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Regionalstrom: UBA bereitet das Ende des Nachweisregisters vor




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Auf einen Blick · Aus dem Artikel

Das bedeutet es für dich

Was verändert sich?
Für einen Teil dieser Tarife soll sich die Grundlage der Herkunftsangabe ändern: Das Umweltbundesamt bereitet die Abwicklung des Regionalnachweisregisters vor.
Musst du etwas tun?
Das erklärt, warum das Ende der Verwendung und die endgültige Abschaltung nicht auf denselben Tag fallen müssen.

Wer sich für Regionalstrom entscheidet, möchte nachvollziehen können, wo die versprochene Energie erzeugt wurde. Für einen Teil dieser Tarife soll sich die Grundlage der Herkunftsangabe ändern: Das Umweltbundesamt bereitet die Abwicklung des Regionalnachweisregisters vor. In seiner Mitteilung vom 3. September beschreibt die Behörde einen schrittweisen Ausstieg, der noch von der Zustimmung des Parlaments abhängt.

Betroffen ist ein Nachweissystem, mit dem Versorger die regionale Herkunft bestimmter geförderter Strommengen belegen. Für Haushalte entsteht dadurch zunächst keine neue Aufgabe. Wer einen solchen Tarif nutzt, sollte aber darauf achten, wie sein Anbieter das regionale Versprechen künftig erfüllt. Die Versorgung selbst und die Kennzeichnung des Stroms sind dabei zwei unterschiedliche Dinge.

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Was das Register bei Regionalstrom bisher leistet

Das seit 2019 betriebene Register ordnet Strommengen konkreten Erzeugungsanlagen zu. Regionalnachweise können für erneuerbaren Strom ausgestellt werden, der direkt vermarktet und über die EEG-Marktprämie gefördert wird. Ein Versorger kann damit in seiner Stromkennzeichnung zeigen, welcher Anteil seines EEG-geförderten Stroms aus der Umgebung seiner Kunden stammt.

„Regional“ folgt dabei einer festgelegten Gebietszuordnung. Nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst die Region Postleitzahlengebiete, die ganz oder teilweise in einem Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet des Verbrauchsorts liegen. Die oft genannte Entfernung ist deshalb keine exakt von der eigenen Haustür gezogene Grenze.

Wird ein Nachweis für die Stromkennzeichnung verwendet, wird er entwertet. Damit soll dieselbe regionale Eigenschaft nicht mehrfach verschiedenen Kunden zugeordnet werden. Das Register schafft also eine überprüfbare Zuordnung zwischen Erzeugung und Vermarktung. Es legt keine eigene Stromleitung vom örtlichen Windpark zur Steckdose.

Warum die Bundesregierung das System aufgeben will

Die Nutzung blieb offenbar deutlich hinter den Erwartungen zurück. In der Bundestagsdrucksache 21/7819 nennt die Bundesregierung für 2024 nur rund 0,2 Prozent der möglichen Nachweismenge, die tatsächlich verwendet worden sei. Gemeint ist die Nutzung dieses Instruments, nicht der Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Stromverbrauch.

Nach Darstellung der Regierung stehen Verwaltungsaufwand und Nutzen deshalb in keinem angemessenen Verhältnis. Auch das ursprüngliche Ziel, mit dem regionalen Bezug die Akzeptanz für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen zu stärken, sei nicht erreicht worden. Die geringe Registerbeteiligung beschreibt allerdings zunächst die Verbreitung eines bestimmten Nachweissystems. Daraus lässt sich nicht ablesen, wie viele Menschen grundsätzlich Interesse an Energie aus ihrer Umgebung haben.

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Welche Termine bisher vorgesehen sind

Das Register ist noch in Betrieb. Das UBA erwartet, dass das Gesetzgebungsverfahren bis weit in den Herbst 2026 hinein dauert. Nach seiner aktuellen Planung sollen Regionalnachweise noch bis zum 1. Juli 2027 zur Kennzeichnung der Stromlieferungen des Jahres 2026 verwendet werden können. Danach soll diese Nutzung enden.

Die technische und verwaltungsmäßige Abwicklung würde länger dauern. Die Verordnungsvorlage berücksichtigt einen grundsätzlichen Weiterbetrieb bis Ende 2027, damit unter anderem Datenabgleiche abgeschlossen werden können. Das erklärt, warum das Ende der Verwendung und die endgültige Abschaltung nicht auf denselben Tag fallen müssen.

