf privaten Geräten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Entscheidung am 26. Oktober bekannt gemacht. Das Urteil selbst stammt vom 17. September 2026 und ist noch nicht rechtskräftig. Die Telekom hat Berufung eingelegt. Für Mobilfunkkunden ist vor allem die Begründung interessant: Eine technische Anzeige lässt sich nicht schon deshalb beliebig für Werbung verwenden, weil der Anbieter sie verändern kann.

Wie die Telekom-Netzkennung zur Werbung wurde

Die Aktion begann im Januar. In ihrer Kampagnenankündigung vom 22. Januar stellte die Telekom den neuen Schriftzug ausdrücklich als Bestandteil ihrer Werbeoffensive vor. Statt „Telekom.de“ sollte auf Smartphone-Displays „Im besten Netz“ erscheinen.

Der Urteilstext des Landgerichts Köln beschreibt auch die technische Umsetzung: Die Telekom änderte die Benennung in den Verwaltungsinformationen ihres Netzes. Die Geräte erhielten sie über NITZ, ausgeschrieben Network Identity and Time Zone, beim Einwählen oder durch eine vom Netz ausgelöste Aktualisierung.

Für die Einblendung mussten Kunden somit keine zusätzliche Werbe-App installieren. Der Slogan gelangte über Informationen des Mobilfunknetzes auf das Telefon. Nach den Feststellungen im Urteil erschien die Werbung allerdings nicht bei allen Kunden. Sichtbar war sie auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum der betroffenen Smartphones.

Warum das Gericht eine unzumutbare Belästigung sieht

Das Gericht stützt den Unterlassungsanspruch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. § 7 Absatz 1 UWGuntersagt geschäftliche Handlungen, die Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigen. Entscheidend war hier, wie die Werbung die Aufmerksamkeit der Nutzer beanspruchte.

Nach der gerichtlichen Begründung kann eine ungewohnte Netzbezeichnung zunächst den Eindruck auslösen, mit der Verbindung stimme etwas nicht. Erst beim genaueren Hinsehen wird die vermeintliche technische Information als Werbespruch erkennbar. Gerade diese Unterbrechung der gewohnten Wahrnehmung verschaffe der Botschaft Aufmerksamkeit.

Hinzu kam die fehlende Wahlmöglichkeit. Die Einblendung ließ sich nach den Feststellungen des Gerichts in den gewöhnlichen Smartphone-Einstellungen nicht deaktivieren. Auch das Entsperren löste das Problem aus Sicht der Richter nicht: Das Kontrollzentrum wird während der Nutzung wiederholt geöffnet, und beim nächsten Sperren erscheint die Anzeige erneut. Die störende Wirkung war für das Gericht deshalb Teil der Werbemethode.

Die Telekom hielt die Einblendung für zumutbar

Im Verfahren argumentierte die Telekom, an der betreffenden Stelle stehe ohnehin bereits eine Netzbezeichnung. Außerdem sei der Sperrbildschirm nur ein kurzer Übergang zur eigentlichen Nutzung. Die Funktion des Smartphones werde durch die geänderte Anzeige nicht beeinträchtigt.

Auch die bestehende Kundenbeziehung führte das Unternehmen an: Die betroffenen Nutzer könnten solchen Hinweisen offener gegenüberstehen. Das Gericht folgte dieser Sicht nicht. Wer für eine Mobilfunkleistung bezahlt, müsse nach seiner Bewertung zusätzliche Werbung auf dem privaten Gerät nicht allein wegen dieses Vertragsverhältnisses hinnehmen.

Die Richter nannten zudem mildere Möglichkeiten. Die Telekom hätte zuvor eine Einwilligung einholen oder die veränderte Anzeige als freiwillige Option anbieten können.

Das Urteil bewertet die Werbemethode, keine Netzrangliste

Ob die Telekom tatsächlich das beste Mobilfunknetz betreibt, ist nicht die entscheidende Frage dieses Urteils. Es bewertet die konkrete Art, einen Slogan anstelle der gewohnten Netzbezeichnung einzublenden. Die Formulierung auf dem Display liefert für sich genommen ohnehin keine Messung der Empfangsqualität am jeweiligen Standort.

Der Konflikt berührt damit ein bekanntes Problem vernetzter Geräte: Informationen und Bedienelemente, die Nutzer im Alltag brauchen, werden zugleich als Werbeflächen genutzt. Eine ähnliche Frage nach der Kontrolle über das eigene Gerät stellt sich bei Werbung auf dem Smart-TV. Die Kölner Entscheidung bezieht sich jedoch auf die hier beanstandete Mobilfunkwerbung.

Berufung in Köln – keine automatische Entschädigung

Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 33 O 55/26. Die Verfahrensübersicht der Verbraucherzentrale führt die Berufung beim Oberlandesgericht Köln unter 6 U 103/26. Ob das Urteil Bestand hat, ist damit noch offen. Das heutige Bekanntwerden der Entscheidung ist außerdem von der Werbeaktion im Januar zu unterscheiden.

Das Urteil spricht einzelnen Kunden keine Entschädigung zu. Es handelt sich um eine Unterlassungsklage. Die im Urteil zusätzlich genannten 350 Euro betreffen Abmahnkosten, die dem klagenden Verband zugesprochen wurden, und keine Auszahlung an Mobilfunkkunden.

Die Telekom hatte einen vertrauten Informationsbereich des Smartphones für ihre Kampagne genutzt, ohne den Betroffenen eine Wahl zu lassen. Ob die vom Landgericht gezogene Grenze bestehen bleibt, entscheidet nun das Berufungsverfahren.

Stand der Recherche: 26. Oktober 2026, 20:28 Uhr MEZ.

Hauptquellen

Transparenzhinweis: Die technische Umsetzung und die damalige Darstellung auf den Smartphones werden anhand der gerichtlichen Feststellungen beschrieben. gadgetChecks hat die Einblendung nicht selbst auf verschiedenen Geräten nachgestellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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