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E.ON-Fernwärme-Sammelklage: Anmeldung endet am 14. September
Kundinnen und Kunden der E.ON Energy Solutions GmbH können sich nur noch bis zum 14. September 2026 zur E.ON-Fernwärme-Sammelklage anmelden. Der kostenlose Eintrag erfolgt im Klageregister des Bundesamts für Justiz. Betroffene sollten nicht auf das angekündigte Urteil warten: Dieses wird voraussichtlich erst am 12. Oktober verkündet und damit nach Ablauf der Anmeldefrist.
Im Verfahren geht es um starke Preiserhöhungen bei Fernwärme, die E.ON auf vertragliche Preisänderungsklauseln gestützt hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält die verwendeten Berechnungsformeln für unwirksam und möchte erreichen, dass betroffene Kunden zu viel gezahlte Beträge zurückfordern können. Eine gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
Wer an der E.ON-Fernwärme-Sammelklage teilnehmen kann
Entscheidend ist zunächst, dass ein eigener Fernwärmevertrag mit der E.ON Energy Solutions GmbH besteht oder bestanden hat. Der Vertrag muss nicht mehr laufen. Eine Anmeldung kommt nach den aktuellen Informationen der Verbraucherzentrale für Kunden aus folgenden Versorgungsgebieten infrage:
- Nordrhein-Westfalen: Bergisch-Gladbach, Dortmund-Kirchlinde, Dortmund-Schüren, Dortmund-Westerfilde, Erkrath-Hochdahl, Ibbenbüren, Leverkusen-Steinbüchel, Marl, Moers-Kapellen, Monheim-Süd beziehungsweise Monheim-Baumberg-Ost, Recklinghausen und Wuppertal-Hilgershöhe
- Hamburg: Bergedorf-West, Bergstedt am Volksdorfer Damm, Hanhoopsfeld, Lohbrügge-Nord, Marmstorf, Rahlstedt-Meiendorf und Rahlstedt-Ost
- Schleswig-Holstein: Bad Schwartau-Wasch, Elmshorn-Rethfeld, Hoisbüttel-Ost und Pinneberg-Wiesengrund
- Hessen: Langen-Oberlinden und Schwalbach-Limes
Die Liste allein ersetzt nicht die Prüfung des eigenen Vertrags. Maßgeblich sind unter anderem die genaue Vertragsgesellschaft, das Versorgungsgebiet und die verwendete Preisänderungsklausel. Dafür stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband einen Klage-Check mit passenden Hinweisen und Textbausteinen bereit.
Wer mit E.ON bereits einen Vergleich oder eine andere abschließende Einigung über die beanstandeten Forderungen geschlossen hat, kann nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht mehr an der Klage teilnehmen.
Für Mieter kommt es auf den Vertragspartner an
Mieter können sich nicht automatisch anmelden, nur weil in ihrer Betriebskostenabrechnung Fernwärmekosten von E.ON auftauchen. Hat der Vermieter den Liefervertrag abgeschlossen und gibt die Kosten über die Nebenkosten weiter, ist grundsätzlich der Vermieter Vertragspartner des Versorgers. Ein Mieter ohne eigenen E.ON-Vertrag kann daher nicht selbst Ansprüche aus diesem Vertrag zum Klageregister anmelden.
Anders kann es aussehen, wenn der Mieter unmittelbar mit E.ON einen Fernwärmevertrag geschlossen hat. Auch Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können je nach Vertragsgestaltung betroffen sein. Bei einer Eigentümergemeinschaft sollte vor der Anmeldung geklärt werden, wer Vertragspartner und damit Inhaber des möglichen Anspruchs ist.
Worum es bei den Fernwärmepreisen geht
E.ON berechnet seine Fernwärmepreise mithilfe von Formeln, die feste und veränderliche Bestandteile miteinander verbinden. Solche Preisänderungsklauseln sind nicht grundsätzlich unzulässig. Sie müssen jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Entwicklung der tatsächlichen Kosten sowie des Wärmemarkts angemessen berücksichtigen.
Nach Darstellung der Verbraucherzentralen stiegen die Arbeitspreise in einzelnen Versorgungsgebieten zwischen 2020 und 2022 um mehrere hundert Prozent. Der Verband wirft E.ON vor, in seinen Formeln sachlich ungeeignete Faktoren verwendet und Preissteigerungen deshalb nicht wirksam vereinbart zu haben. Das Unternehmen ist Beklagter des Verfahrens; ob und in welchem Umfang die Klauseln tatsächlich unwirksam sind, entscheidet das Gericht.
