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EU-Bio-Logo: Einigung sieht neue Bedingungen für Importe vor




Redaktion









Verbraucher & Recht




5 Min. Lesezeit

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Das EU-Bio-Logo soll bei Bio-Produkten aus bestimmten Nicht-EU-Ländern künftig an zusätzliche Anforderungen geknüpft werden. Darauf haben sich die Ratspräsidentschaft und das Europäische Parlament am 20. Oktober 2026 vorläufig verständigt. Gleichzeitig sollen bestehende Handelsregelungen mit elf Staaten länger gelten und kleinere Händler bei der Zertifizierung entlastet werden.

Für den Einkauf ist zunächst der rechtliche Stand entscheidend: Die Einigung muss noch förmlich angenommen werden. Sie verändert die Kennzeichnung im Supermarkt deshalb nicht sofort. Das europäische Bio-Zeichen bleibt außerdem eine Aussage über die Erzeugungs- und Kontrollregeln eines Produkts, keine Zusicherung, dass seine Zutaten aus Europa stammen.

Was sich beim EU-Bio-Logo für Importe ändern soll

Im Mittelpunkt stehen Einfuhren aus Ländern, deren Bio-Erzeugungs- und Kontrollsysteme die EU als gleichwertig anerkennt. Gleichwertigkeit bedeutet dabei nicht, dass jede einzelne Vorgabe mit den europäischen Regeln übereinstimmt.

Nach der vorläufigen Einigung zu den Bio-Regeln sollen solche Erzeugnisse weiterhin mit Begriffen wie „Bio“ vermarktet werden dürfen. Auch ein Bio-Zeichen ihres Herkunftslands kommt infrage. Für das EU-Bio-Logo sollen sie dagegen zusätzliche Anforderungen an Erzeugung und Kontrolle erfüllen müssen, die über die anerkannte Gleichwertigkeit hinausgehen.

Der Rat nennt dafür unter anderem Vorgaben zum Anbau in lebendigem Boden, zum Tierwohl und zu Verarbeitungsverfahren. Die Europäische Kommission bestätigt diese zusätzliche Voraussetzung für das EU-Logo. Damit soll deutlicher werden, welche Anforderungen hinter dem europäischen Zeichen stehen, wenn eine Ware über ein anerkanntes ausländisches Bio-System eingeführt wird.

Ein pauschales Verbot des EU-Logos auf sämtlichen importierten Bio-Lebensmitteln ist damit nicht vereinbart. Entscheidend sind das jeweilige Einfuhrsystem und die erfüllten Anforderungen.

Warum zwei verschiedene Fünf-Prozent-Regeln auseinandergehalten werden müssen

Aus der Einigung gestrichen wurde eine von der Kommission vorgeschlagene Ausnahme: Das EU-Bio-Logo sollte danach auch bei Produkten möglich sein, die einen Anteil von weniger als fünf Prozent bestimmter Zutaten aus Nicht-EU-Ländern enthalten, obwohl diese die zusätzlichen Kriterien nicht erfüllen. Der Bio-Dachverband IFOAM Organics Europe begrüßt den Verzicht auf diese Ausnahme.

Das ist etwas anderes als die bestehende Regel zur Zusammensetzung verarbeiteter Bio-Lebensmittel. Nach den geltenden Kennzeichnungsvorgaben müssen mindestens 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer Erzeugung stammen. Für den verbleibenden Anteil gelten ebenfalls enge Vorgaben.

Aus dem Wegfall der vorgeschlagenen Importausnahme lässt sich deshalb keine neue allgemeine Pflicht ableiten, wonach jedes Lebensmittel mit EU-Bio-Logo künftig ausnahmslos zu 100 Prozent aus Bio-Zutaten bestehen müsste. Die beiden Regelungen betreffen unterschiedliche Voraussetzungen.

Herkunft und Kontrolle bleiben beim Einkauf entscheidend

Wer regionale oder europäische Lebensmittel kaufen möchte, sollte zusätzlich zum Bio-Zeichen die Herkunftsangabe beachten. Neben dem Logo stehen Angaben wie „EU-Landwirtschaft“, „Nicht-EU-Landwirtschaft“ oder eine Kombination daraus. Unter den vorgesehenen Bedingungen kann auch ein konkretes Land genannt werden.

