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Außerhäusliches Arbeitszimmer: Finanzgericht hält vollen Abzug trotz gemeinsamer Miete für zulässig
Ein außerhäusliches Arbeitszimmer kann bei Ehepaaren auch dann vollständig als Werbungskosten abziehbar sein, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben und die laufenden Kosten von einem Gemeinschaftskonto bezahlt werden. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem am 16. September 2026 veröffentlichten Urteil der Auffassung widersprochen, die Miete müsse in einer solchen Konstellation automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte zugerechnet werden.
Das Urteil ist für Beschäftigte interessant, die zusätzlich zur Familienwohnung getrennte Büroräume mieten und diese allein beruflich nutzen. Es ist aber kein allgemeiner Steuervorteil für jedes Homeoffice: Entscheidend waren die räumliche Trennung von der Privatwohnung, die ausschließliche berufliche Nutzung durch einen Ehepartner und die glaubhafte Vereinbarung, dass dieser die Kosten wirtschaftlich allein tragen sollte. Zudem ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zugelassen; die Frist dafür war bei Veröffentlichung noch nicht abgelaufen.
Warum das Finanzamt mehr als 4.000 Euro strich
Im entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar mit seinen Kindern in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Zusätzlich mieteten beide Eheleute von denselben Vermietern eine weitere Wohnung im Dachgeschoss. Die beiden Wohnungen waren nicht direkt miteinander verbunden und nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus erreichbar. Der Ehemann, ein angestellter Softwareentwickler, nutzte die zusätzliche Wohnung allein als Arbeitszimmer.
Für das Streitjahr machte er Kosten von insgesamt 10.831,56 Euro als Werbungskosten geltend. Darin enthalten waren Miete, Nebenkosten sowie Ausgaben für Strom und Gas. Das Finanzamt akzeptierte davon lediglich 6.554,56 Euro. Es ordnete die Miete sowie Anteile für Grundsteuer und Gebäudeversicherung als sogenannte grundstücksbezogene Aufwendungen ein und erkannte davon nur die Hälfte beim Ehemann an. Zur Begründung verwies es darauf, dass beide Eheleute Mieter waren und die Zahlungen vom gemeinsamen Konto kamen.
Das Finanzgericht folgte dieser Aufteilung nicht. Nach dem vollständigen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtserwerben Mieter mit ihren laufenden Zahlungen kein Eigentum an den Räumen. Die Ausgaben dienten hier allein dazu, die beruflich genutzte Wohnung verwenden zu können. Deshalb gebe es keinen Anlass, bei Mietern zwischen grundstücksbezogenen und nutzungsbezogenen Kosten zu unterscheiden.
Außerhäusliches Arbeitszimmer ist nicht dasselbe wie Homeoffice
Für die Reichweite des Urteils ist die räumliche Einordnung entscheidend. Die zusätzliche Wohnung lag zwar im selben Mehrfamilienhaus wie die Familienwohnung, war mit ihr aber nicht verbunden und nur über das von allen Hausbewohnern genutzte Treppenhaus erreichbar. Dass es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelte und der Ehemann es allein beruflich nutzte, war zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Entscheidung lässt sich daher nicht einfach auf einen Schreibtisch im Wohnzimmer oder ein Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung übertragen. Für ein häusliches Arbeitszimmer gelten besondere Abzugsregeln. Auch die Lohnsteuer-Hinweise des Bundesfinanzministeriums stellen klar, dass ein zusätzlich angemieteter, nicht zur Privatwohnung gehörender Raum in einem Mehrfamilienhaus außerhäuslich sein kann. Ob diese Trennung tatsächlich besteht, hängt jedoch von Zugang, Lage und Nutzung im Einzelfall ab.
Das Urteil schafft außerdem keinen pauschalen Anspruch auf Erstattung der Bürokosten. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen; sie werden nicht in gleicher Höhe vom Finanzamt ausgezahlt. Wie stark sich ein anerkannter Betrag auf die Steuer auswirkt, hängt von den gesamten Einkünften und den persönlichen Verhältnissen ab.
Gemeinschaftskonto schließt den vollen Abzug nicht automatisch aus
Die gemeinsame Überweisung war nach Auffassung des Gerichts nicht ausschlaggebend. Zwar standen beide Eheleute als Mieter im Vertrag und hafteten gegenüber den Vermietern gemeinsam. Nach ihrer internen Vereinbarung sollte die finanzielle Belastung jedoch allein den Ehemann treffen, weil nur er die Räume beruflich nutzte. Das Gericht hielt diese Darstellung für glaubhaft. Dafür sprach auch, dass ausschließlich der Ehemann Vertragspartner für Strom und Gas war.
