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Lieferando-Trinkgeld bei Stornierung: Gericht kippt alte Ausschlussklausel




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5 Min. Lesezeit

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Das Lieferando-Trinkgeld bei Stornierung darf nicht pauschal von einer Erstattung ausgeschlossen werden. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Verfahren gegen die Betreiberin der Bestellplattform entschieden. Ausgangspunkt war ein besonders klarer Fall: Ein Restaurant storniert die Bestellung, das Essen wird nicht geliefert, doch das vorab gezahlte Trinkgeld sollte nach der damaligen Klausel trotzdem nicht zurückgegeben werden.

Für Kunden ist die Einordnung ebenso wichtig wie das Urteil selbst. Die Entscheidung vom 24. Juni 2026 ist noch nicht rechtskräftig und führt nicht automatisch dazu, dass ältere Trinkgeldbeträge ausgezahlt werden. Lieferando hat die beanstandete Regelung inzwischen aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt und erklärt, bei Stornierungen bereits seit März 2026 auch das online gezahlte Trinkgeld automatisch zu erstatten. Bleibt eine Rückzahlung aus, sollten Betroffene deshalb zuerst den Gesamtbetrag prüfen und sich mit den Bestelldaten an den Kundenservice wenden.

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Lieferando-Trinkgeld bei Stornierung: Worum es im Urteil geht

Lieferando ermöglicht es, dem Zusteller schon während der Onlinebestellung freiwillig einen Betrag zukommen zu lassen. In der früheren Klausel war eine Rückgabe ausgeschlossen, sobald der Kunde die Bestätigung über die Platzierung des Trinkgelds erhalten hatte. Dieser Ausschluss unterschied nicht danach, weshalb eine Bestellung ausfiel oder ob überhaupt eine Lieferung stattfand.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt das für unzulässig und klagte gegen die yd. yourdelivery GmbH, die Lieferando.de betreibt. Das Kammergericht Berlin gab der Klage statt. Nach seiner Auslegung benachteiligte die Klausel Kunden unangemessen, weil sie selbst dann keine Rückzahlung vorsah, wenn das Restaurant die Bestellung stornierte und die erwartete Lieferung vollständig ausblieb.

Entscheidend ist der Zweck der Zahlung. Das Trinkgeld soll die erwartete Lieferleistung des Zustellers honorieren. Kommt es gar nicht zu dieser Leistung, besteht aus Sicht des Gerichts zumindest in diesem Fall ein berechtigtes Interesse daran, nicht nur den Preis der Bestellung, sondern auch den dafür vorgesehenen Trinkgeldbetrag zurückzuerhalten. Das Aktenzeichen lautet 23 UKl 2/26.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung verbietet einen pauschalen Erstattungsausschluss, ist nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands aber noch nicht rechtskräftig. Erst mit Rechtskraft bindet das Urteil das Unternehmen für die Zukunft. Eine individuelle Zahlung an frühere Kunden ordnet eine solche Unterlassungsentscheidung nicht automatisch an.

Wer vor der Änderung der Erstattungspraxis von einer ausgefallenen Lieferung betroffen war, erhält sein Geld deshalb nicht allein dadurch zurück, dass das Kammergericht die Klausel beanstandet hat. Ob noch ein Anspruch besteht und wie er durchgesetzt werden kann, hängt unter anderem vom konkreten Bestellvorgang, der damaligen Abrechnung und dem Zeitpunkt ab. Für eine individuelle rechtliche Bewertung kann eine Verbraucherzentrale oder anwaltliche Beratung erforderlich sein.

Auch der Umfang des Urteils sollte nicht überdehnt werden. Besonders klar behandelt wurde die vom Restaurant stornierte Bestellung, bei der überhaupt kein Essen ankam. Daraus folgt weder ein allgemeines Recht, jede Essensbestellung nach Belieben zu stornieren, noch ist damit jeder Streit über verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Lieferungen entschieden. Die aktuellen Lieferando-AGB sehen weiterhin vor, dass Kunden Bestellungen grundsätzlich nicht gegenüber Takeaway.com stornieren können; bei schnell verderblichen Waren besteht zudem regelmäßig kein Widerrufsrecht.

