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COVID-19-Impfung: Für Gesunde künftig erst ab 75 Jahren vorgesehen
Das bedeutet es für dich
- Für wen gilt es?
- Eine zweite Änderung betrifft Erwachsene, die bislang eine sogenannte Basisimmunität vervollständigen sollten.
- Was verändert sich?
- Wer für den Herbst eine COVID-19-Impfung plant, sollte künftig genauer auf die Voraussetzungen schauen.
Wer für den Herbst eine COVID-19-Impfung plant, sollte künftig genauer auf die Voraussetzungen schauen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September 2026 beschlossen, die Altersgrenze für die reguläre jährliche Auffrischung bei gesunden Erwachsenen von 60 auf 75 Jahre anzuheben. Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen und weitere Risikogruppen sollen weiterhin auch unterhalb dieser Altersgrenze berücksichtigt werden.
Für gesetzlich Versicherte ist dabei eine Unterscheidung entscheidend: Der Beschluss liegt vor, die geänderte Schutzimpfungs-Richtlinie gilt aber noch nicht. Auf seiner Beschlussseite führt der G-BA die Änderung ausdrücklich als noch nicht in Kraft. Die neue Altersgrenze ist deshalb kein Grund, einen bereits vereinbarten Termin ohne Rücksprache abzusagen.
COVID-19-Impfung: Was sich für 60- bis 74-Jährige ändern soll
Bisher sieht die geltende Richtlinie eine jährliche Auffrischimpfung ab 60 Jahren vor. Nach der beschlossenen Änderung soll das Alter allein erst ab 75 Jahren ausreichen. Wer zwischen 60 und 74 Jahre alt ist, gesund ist und keiner weiteren erfassten Gruppe angehört, würde damit künftig aus dieser allgemeinen Altersregel herausfallen.
Anders sieht es aus, wenn eine Erkrankung das Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf erhöht. Ein 68-jähriger Mensch mit einer entsprechenden chronischen Lungenerkrankung kann weiterhin zu den erfassten Personen gehören. Entscheidend ist dann die gesundheitliche Gefährdung. Der Geburtstag allein beantwortet die Frage nach der Impfung also nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erläutert diese Trennung zwischen allgemeiner Altersgrenze und besonderen Risiken.
Für welche Gruppen die Impfung weiterhin vorgesehen ist
Der neue Beschlusstext enthält neben der Standardimpfung ab 75 Jahren eine Reihe medizinischer und beruflicher Voraussetzungen. Dazu zählen Menschen ab einem Alter von sechs Monaten, bei denen eine Grunderkrankung die Gefahr eines schweren Verlaufs erhöht. Genannt werden unter anderem chronische Erkrankungen der Atemwege, des Herz-Kreislauf-Systems, der Leber oder der Nieren, Diabetes, Immunschwäche und Krebserkrankungen. Auch Langzeitfolgen nach COVID-19 sind aufgeführt.
Zusätzlich erfasst der Beschluss:
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen.
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Menschen, bei denen nach einer Impfung voraussichtlich keine schützende Immunantwort entsteht.
- Schwangere mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung durch Schwangerschaftskomplikationen, etwa Schwangerschaftsdiabetes oder Bluthochdruck, ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel.
- Pflegepersonal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt sowie medizinisches Personal mit erhöhtem beruflichem Infektionsrisiko oder mit Betreuung von Risikopatienten.
Das ist keine pauschale Empfehlung für jeden Beschäftigten im Gesundheitswesen und ebenso wenig eine Altersgrenze für alle Menschen mit Vorerkrankungen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, gehört in das Gespräch mit der behandelnden Praxis. Die Gruppen und Bedingungen stehen im veröffentlichten Beschlusstext.
Warum die bisherige Empfehlung zur Basisimmunität entfällt
Eine zweite Änderung betrifft Erwachsene, die bislang eine sogenannte Basisimmunität vervollständigen sollten. Gemeint waren mindestens drei Kontakte des Immunsystems mit dem Erreger oder seinen Bestandteilen durch Infektion beziehungsweise Impfung, darunter mindestens eine Impfung. Diese allgemeine Empfehlung soll aus der Richtlinie entfallen.
