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Gemietete Solaranlage: OLG lehnt niedrigere Raten wegen Kaufoption ab
Eine Solaranlage zwanzig Jahre mieten und anschließend für einen Euro übernehmen: Für einen Hauseigentümer ergab sich daraus kein Anspruch auf niedrigere Monatsraten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seine Berufung am 3. November 2026 zurückgewiesen. Die gemietete Solaranlage mit bloßer Kaufoption fällt nach der Mitteilung des Gerichtsin diesem Altvertrag nicht unter die besonderen Kreditregeln. Für neue Verträge ändert sich die Rechtslage am 20. November.
Warum die gemietete Solaranlage keine niedrigeren Raten brachte
Der Mietvertrag vom Januar 2024 umfasst eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher. Am Ende der Laufzeit können die Kunden die Anlage für einen Euro kaufen. Verzichten sie darauf, soll das Unternehmen sie abbauen. Dafür sehen die Vertragsbedingungen 2.500 Euro netto vor.
Der Kläger hielt den Kauf angesichts dieser Alternative für wirtschaftlich unausweichlich. Deshalb sollten die Schutzvorschriften für Verbraucherkredite greifen. Wegen der fehlenden Zinsangabe wollte er laut veröffentlichtem Urteil mit dem Aktenzeichen 6 U 50/26 die Monatsrate ab Februar 2026 von 256,70 Euro auf 121,15 Euro senken lassen.
Für das Gericht blieb entscheidend, dass der Kunde den Kauf ablehnen kann, wenn er nach zwanzig Jahren eine andere oder keine Anlage mehr möchte. Auch die vereinbarten Abbaukosten beseitigten diese Wahlfreiheit nach Auffassung des Senats nicht. Die begehrte Herabsetzung der Miete scheiterte damit.
Was bei den Abbaukosten offenbleibt
Die Wirksamkeit der Klauseln zur Abbaupauschale und zum pauschalen Schadensersatz bei einer Kündigung hat das OLG nicht geprüft. Die entsprechenden Feststellungsanträge waren unzulässig. Aus der Entscheidung ergibt sich deshalb keine allgemeine Bestätigung solcher Gebühren. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Welche Regeln ab dem 20. November gelten
Das bereits verkündete Umsetzungsgesetz zur Verbraucherkreditrichtlinie erweitert § 506 BGB. Bei neu geschlossenen Verträgen wird künftig auch ein vereinbartes Recht zum Erwerb des gemieteten Gegenstands erfasst. Für solche Kaufoptionen gelten dann grundsätzlich die entsprechenden Schutzvorschriften des Verbraucherkreditrechts.
Bei vor dem Stichtag bestehenden Vertragsverhältnissen bleibt grundsätzlich das bisherige Recht maßgeblich. Der hier entschiedene Vertrag wird durch die Neuregelung also nicht nachträglich anders eingeordnet. Für einen neuen Abschluss zählt der Vertragsschluss; eine spätere Montage allein verschiebt den Altvertrag nicht in die neuen Regeln.
Die breitere Reform betrifft außerdem Kleinkredite und Ratenkäufe ab dem 20. November. Der ergänzende Beitrag erklärt die Änderungen bei Vertragsinformationen und Kreditwürdigkeitsprüfung.
Worauf du im Mietvertrag achten solltest
Wer bereits eine Anlage mietet, sollte Abschlussdatum, Kaufoption und Kosten am Laufzeitende zusammen prüfen. Ob eine konkrete Klausel angreifbar ist, lässt sich aus diesem Urteil allein nicht beantworten. Bei einem Streit über die Monatsrate oder eine Gebührenforderung hilft eine individuelle Prüfung des Vertrags.
Vor einem neuen Abschluss lohnt außerdem ein Blick auf die gesamte Mietsumme und die enthaltenen Leistungen. Die Verbraucherzentralen empfehlen bei Solaranlagen zur Miete, insbesondere Wartung, Versicherung, mögliche Reparaturkosten und die Folgen eines Hausverkaufs genau zu klären. Bei einem mitgemieteten Speicher gehört dazu die Frage, wer einen später nötigen Austausch bezahlt. Der symbolische Euro am Vertragsende sagt über diese laufenden Kosten wenig aus.
Stand der Recherche am 5. November 2026.
Hauptquellen
- Oberlandesgericht Stuttgart – Gerichtsmitteilung vom 3. November 2026
- Landesrecht Baden-Württemberg – Urteil 6 U 50/26 im Volltext
- Bundesgesetzblatt – Verbraucherkreditreform, Änderungen an § 506 BGB und Übergangsrecht
- Deutsches Handwerksblatt – Solarmiete, Kaufoption und Gesetzesänderung
- Verbraucherzentrale – Vertragsbedingungen und Kosten gemieteter Solaranlagen
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