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Hochfrequenzenergie bei Erektionsstörungen wird keine ambulante Kassenleistung
Die Behandlung mit Hochfrequenzenergie bei Erektionsstörungen darf seit dem 9. September 2026 nicht als ambulante Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, hat die Methode in die Liste der Verfahren aufgenommen, die nicht zulasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Für gesetzlich versicherte Männer ist damit geklärt, dass die ambulante Anwendung nicht zur regulären Kassenversorgung gehört.
Die Entscheidung betrifft eine bestimmte neue Behandlungsmethode bei organisch bedingter erektiler Dysfunktion. Dabei wendet der Patient ein computergestütztes Handgerät selbst an. Hochfrequenzenergie soll das Schwellkörper- und Bindegewebe erwärmen und dadurch biologische Prozesse anregen, die die Erektionsfunktion verbessern könnten. Ob dieser versprochene Nutzen tatsächlich eintritt, ist nach der Prüfung des G-BA jedoch nicht ausreichend belegt.
Das ist eine wichtige Unterscheidung: Der Ausschluss bedeutet nicht, dass die Methode nachweislich wirkungslos oder erwiesenermaßen gefährlich ist. Er bedeutet, dass die vorliegenden Daten nicht genügen, um Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit für die ambulante Versorgung gesetzlich Versicherter anzuerkennen. Wer die Anwendung angeboten bekommt, sollte deshalb nicht nur nach dem Preis, sondern vor allem nach der Evidenz, möglichen Risiken und Alternativen fragen.
Warum Hochfrequenzenergie bei Erektionsstörungen ausgeschlossen wurde
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach Paragraf 135 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann zulasten der Krankenkassen eingesetzt werden, wenn der G-BA ihren Nutzen, ihre medizinische Notwendigkeit und ihre Wirtschaftlichkeit positiv bewertet hat. Im aktuellen Fall kam das Gremium zu einem ablehnenden Ergebnis.
Grundlage war unter anderem ein Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Das IQWiG fand keine für die Fragestellung geeignete abgeschlossene randomisierte kontrollierte Studie. Berücksichtigt werden konnten lediglich noch unveröffentlichte Zwischenergebnisse einer laufenden Untersuchung, in der die Hochfrequenzbehandlung mit einer Scheinbehandlung verglichen wurde.
Nach den tragenden Gründen des G-BA zeigte diese Zwischenanalyse keinen Effekt zugunsten der Hochfrequenzenergie. Konkrete Werte zum Unterschied zwischen den Gruppen und statistische Kennzahlen lagen der Bewertung nicht vor. Auch Daten zu Nebenwirkungen fehlten. Deshalb ließ sich weder ein Nutzen noch ein Schaden verlässlich ableiten.
Der G-BA stellte außerdem kein Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative fest. Eine Erprobung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wurde daher nicht beschlossen. Ausschlaggebend war nicht nur die geringe Datenmenge: Geplante Änderungen am Studiendesign hätten nach Auffassung des Gremiums die Aussagekraft zusätzlich eingeschränkt.
Fehlender Nutzennachweis ist kein Beweis der Wirkungslosigkeit
Bei medizinischen Bewertungen werden zwei Aussagen leicht verwechselt. „Kein Nutzen nachgewiesen“ heißt, dass die verfügbaren Studien keine ausreichend belastbare positive Aussage erlauben. „Wirkungslos“ wäre eine weitergehende Feststellung, für die überzeugende Daten gegen einen Nutzen vorliegen müssten. Die amtlichen Unterlagen tragen die zweite Aussage nicht.
Ebenso wenig lässt sich aus den fehlenden Nebenwirkungsdaten schließen, die Methode sei sicher. Wenn belastbare Angaben zu Schäden fehlen, bleibt die Sicherheit gerade unzureichend beurteilbar. Anbieter sollten daraus weder einen Wirksamkeitsbeleg noch eine Entwarnung ableiten.
Für Patienten ist diese nüchterne Einordnung besonders wichtig, weil eine neuartige, technisch klingende Behandlung leicht den Eindruck eines medizinischen Fortschritts erzeugen kann. Entscheidend ist aber nicht, ob ein Gerät modern wirkt oder einen plausiblen Mechanismus beschreibt, sondern ob gute Vergleichsstudien einen patientenrelevanten Vorteil zeigen.
Was die Entscheidung für gesetzlich Versicherte bedeutet
Der Beschluss des G-BA wurde am 8. September 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Die Methode steht nun in Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung. Dort werden Verfahren aufgeführt, die nicht als vertragsärztliche Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen.
Dabei wird keine zuvor etablierte Regelleistung gestrichen. Das Bewertungsverfahren begann, nachdem ein Hersteller die Aufnahme eines zu der Methode gehörenden Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis weiterverfolgt hatte. Weil Gerät und Behandlung nach Einschätzung des G-BA untrennbar zusammengehören, musste nicht nur das Produkt, sondern die gesamte neue Methode bewertet werden. Das Ergebnis ist daher keine nachträgliche Kürzung einer bisherigen Standardversorgung, sondern die verbindliche Ablehnung einer Aufnahme.
