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Historische SCHUFA-Daten: Noyb kündigt Unterlassungsklage an




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5 Min. Lesezeit

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Historische SCHUFA-Daten werden zum Gegenstand eines angekündigten Gerichtsverfahrens. Die Datenschutzorganisation Noyb erklärte am 10. September 2026, sie werde eine Unterlassungsklage gegen die Wirtschaftsauskunftei einreichen. Zuvor hatte die SCHUFA die geforderten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben und die Vorwürfe öffentlich zurückgewiesen. Für Verbraucher ändert sich dadurch noch kein Score und es entsteht auch kein automatischer Anspruch auf Schadenersatz. Der Streit betrifft jedoch die wichtige Frage, welche älteren Bonitätsdaten gespeichert bleiben und wie vollständig eine Datenkopie sein muss.

Noyb hatte die SCHUFA am 26. August abgemahnt und ihr eine Frist bis zum 9. September gesetzt. Die Organisation verlangt unter anderem, dass personenbezogene Daten nicht über zulässige Speicherfristen hinaus aufbewahrt werden und dass Auskünfte auch historische Daten umfassen. Nachdem die SCHUFA die geforderten Erklärungen ablehnte, kündigte Noyb die Unterlassungsklage verbindlich an.

Die SCHUFA spricht nicht von einer „Schattendatenbank“, sondern von einem getrennten Datenarchiv. Nach ihrer Darstellung fließen diese archivierten Informationen nicht in aktuelle Bonitätsbewertungen ein. Sie würden unter anderem benötigt, um frühere Berechnungen nachvollziehen, gesetzliche Pflichten erfüllen und die Qualität von Prognosemodellen kontrollieren zu können. In ihrer aktuellen Stellungnahme zu den Noyb-Vorwürfen erklärt die Auskunftei außerdem, weitergehende historische Informationen auf ein entsprechend konkretisiertes Auskunftsersuchen hin bereitzustellen.

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Was historische SCHUFA-Daten in dem Streit bedeuten

Im Zentrum steht nicht die bloße Tatsache, dass Unternehmen Daten archivieren. Umstritten sind Zweck, Dauer und Transparenz der weiteren Verarbeitung. Noyb wirft der SCHUFA vor, Informationen aufzubewahren, die nach den öffentlich beschriebenen Speicherfristen bereits gelöscht sein müssten. Die Organisation behauptet zudem, solche Daten würden für sogenannte Score-Validierungen genutzt und bei gewöhnlichen Auskunftsersuchen nicht offengelegt.

Die SCHUFA hält dagegen, die historischen Datensätze seien vom produktiven Bestand getrennt und für aktuelle Vertragsentscheidungen nicht verfügbar. Sie begründet die Speicherung mit gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, Qualitätssicherung sowie der notwendigen Überprüfbarkeit ihrer Modelle. Aus ihrer Sicht wäre eine vollständige Löschung nach Ablauf der für den Produktivbestand geltenden Fristen sogar nachteilig, weil frühere Berechnungen dann nicht mehr kontrolliert werden könnten.

Welche Auffassung rechtlich trägt, ist offen. Noyb hat die Einreichung einer Klage angekündigt; eine gerichtliche Entscheidung über die konkrete Archivpraxis gibt es bislang nicht. Auch die Bezeichnung „Schattendatenbank“ ist die wertende Formulierung der Datenschutzorganisation und keine gerichtlich festgestellte Tatsache. Bis ein Gericht den Sachverhalt und die jeweiligen Verarbeitungszwecke geprüft hat, bleiben die zentralen Vorwürfe und die Gegendarstellung voneinander zu trennen.

Was eine Datenkopie heute enthalten muss

Unabhängig von der angekündigten Klage gilt das Auskunftsrecht aus Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Betroffene können erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken dies geschieht, welche Datenkategorien betroffen sind, an welche Empfänger Daten gingen und wie lange sie gespeichert werden sollen. Außerdem sieht die Regelung eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten vor.

Der Europäische Gerichtshof hat dieses Recht in einem Urteil zur Auskunftei CRIF konkretisiert. Danach muss die Kopie eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe aller personenbezogenen Daten bieten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Auszüge aus Dokumenten oder Datenbanken können erforderlich sein, wenn Betroffene ihre Rechte sonst nicht wirksam ausüben könnten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass immer vollständige Dokumente herauszugeben sind oder dass jede Speicherung historischer Informationen unzulässig wäre.