Das Verfahren wird inzwischen ausschließlich als Musterfeststellungsklage geführt. Ein positives Urteil würde verbindliche Feststellungen für wirksam angemeldete Teilnehmer schaffen. Eine bestimmte Rückzahlung oder ein fester Erstattungsbetrag ist damit noch nicht garantiert. Beides hängt vom Ausgang des Verfahrens, dem jeweiligen Vertrag und der späteren Durchsetzung der Ansprüche ab.
So funktioniert die Anmeldung bis zum 14. September
Für die Teilnahme ist ein Eintrag in das offizielle Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz erforderlich. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I-2 VKl 1/23. Eine bloße Registrierung beim News-Alert der Verbraucherzentrale oder die Nutzung des Klage-Checks reicht nicht aus.
Für die Anmeldung wird grundsätzlich kein Rechtsanwalt benötigt. Besonders sorgfältig müssen die Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs ausgefüllt werden. Die Verbraucherzentrale bietet dafür nach der Prüfung des Falls geeignete Textbausteine an. Belege oder vollständige Rechnungsunterlagen sollen dem Bundesamt bei der Registeranmeldung nicht übersandt werden.
Wer mehrere eigenständige Fernwärmeverträge besitzt, muss nach den ausführlichen Fragen und Antworten zur Klagejeden Vertrag separat anmelden. Das Bundesamt bestätigt die Eintragung anschließend schriftlich. Diese Bestätigung und das darin genannte Geschäftszeichen sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
Die Anmeldung ist kostenlos. Durch einen wirksamen Registereintrag wird außerdem die Verjährung der vom Verfahren erfassten Ansprüche gehemmt. Ob die Anmeldung inhaltlich zum konkreten Vertrag passt, prüft das Bundesamt beim Eintrag allerdings nicht. Unvollständige oder unzutreffende Angaben können deshalb später zum Problem werden.
Das Gericht hat noch kein Urteil gefällt
Die mündliche Verhandlung fand am 24. August vor dem Oberlandesgericht Hamm statt. Nach dem Bericht der Verbraucherzentrale Hamburg ließ das Gericht erkennen, dass es bestimmte Preisänderungsklauseln vorläufig für unwirksam hält. Das ist noch kein Urteil.
Offen ist insbesondere, für wie viele Versorgungsgebiete die gerichtliche Beurteilung gelten wird. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wollte die Klauseln übergreifend prüfen lassen, während das Gericht nach Darstellung der Verbraucherzentrale stärker nach einzelnen Gebieten unterscheiden könnte. Sollte das Urteil nur einen begrenzten Teil erfassen, hat der Verband angekündigt, eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof anzustreben.
Die Urteilsverkündung ist derzeit für den 12. Oktober 2026 vorgesehen. Auch danach kann das Verfahren durch Rechtsmittel weitergehen. Die Anmeldung verspricht daher weder einen schnellen Abschluss noch eine sichere Rückzahlung.
Ein zusätzlicher Widerspruch kann weiterhin wichtig sein
Für die Teilnahme an der Sammelklage ist es nicht erforderlich, den Preiserhöhungen zuvor selbst widersprochen oder E.ON bereits zur Erstattung aufgefordert zu haben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt betroffenen Kunden dennoch, vorsorglich einen nachweisbaren Widerspruch zu erklären.
Der Zeitpunkt eines Widerspruchs könnte später beeinflussen, für welchen Zeitraum Ansprüche durchgesetzt werden können. Wer laufende Rechnungen nicht vollständig bezahlt, riskiert während des ungeklärten Verfahrens allerdings Mahnungen oder weitere Schritte des Versorgers. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb bei entsprechenden Bedenken eine Zahlung unter Vorbehalt, während der Widerspruch aufrechterhalten wird. Bei hohen Forderungen oder einer unklaren Vertragslage ist eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll.
Die parallel geplante Reform des Fernwärmerechts ist davon zu trennen. Das von der Bundesregierung beschlossene Wärmenetzpaket und seine möglichen Folgen für Fernwärmekunden betreffen künftige Regeln zu Preisaufsicht, Transparenz und Kundenrechten. Diese noch nicht geltende Reform entscheidet weder über die alten E.ON-Klauseln noch verlängert sie die Anmeldefrist.
Betroffene sollten deshalb jetzt ihren Vertragspartner und ihr Versorgungsgebiet prüfen, den Klage-Check nutzen und eine gewünschte Anmeldung spätestens am 14. September abschließen. Wer erst das Urteil abwartet, verpasst nach aktuellem Stand die Möglichkeit, sich diesem Verfahren anzuschließen.
Stand der Recherche: 29. August 2026, 12:43 Uhr MESZ.
Hauptquellen
- Bundesamt für Justiz: Verbandsklage gegen die E.ON Energy Solutions GmbH
- Verbraucherzentrale: Teilnahme bis 14. September 2026
- Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum Verfahren
- Verbraucherzentrale Hamburg: Einordnung der mündlichen Verhandlung
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