Eine Arztpraxis kann die ambulante Hochfrequenzbehandlung bei organischer erektiler Dysfunktion deshalb nicht als reguläre GKV-Leistung abrechnen. Das betrifft auch das Veranlassen der Methode zulasten der Kasse. Aus dem Beschluss entsteht für Versicherte weder ein Antrag noch eine Widerspruchsfrist; die Regel richtet sich an die ambulante Versorgung.
Wer bereits einen Kostenvoranschlag, ein Angebot oder eine Rechnung erhalten hat, sollte genau prüfen, wie die Leistung bezeichnet wird und wer sie bezahlen soll. Eine Formulierung wie „medizinisch zugelassen“ oder der Hinweis auf eine technische Zertifizierung beantwortet nicht die Frage, ob die gesetzliche Krankenkasse die Behandlung übernimmt. Produktrechtliche Voraussetzungen und ein belegter medizinischer Nutzen sind unterschiedliche Prüfungen.
Vor einer privaten Zahlung sollte die Praxis schriftlich erklären, welche konkrete Methode angeboten wird, welche Kosten insgesamt entstehen und auf welche Daten sich die erwartete Wirkung stützt. Sinnvoll ist außerdem eine ärztliche Besprechung etablierter Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten. Eine erektile Dysfunktion kann unterschiedliche körperliche oder psychische Ursachen haben; die passende Abklärung lässt sich nicht durch die Entscheidung über ein einzelnes Gerät ersetzen.
Was von dem Ausschluss nicht erfasst wird
Die neue Regel ist eng begrenzt. Sie sagt nicht, dass gesetzliche Krankenkassen grundsätzlich keine Diagnostik oder Behandlung bei Erektionsstörungen finanzieren. Sie entscheidet auch nicht über jede Therapie, die im Zusammenhang mit erektiler Dysfunktion angeboten wird. Andere Arzneimittel, Hilfsmittel oder Behandlungsverfahren unterliegen jeweils eigenen Leistungs- und Erstattungsregeln.
Ebenso sollte die Hochfrequenzenergie nicht mit anderen technisch klingenden Verfahren gleichgesetzt werden. Der Beschluss betrifft die Anwendung eines computergestützten Geräts, das Gewebe mit Radiofrequenzenergie erwärmen soll. Ob ein anderes Angebot tatsächlich unter denselben Ausschluss fällt, hängt von seiner Methode und Zweckbestimmung ab und sollte nicht allein anhand eines Werbenamens beurteilt werden.
Unmittelbar geregelt ist die vertragsärztliche, also ambulante Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. Aussagen über eine private Krankenversicherung lassen sich daraus nicht ableiten, weil dort Vertrag und Tarif maßgeblich sind. Auch die stationäre Krankenhausversorgung folgt anderen gesetzlichen Bewertungsregeln. Der Beschluss ist deshalb keine pauschale Aussage für jede denkbare Behandlungssituation.
Warum der Ausschluss jetzt verbindlich ist
Der G-BA hatte seine fachliche Entscheidung bereits am 18. Juni 2026 getroffen. Damals war sie noch nicht wirksam, weil zunächst die rechtliche Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ausstanden. Das Ministerium beanstandete den Beschluss nicht; mit der amtlichen Veröffentlichung am 8. September war der letzte notwendige Schritt abgeschlossen.
Erst dieser Ablauf macht aus der fachlichen Ankündigung eine geltende Regel. Die am 19. Juni veröffentlichte Fachinformation des G-BA beschrieb das Ergebnis bereits, stand aber noch unter dem Vorbehalt der rechtlichen Prüfung und Veröffentlichung. Seit dem 9. September ist der Ausschluss in Kraft.
Eine spätere Neubewertung bleibt grundsätzlich möglich, wenn neue klinische Daten einen Nutzen oder zumindest das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen lassen. Der aktuelle Beschluss enthält jedoch weder eine automatische Wiederaufnahme noch einen Termin dafür. Bis zu einer neuen Entscheidung bleibt die Methode aus der ambulanten Kassenversorgung ausgeschlossen.
Für gesetzlich Versicherte ist damit vor allem eines klar: Eine technisch plausible Wirkidee genügt nicht für die Erstattung. Wer ein Selbstzahlerangebot erhält, sollte sich den unzureichenden Nutzennachweis ausdrücklich erklären lassen und Alternativen ärztlich besprechen. Weitere Entscheidungen zu Leistungen, Krankenkassen und Patientenrechten ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.
Stand der Recherche: 11. September 2026, 11:53 Uhr CEST.
Hauptquellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss, Inkrafttreten und Bundesanzeiger-Fundstelle
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschlusstext zur Änderung der Methoden-Richtlinie
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Tragende Gründe und Bewertung der Evidenz
- IQWiG: Abschlussbericht N24-03 zur Hochfrequenzenergie
- Gesetze im Internet: Paragraf 135 SGB V
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