Wer die eigene SCHUFA-Auskunft kontrollieren möchte, kann eine Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO anfordern. Bestehen gerade wegen älterer Angaben Zweifel, sollte das Ersuchen ausdrücklich auch historische beziehungsweise archivierte personenbezogene Daten, deren Verarbeitungszwecke, die vorgesehenen Speicherfristen und mögliche Empfänger ansprechen. Damit lässt sich später klarer nachvollziehen, welche Informationen tatsächlich verlangt und welche beantwortet wurden.

Falsche Daten können gesondert berichtigt werden. Ein Löschungsanspruch besteht dagegen nicht pauschal für jeden älteren Eintrag, sondern nur unter den Voraussetzungen der DSGVO. Bleibt eine Auskunft aus Sicht des Betroffenen unvollständig, kommt eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht in Betracht. Diese allgemeinen Rechte ersetzen keine Prüfung des konkreten Falls, schaffen aber eine nachvollziehbare Dokumentation.

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Neue Scoring-Regeln gelten ab 20. November 2026

Zusätzlich verändert sich die gesetzliche Grundlage für Bonitätsscores in wenigen Wochen. Das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie führt zum 20. November 2026 den neuen Paragrafen 37a des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Er verpflichtet Verantwortliche, die solche Wahrscheinlichkeitswerte erstellen, auf Antrag verständlich über die verwendeten personenbezogenen Daten und Kriterien zu informieren.

Die Auskunft muss dann auch erkennen lassen, welche Kategorien und einzelnen Kriterien den Wert am stärksten beeinflussen, welche Aussagekraft der konkrete Score hat und welche Werte an welche Empfänger übermittelt wurden. Die dafür erforderlichen Informationen sind ein Jahr lang zu speichern. Zudem dürfen unter anderem Alter, Geschlecht, Name, Anschriftendaten, Informationen aus sozialen Netzwerken sowie Kontobewegungen nicht für die dort geregelte Scorebildung genutzt werden. Minderjährige dürfen von solchen Wahrscheinlichkeitswerten nicht erfasst werden.

Werden Entscheidungen auf einen Score gestützt, erhält die betroffene Person außerdem das Recht, die Entscheidung anzufechten, den eigenen Standpunkt darzulegen und eine Entscheidung durch einen Menschen zu verlangen. Diese Rechte gelten erst ab dem 20. November. Sie entscheiden auch nicht automatisch den aktuellen Streit darüber, ob und wie lange die SCHUFA ältere Datensätze für Archiv- und Prüfzwecke speichern darf.

Die Interessentenliste ist noch keine Sammelklage

Parallel zur angekündigten Unterlassungsklage sammelt Noyb Kontaktdaten von Menschen, die über eine mögliche spätere Sammelklage informiert werden möchten. Der Eintrag in diese Liste ist noch keine Teilnahme an einem Gerichtsverfahren. Noyb bezeichnet einen Schadenersatz von 500 Euro pro Person als denkbar, doch bislang ist weder eine solche Sammelklage eingereicht noch ein entsprechender Betrag zugesprochen worden.

Unterlassungs- und Schadenersatzverfahren verfolgen zudem unterschiedliche Ziele. Mit der angekündigten Unterlassungsklage will Noyb die beanstandete Datenverarbeitung gerichtlich stoppen lassen. Eine mögliche Sammelklage müsste erst vorbereitet werden und zusätzlich klären, wer teilnehmen kann, welcher Schaden nachgewiesen werden muss und welche Ansprüche tatsächlich bestehen.

Für Verbraucher ist deshalb vor allem die nüchterne Einordnung wichtig: Die SCHUFA speichert nach eigener Aussage historische Daten in einem getrennten Archiv, Noyb hält Teile dieser Praxis für rechtswidrig, und nun soll ein Gericht darüber entscheiden. Bis dahin gibt es weder einen pauschalen Löschanspruch für sämtliche älteren Angaben noch eine automatische Entschädigung. Weitere neue Regeln und Entscheidungen mit unmittelbaren Folgen für Verträge und Verbraucherrechte ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 10. September 2026, 18:11 Uhr MESZ.

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