Damit gibt das Urteil Paaren keinen Freibrief, Kosten nachträglich beliebig einem Ehepartner zuzuordnen. Wer den vollständigen Abzug beansprucht, muss die tatsächlichen Verhältnisse plausibel darlegen können. Eine bloße Behauptung in der Steuererklärung dürfte nicht genügen, wenn Vertrag, Nutzung, Zahlungen oder andere Unterlagen in eine andere Richtung weisen.
Anders kann die Lage insbesondere sein, wenn beide Partner das zusätzliche Büro nutzen, die Räume auch privat verwendet werden oder die Kosten nach ihrer eigenen Vereinbarung tatsächlich gemeinsam getragen werden. Das Finanzgericht entschied nur über die konkrete Konstellation eines allein beruflich nutzenden Ehepartners.
Warum das ältere BFH-Urteil nicht übertragen wurde
Das Finanzamt hatte sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2017 gestützt. Damals ging es ebenfalls um eine getrennte Arbeitswohnung in demselben Mehrfamilienhaus. Die Ehepartner waren jedoch Eigentümer der Wohnung und hatten deren Erwerb gemeinsam finanziert. Der Bundesfinanzhof ließ grundstücksbezogene Kosten damals nur entsprechend dem Miteigentumsanteil zu.
Das Niedersächsische Finanzgericht sieht darin einen wesentlichen Unterschied. Eigentümer bauen mit ihren Anschaffungs- und Tilgungsleistungen eigenes Vermögen auf. Mieter erwerben durch ihre monatlichen Zahlungen dagegen keinen Anteil an der Immobilie. Die für Eigentum entwickelte Aufteilung könne deshalb nicht ohne Weiteres auf einen gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag übertragen werden.
Gerade diese Abgrenzung verleiht dem neuen Urteil Bedeutung über den einzelnen Steuerfall hinaus. Nach der Mitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts wendet die Finanzverwaltung die ältere Rechtsprechung aufgrund von Ländererlassen auch auf Mietverhältnisse an. Weil das Gericht diese Praxis infrage stellt, hat es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Wer in einer vergleichbaren Situation ein zusätzliches Büro angemietet hat, sollte zunächst klären, ob es steuerlich wirklich als außerhäuslicher Raum und nicht als Teil der Privatwohnung gilt. Ebenso wichtig sind die ausschließliche berufliche Nutzung, der Zusammenhang mit den eigenen Einkünften und die Frage, wer die Kosten nach der tatsächlichen Vereinbarung tragen sollte.
Für die Dokumentation können insbesondere der separate Mietvertrag, Grundriss und Zugangsweg, Zahlungsnachweise, Betriebskostenabrechnungen, Verträge mit Versorgern sowie Unterlagen zur beruflichen Nutzung wichtig sein. Wurde der Abzug bereits gekürzt und ist der Steuerbescheid noch offen, kann das Aktenzeichen 3 K 54/26 gegenüber dem Finanzamt genannt werden. Ob ein Einspruch, ein Ruhen des Verfahrens oder eine andere Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt vom konkreten Bescheid und den laufenden Fristen ab; das Urteil ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Die Entscheidung stärkt damit eine klare Unterscheidung: Bei gemeinsamem Eigentum können Kosten an die Eigentumsanteile gebunden sein, bei einer reinen Anmietung muss die gemeinsame Unterschrift nicht automatisch zu einer Halbierung führen. Bis feststeht, ob der Bundesfinanzhof den Fall überprüft, bleibt diese Einordnung allerdings vorläufig. Weitere neue Entscheidungen mit konkreten Folgen für Geld, Verträge und den Alltag ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.
Stand der Recherche: 16. September 2026, 18:25 Uhr MESZ.
Hauptquellen
- Niedersächsisches Finanzgericht: Newsletter 10/2026 mit Einordnung des Urteils
- Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem: Urteil 3 K 54/26 vom 19. August 2026
- Bundesfinanzhof: Urteil VI R 41/15 zur gemeinsam erworbenen Arbeitswohnung
- Bundesfinanzministerium: Lohnsteuer-Hinweise zum häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmer
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