Diese Angaben beziehen sich auf die landwirtschaftlichen Rohstoffe. Ein Lebensmittel kann also das EU-Bio-Logo tragen und trotzdem Zutaten enthalten, die außerhalb der Europäischen Union angebaut wurden. Die Europäische Kommission erläutert die Kennzeichnung mit Kontrollstellencode und Herkunftsangabe ausdrücklich als zusammengehörige Informationen.

Auch ein mit „DE“ beginnender Kontrollstellencode ist für sich genommen kein Herkunftsnachweis für sämtliche Zutaten. Er hilft dabei, die zuständige Kontrollstelle einzuordnen. Für den Ursprung der Rohstoffe ist die gesonderte Herkunftsangabe maßgeblich.

Bezeichnungen wie „naturnah“ oder „umweltschonend“ ersetzen diese Bio-Kennzeichnung nicht. Der Unterschied zwischen überprüfbaren Anforderungen und bloßen Umweltversprechen spielt ebenso bei den bereits geltenden Regeln gegen irreführende Umweltwerbung eine Rolle.

Kleinere Händler sollen bei der Zertifizierung entlastet werden

Die Einigung sieht außerdem höhere Schwellenwerte für die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht beim direkten Verkauf unverpackter Bio-Produkte vor. Der bisherige Umsatzschwellenwert von 20.000 Euro soll auf 40.000 Euro steigen, berechnet als Jahresdurchschnitt über die vorangegangenen fünf Jahre. Die Schwelle für die jährliche Verkaufsmenge soll von 5.000 auf 10.000 Kilogramm angehoben werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen soll die Ausnahme auch kleine Onlinehändler erfassen, die vorverpackte Bio-Produkte verkaufen. Die Entlastung betrifft die Zertifizierung dieser Händler. Sie schafft keine allgemeine Erlaubnis, gewöhnliche Lebensmittel ohne Einhaltung der Bio-Vorschriften als Bio-Ware anzubieten.

Für Kundinnen und Kunden bleibt damit die Unterscheidung wichtig: Eine Ausnahme für einen bestimmten Handelsbetrieb bedeutet nicht, dass die Anforderungen an die ökologische Erzeugung des Lebensmittels entfallen.

Handelsregelungen mit elf Staaten sollen bis 2036 weiterlaufen

Ein weiterer Teil der Einigung betrifft die Anerkennung gleichwertiger Bio-Systeme in elf Nicht-EU-Ländern. Dazu zählen unter anderem Argentinien, Kanada, Neuseeland und die USA. Die bisherige Anerkennung läuft am 31. Dezember 2026 aus; sie soll bis zum 31. Dezember 2036 verlängert werden.

Damit soll Zeit für weitere Handelsvereinbarungen gewonnen und eine Unterbrechung bestehender Bio-Handelsbeziehungen vermieden werden. IFOAM Organics Europe begrüßt die längere Planungssicherheit, weist aber zugleich auf zusätzliche Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Kontrollen beim EU-Logo hin. Eine konkrete Preissenkung für Bio-Lebensmittel lässt sich aus der politischen Einigung nicht ableiten.

Wann die neuen Regeln gelten könnten

Parlament und Rat müssen den Kompromiss noch förmlich bestätigen. Nach Angaben der Kommission soll die Änderungsverordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Einen bereits feststehenden Kalendertag nennt sie dafür nicht. Der Rat strebt den Abschluss des Verfahrens vor Ende 2026 an.

Zusätzlich sind Übergangsregelungen vorgesehen. Bereits nach den bisherigen Regeln gekennzeichnete Produkte sollen bis zum Abverkauf der Bestände weiterverkauft werden dürfen. Die Umstellung soll daher nicht dazu führen, dass sämtliche Verpackungen gleichzeitig ausgetauscht werden müssen.

Beim Einkauf besteht wegen dieser Einigung derzeit kein besonderer Handlungsbedarf. Aussagekräftig bleiben das Bio-Zeichen, der Kontrollstellencode und die Herkunftsangabe gemeinsam. Die geplante Reform soll vor allem klarer bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte importierte Produkte das europäische Logo verwenden dürfen.

Stand der Recherche: 22. Oktober 2026.

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