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Krankenkassen-Zusatzbeitrag: Kassen müssen Erhöhungen nicht mehr persönlich melden




Redaktion









Gesundheit & Pflege




5 Min. Lesezeit

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Der Krankenkassen-Zusatzbeitrag kann seit Ende Juli 2026 steigen, ohne dass die Kasse ihre Mitglieder zuvor persönlich per Brief, E-Mail oder App informieren muss. Die gesetzliche Pflicht zu einem gesonderten Hinweis wurde am 30. Juli gestrichen. Das Sonderkündigungsrecht bleibt zwar bestehen, doch Betroffene müssen die Erhöhung rechtzeitig selbst bemerken: Die neue Krankenkasse muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats gewählt werden, in dem der höhere Satz erstmals gilt.

Wie leicht diese Änderung übersehen wird, zeigt eine am 11. September veröffentlichte repräsentative Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Danach hatten 76 Prozent der befragten gesetzlich Versicherten noch nicht vom Wegfall der Informationspflicht gehört. Wer weiterhin auf ein persönliches Schreiben wartet, kann daher nicht nur eine Verteuerung verspätet erkennen, sondern auch das besondere Wechselrecht verpassen.

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Was beim Krankenkassen-Zusatzbeitrag weggefallen ist

Bis Ende Juli musste eine gesetzliche Krankenkasse ihre Mitglieder vor einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags in einem gesonderten Schreiben informieren. Darin waren auch das Sonderkündigungsrecht, der durchschnittliche Zusatzbeitrag und die Vergleichsliste des GKV-Spitzenverbands zu nennen. Kam der Hinweis zu spät, verschob sich die Frist für den betroffenen Versicherten entsprechend.

Diese Sätze stehen im aktuell geltenden Paragrafen 175 SGB V nicht mehr. Die seit dem 30. Juli gültige Fassung hält am Sonderkündigungsrecht fest, enthält aber keine besondere Pflicht mehr, jedes Mitglied persönlich über die Erhöhung und die Wechselfrist zu unterrichten. Das Inkrafttreten der geänderten Fassung ist auch im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung dokumentiert.

Das bedeutet nicht, dass Krankenkassen eine Erhöhung geheim halten dürfen. Der kassenindividuelle Satz bleibt in der Satzung festgelegt; der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die jeweils gültigen Sätze zudem in seiner Krankenkassenliste. Einige Kassen können ihre Mitglieder freiwillig über ein Kundenmagazin, die App, ein Online-Postfach oder per E-Mail informieren. Auf einen bestimmten persönlichen Kanal und einen rechtzeitigen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht können Versicherte sich jedoch nicht mehr verlassen.

Warum viele Versicherte die neue Lage anders erwarten

In der Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands hielten 72 Prozent den Wegfall der Pflicht für vollkommen falsch, weitere 22 Prozent für eher falsch. 84 Prozent bezeichneten eine ausschließliche Information per Brief als angemessen; 43 Prozent konnten sich auch eine ausschließliche E-Mail vorstellen. Eine bloße Veröffentlichung auf der Internetseite der Kasse hielten dagegen nur neun Prozent für passend.

Der Unterschied hat eine praktische Ursache. 71 Prozent der Befragten besuchen die Website ihrer Krankenkasse höchstens einmal im Jahr. Eine unterjährige Beitragserhöhung kann deshalb unbemerkt bleiben, bis ein geringeres Nettogehalt, ein geänderter Rentenabzug oder eine höhere eigene Beitragszahlung auffällt. Zu diesem Zeitpunkt kann die Frist für das Sonderkündigungsrecht bereits laufen oder abgelaufen sein.

Die Erhebung des Verbraucherzentrale Bundesverbands basiert auf Telefoninterviews mit 1.021 volljährigen gesetzlich Versicherten vom 27. bis 31. August 2026. Die statistische Fehlertoleranz wird mit höchstens drei Prozentpunkten angegeben. Die Ergebnisse zeigen Erwartungen und Wissen der Befragten; sie belegen nicht, dass alle Kassen auf freiwillige Hinweise verzichten.