Die wissenschaftliche Grundlage dafür hat die STIKO bereits im Juli veröffentlicht. Nach ihrer Bewertung besitzt ein großer Teil der erwachsenen Bevölkerung inzwischen eine breite Immunität aus früheren Impfungen und Infektionen. Sie schützt gesunde Erwachsene in der Regel gut vor schweren Verläufen. Die Kommission richtet die jährliche Impfung deshalb stärker auf Gruppen aus, die besonders davon profitieren. Das bedeutet weder einen vollständigen Schutz vor einer Ansteckung noch, dass COVID-19 für gefährdete Menschen bedeutungslos geworden wäre. Die Begründung ist beim Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Der Wegfall lässt sich außerdem nicht auf jede Kinderimpfung übertragen. Für Kinder zwischen sechs Monaten und vier Jahren mit einer entsprechenden medizinischen Indikation gelten besondere Regeln zur Grundimmunisierung. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit erläutert diese Ausnahme ebenso wie die veränderten Empfehlungen für Schwangere.
Der bevorzugte Termin rückt in den Spätsommer und Frühherbst
Für die erfassten Gruppen ist grundsätzlich eine Impfung pro Saison vorgesehen, möglichst zu deren Beginn im Spätsommer oder Frühherbst. Zwischen der letzten COVID-19-Impfung beziehungsweise einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion und der nächsten Impfung sollen möglichst mindestens sechs Monate liegen.
Der bevorzugte Zeitraum ist jedoch keine Ausschlussfrist. Der G-BA stellt in seiner Begründung zum Beschluss klar, dass ein Anspruch grundsätzlich während der gesamten Saison bestehen soll, beispielsweise auch im November oder im Januar des Folgejahres. Wer erst später einen Termin bekommt, fällt dadurch nicht automatisch aus der Versorgung.
Bei einer deutlich eingeschränkten Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen oder kürzere Abstände notwendig sein. Für Betroffene lässt sich der passende Termin deshalb nicht allein aus einer allgemeinen Kalenderregel ableiten.
Was die Änderung für die Kostenübernahme bedeutet
Die STIKO bewertet, für wen eine Impfung medizinisch empfohlen wird. Der G-BA legt auf dieser Grundlage in der Schutzimpfungs-Richtlinie die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter fest. Diese Aufgabenverteilung ist in Paragraf 20i des Sozialgesetzbuchs V geregelt.
Für die Umsetzung des neuen Beschlusses stehen noch die Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger aus. Nach dem Beschlusstext sollen die Änderungen am Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft treten. Ein festes Kalenderdatum ist bislang nicht angegeben.
Bis dahin ist die geltende Schutzimpfungs-Richtlinie maßgeblich. Aus dem Beschluss vom 3. September lässt sich deshalb keine sofortige generelle Selbstzahlerpflicht für gesunde Menschen zwischen 60 und 74 Jahren ableiten.
Auch nach dem Inkrafttreten muss eine fehlende reguläre Anspruchsgrundlage nicht bei jeder Krankenkasse dasselbe Ergebnis haben: Krankenkassen dürfen zusätzliche Schutzimpfungen als Satzungsleistung anbieten. Wer künftig außerhalb der regulär erfassten Gruppen liegt, sollte vor einer privat berechneten Impfung nachfragen, ob und unter welchen Bedingungen die eigene Kasse Kosten übernimmt. Eine Zusage für alle Versicherer lässt sich daraus nicht machen.
Was jetzt beim nächsten Termin wichtig ist
Für die persönliche Planung sind vor allem das Alter, bestehende Erkrankungen, eine mögliche berufliche Gefährdung sowie der Zeitpunkt der letzten Impfung oder nachgewiesenen Infektion relevant. Diese Angaben helfen der Praxis, die aktuelle Empfehlung auf die eigene Situation zu beziehen.
Gerade Menschen mit erhöhtem Risiko sollten die neue Altersgrenze nicht als Anlass verstehen, ihre bisherige Impfplanung einfach zu streichen. Für sie bleibt die ärztliche Beurteilung entscheidend. Gesunde 60- bis 74-Jährige wiederum sollten wissen, dass sich die Voraussetzungen ändern sollen, der rechtlich wirksame Start aber noch aussteht.
Stand der Recherche: 4. September 2026.
Hauptquellen
- G-BA: Beschluss vom 3. September und Stand des Inkrafttretens
- RKI: Aktualisierte STIKO-Empfehlung mit wissenschaftlicher Begründung
- KBV: Auswirkungen der neuen Impfregeln auf die Versorgung
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit: Corona-Impfung bei Erwachsenen
- Sozialgesetzbuch V: Anspruch auf Schutzimpfungen
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