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AGB und Erstattungspraxis wurden bereits geändert

In der aktuell erreichbaren Fassung der Lieferando-AGB steht die beanstandete Unwiderruflichkeitsklausel nicht mehr. Dort wird das Trinkgeld als freiwilliger, für den Zusteller bestimmter Betrag beschrieben. Die Plattform tritt nach den Bedingungen als Treuhänder und Überweiser auf: Bei von Lieferando beauftragten Fahrern zahlt sie das Trinkgeld an diese aus, bei einem eigenen Zusteller des Restaurants leitet sie es an den Betrieb weiter.

Für Onlinezahlungen nennen die AGB eine vollständige oder teilweise Rückerstattung, wenn eine Bestellung nicht oder nicht vollständig geliefert werden kann. Je nach Zahlungsmethode könne die Bearbeitung höchstens zehn Werktage dauern. Ob dieser allgemeine Abschnitt in jedem denkbaren Streitfall auch den Trinkgeldanteil erfasst, wird dort nicht eigens erläutert.

Konkreter ist eine aktuelle Auskunft des Unternehmens, die Stiftung Warentest am 7. September veröffentlicht hat. Danach wurde die alte Klausel gestrichen. Seit März 2026 werde bei einer Stornierung auch vorab gezahltes Trinkgeld automatisch erstattet. Wer den Betrag aus einem anderen Grund zurückfordern möchte, soll sich an den Kundenservice wenden. Diese Aussage beschreibt die von Lieferando genannte Praxis; sie ändert nichts daran, dass das Urteil selbst noch nicht rechtskräftig ist.

Was bei einer fehlenden Erstattung sinnvoll ist

Nach einer stornierten Bestellung lohnt sich zunächst ein Blick auf die ursprüngliche Zahlungsübersicht. Dort sollten der Preis der Waren, Liefer- oder Servicegebühren und das Trinkgeld getrennt mit der tatsächlich zurückgezahlten Summe verglichen werden. Maßgeblich ist nicht nur, ob irgendeine Gutschrift eingegangen ist, sondern ob sie auch den freiwilligen Trinkgeldbetrag umfasst.

Ist die vom Anbieter genannte Bearbeitungszeit von bis zu zehn Werktagen noch nicht abgelaufen, kann die Gutschrift abhängig vom Zahlungsmittel noch unterwegs sein. Fehlt der Betrag danach weiterhin, sollten Bestellnummer, Datum, Stornierungsmitteilung, Zahlungsmethode, gezahltes Trinkgeld und bereits eingegangene Erstattung zusammengetragen werden. Eine kurze, konkrete Nachricht an den Lieferando-Kundenservice ist aussagekräftiger als die allgemeine Mitteilung, die Rückzahlung sei unvollständig.

Bei älteren Fällen sollte zusätzlich festgehalten werden, dass die Lieferung vom Restaurant oder über die Plattform storniert wurde und nicht stattgefunden hat. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 23 UKl 2/26 kann als Hinweis genannt werden. Ob und in welchem Umfang eine ältere Forderung noch besteht, lässt sich aus der veröffentlichten Entscheidung jedoch nicht pauschal für jede Bestellung ableiten.

Von einer sofortigen Rückbuchung über Bank, Kreditkarte oder Zahlungsdienst sollte nicht ohne Prüfung ausgegangen werden. Ein Zahlungsstreit kann weitere Vertrags- und Kontofragen auslösen und betrifft möglicherweise mehr als nur das Trinkgeld. Der geordnete erste Schritt bleibt deshalb die dokumentierte Erstattungsanfrage; bei einer Ablehnung kann anschließend unabhängige Beratung helfen.

Die neue Praxis ist wichtiger als der alte Wortlaut

Das Berliner Urteil betrifft zwar nur einen kleinen Betrag, klärt aber eine grundlegende Grenze: Eine Plattform kann eine freiwillige Zahlung, die erkennbar an eine erwartete Lieferung anknüpft, nicht mit einer ausnahmslosen Klausel vom tatsächlichen Verlauf der Bestellung lösen. Für Kunden zählt nun vor allem, ob die angekündigte automatische Erstattung im Einzelfall vollständig ankommt.

Weil Lieferando die Regelung bereits geändert hat, geht es bei neuen Stornierungen weniger um die alte Klausel als um die Kontrolle der Rückzahlung. Wer Bestell- und Erstattungsbetrag miteinander vergleicht und eine fehlende Differenz gezielt reklamiert, kann den Vorgang klar belegen. Weitere Änderungen bei Verträgen, Gebühren und Verbraucherrechten ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 7. September 2026, 15:05 Uhr MESZ.

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