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So lässt sich der aktuelle Zusatzbeitrag prüfen

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine laufend aktualisierte Krankenkassenliste. Sie nennt den aktuell gültigen Zusatzbeitrag und zeigt, in welchen Bundesländern eine Kasse geöffnet ist. Eine wichtige Einschränkung steht direkt bei der Liste: Ein geplanter neuer Satz erscheint dort erst an dem Tag, an dem er gültig wird. Als Frühwarnsystem für eine künftige Erhöhung reicht die Übersicht daher nicht immer aus.

Versicherte sollten den bisherigen Zusatzbeitrag ihrer Kasse kennen und ihn regelmäßig mit der Satzung, der Beitragsseite oder Mitteilungen im persönlichen Online-Postfach abgleichen. Besonders sinnvoll ist diese Kontrolle vor dem Jahreswechsel, weil viele Kassen ihre Sätze zum 1. Januar neu festlegen. Erhöhungen sind allerdings auch im laufenden Jahr möglich.

Der Zusatzbeitrag wird prozentual auf beitragspflichtige Einnahmen erhoben. Bei Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte. Deshalb ist die Differenz zwischen zwei Beitragssätzen nicht identisch mit dem Betrag, der allein vom Nettogehalt abgeht. Auch Leistungen, Bonusprogramme, Service und besondere Versorgungsverträge können für einen Vergleich wichtiger sein als wenige Zehntelprozentpunkte.

Wie unterschiedlich eine einzelne Beitragserhöhung und die dazugehörige Frist wirken können, zeigt der bereits eingeordnete Zusatzbeitrag der IKK classic. Der damalige Fall betraf einen konkreten Satz und einen bestimmten Stichtag. Die jetzt veröffentlichte Befragung lenkt den Blick dagegen auf das bundesweite Problem, dass solche Änderungen ohne verpflichtenden persönlichen Hinweis erkannt werden müssen.

Das Sonderkündigungsrecht bleibt, wirkt aber nicht sofort

Erhöht die eigene Kasse den Zusatzbeitrag, hebt das Sonderkündigungsrecht die sonst grundsätzlich geltende Bindung von zwölf Monaten auf. Entscheidend ist der rechtzeitige Wechselantrag: Die Wahl der neuen Krankenkasse muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Eine Erhöhung zum 1. Januar eröffnet das besondere Wahlrecht somit grundsätzlich bis zum 31. Januar.

Ein eigener Kündigungsbrief an die bisherige Kasse ist beim Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung normalerweise nicht nötig. Versicherte wählen die neue Kasse und teilen ihr mit, dass sie wegen der Beitragserhöhung vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die neue Kasse erledigt die Meldung an den bisherigen Versicherer elektronisch.

Sofort endet die alte Mitgliedschaft trotzdem nicht. Die reguläre Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende bleibt bestehen. Beim Januar-Beispiel endet die Mitgliedschaft deshalb grundsätzlich am 31. März; die neue Kasse ist ab 1. April zuständig. Bis dahin muss der erhöhte Zusatzbeitrag gezahlt werden. Die aktuelle Erläuterung der Verbraucherzentralen beschreibt diesen Ablauf und weist zugleich auf die Ausnahme für einen besonderen Krankengeld-Wahltarif hin.

Wer die Sonderfrist verpasst, ist nicht zwingend dauerhaft gebunden. Ist die normale zwölfmonatige Bindungsfrist bereits erfüllt und steht kein länger bindender Wahltarif entgegen, bleibt ein regulärer Wechsel möglich. Das besondere Recht ist vor allem für Menschen wichtig, die ihre Kasse erst vor weniger als zwölf Monaten gewählt haben.

Die Forderung nach neuen Briefen ist noch keine neue Regel

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die Bundesregierung auf, die persönliche Informationspflicht wieder einzuführen und dabei neben dem Brief auch einen von den Versicherten gewählten digitalen Weg zu ermöglichen. Das ist eine politische Forderung, keine bereits beschlossene Gesetzesänderung. Bis zu einer tatsächlichen Neuregelung gilt der aktuelle Paragraf 175 SGB V.

Für gesetzlich Versicherte bleibt deshalb eine ungewohnte Aufgabe: Sie müssen nicht jeden Monat alle Krankenkassen vergleichen, sollten den eigenen Satz aber kennen und Änderungen rund um Jahreswechsel sowie nach Mitteilungen ihrer Kasse aktiv kontrollieren. Weitere neue Regeln mit unmittelbaren Folgen für Beiträge, Verträge und den Alltag ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 14. September 2026, 15:26 Uhr MESZ.

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