Diese Termine sind als geplanter Ablauf zu verstehen. Auch die Parlamentsnachricht vom 2. September weist ausdrücklich auf die erforderliche Zustimmung des Bundestags hin. Für Stromkunden ist der 1. Juli 2027 damit keine persönliche Antrags- oder Kündigungsfrist, sondern ein vorgesehener Termin für die Arbeit der Versorger mit den Nachweisen.

Herkunftsnachweise bleiben für Ökostrom verfügbar

Das ähnlich benannte Herkunftsnachweisregister soll weitergeführt werden. Seine Nachweise dokumentieren ebenfalls Erzeugungsanlage und Strommenge, erfüllen aber eine andere Aufgabe. Sie werden in Deutschland grundsätzlich für erneuerbaren Strom ausgestellt, für den keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird. Regionalnachweise betreffen dagegen Strom mit EEG-Marktprämie.

Diese Unterscheidung ist für die angekündigte Umstellung wesentlich. Ein Versorger kann Regionalnachweise für geförderte Strommengen nicht einfach durch Herkunftsnachweise für dieselben Mengen ersetzen. Die Erläuterungen des Umweltbundesamtes grenzen beide Systeme ausdrücklich voneinander ab.

Ein regionales Angebot bleibt dennoch möglich: Herkunftsnachweise enthalten den Standort der Erzeugungsanlage. Versorger können darüber die Herkunft geeigneter, ungeförderter Strommengen aus der Umgebung belegen. Ein beliebiger Herkunftsnachweis reicht für ein regionales Versprechen allerdings nicht aus. Entscheidend bleibt, welche Anlage hinter ihm steht und wie der Anbieter seine Region definiert.

Was Kunden bei ihrem Tarif prüfen können

Wer besonderen Wert auf die regionale Herkunft legt, kann schon jetzt in der Tarifbeschreibung nachsehen, welchen Anteil der Lieferung der Anbieter damit meint. Bezieht sich das Versprechen auf den gesamten Tarif oder nur auf den EEG-geförderten Anteil? Werden konkrete Anlagen genannt? Und erklärt der Versorger, welche Nachweise er dafür verwendet? Solche Angaben sind hilfreicher als ein Landschaftsfoto oder ein regional klingender Tarifname.

Bei einer angekündigten Umstellung bietet sich eine gezielte Nachfrage an: Welche Herkunft wird künftig zugesichert, und ändert sich der vertraglich versprochene Leistungsumfang? Eine konkrete Preisänderung, automatische Vertragsbeendigung oder pauschale Ersparnis für Haushalte wird mit den vorliegenden Mitteilungen nicht angekündigt. Ob einzelne Versorger ihre Produkte anpassen, muss sich erst zeigen.

Für die Einordnung hilft außerdem ein Blick auf das Prinzip der Stromkennzeichnung. Wie das UBA in seinem Hintergrund zu Ökostrom erklärt, können Herkunftsnachweise zusammen mit Strom oder getrennt davon gehandelt werden. Die dokumentierte Herkunft beschreibt deshalb nicht automatisch den tatsächlichen Weg der Elektrizität durch das Netz.

Regionale Herkunft und zusätzlicher Klimanutzen bleiben zwei Fragen

Auch ein sauber belegter Erzeugungsort sagt für sich genommen noch nicht, ob ein Tarif den Bau zusätzlicher Anlagen unterstützt. Die Verbraucherzentralen unterscheiden deshalb zwischen dem Herkunftsnachweis und weitergehenden Kriterien eines Ökostromangebots. Wer mit seiner Tarifwahl den Ausbau erneuerbarer Energien fördern möchte, sollte zusätzlich prüfen, welche Investitionen oder anderen Maßnahmen der Anbieter verbindlich zusagt.

Für Bestandskunden kommt es nun vor allem auf nachvollziehbare Informationen ihres Versorgers an. Das geplante Ende des Registers verändert einen bestimmten Beleg für Regionalstrom. Wie ein einzelner Tarif danach aussieht, lässt sich erst anhand seiner künftigen Bedingungen beurteilen. Weitere Änderungen bei Energieverträgen und Verbraucherrechten begleitet Alltag Aktuell.

Stand der Recherche: 4. September 2026.

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