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Neue Greenwashing-Regeln: Was ab 27. September aus der Werbung verschwinden muss




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Die Greenwashing-Regeln ab September verändern, wie Unternehmen Produkte, Dienstleistungen und ihre eigenen Umweltleistungen bewerben dürfen. Vom 27. September 2026 an reichen pauschale Schlagwörter wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ nicht mehr aus, wenn dahinter keine anerkannte hervorragende Umweltleistung oder keine klare und hervorgehobene Erläuterung steht. Auch selbst entworfene Nachhaltigkeitssiegel ohne staatliche Grundlage oder unabhängiges Zertifizierungssystem werden unzulässig. Für Verbraucher soll dadurch leichter erkennbar werden, ob eine Verpackung einen überprüfbaren Umweltvorteil beschreibt oder lediglich ein gutes Gefühl verkauft.

Die neuen Vorgaben sind keine unverbindliche EU-Ankündigung mehr. Deutschland hat die europäische EmpCo-Richtlinie bereits im Februar 2026 unter anderem durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Die maßgeblichen Vorschriften gelten ab dem 27. September. Der heute von der Bundesregierung veröffentlichte Überblick über die September-Neuregelungen rückt diesen Termin nun unmittelbar vor Beginn des neuen Monats in den Fokus.

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Was die Greenwashing-Regeln ab September verbieten

Allgemeine Umweltaussagen werden nicht als einzelne Wörter pauschal aus der deutschen Sprache gestrichen. Entscheidend ist, wie sie in der Werbung verwendet und begründet werden. Bezeichnet ein Unternehmen ein Produkt nur als „grün“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“, ohne den behaupteten Vorteil auf demselben Werbemedium klar und hervorgehoben zu konkretisieren, muss es eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, die zu dieser Aussage passt. Als Orientierung nennt das Umweltbundesamt unter anderem das EU Ecolabel, den Blauen Engel und die jeweils höchste Klasse des europäischen Energielabels.

Konkrete, überprüfbare Aussagen bleiben grundsätzlich möglich. Der Hinweis, dass die Verpackung zu einem genau genannten Anteil aus recyceltem Material besteht, ist etwas anderes als die pauschale Behauptung, das gesamte Produkt sei nachhaltig. Die konkrete Angabe muss allerdings wahr sein und darf den Umweltvorteil nicht größer erscheinen lassen, als er tatsächlich ist. Bezieht sich eine Verbesserung lediglich auf die Verpackung, darf die Werbung daraus keine ökologische Überlegenheit des kompletten Produkts ableiten.

Genau diese Abgrenzung dürfte im Alltag besonders sichtbar werden. Auf Verpackungen, in Onlineshops und Werbeanzeigen werden voraussichtlich weniger große grüne Schlagwörter und häufiger präzise Angaben zu Material, Energieverbrauch oder Herstellung auftauchen. Eine lange Erklärung auf einer schwer auffindbaren Unterseite genügt nicht automatisch, wenn die auffällige Werbeaussage auf der Verpackung unklar bleibt. Die Spezifizierung einer allgemeinen Umweltaussage muss klar, hervorgehoben und auf demselben Medium erscheinen.

„Klimaneutral“ durch CO₂-Ausgleich reicht nicht mehr

Besonders streng ist die neue Regel bei produktbezogenen Klimaaussagen. Ein Produkt darf nicht als klimaneutral, CO₂-neutral oder klimapositiv beworben werden, wenn diese Aussage lediglich darauf beruht, dass der Anbieter Emissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette kompensiert, beispielsweise durch den Kauf von Zertifikaten oder die Finanzierung eines Aufforstungsprojekts. Der Eindruck, Herstellung und Nutzung des Produkts verursachten selbst keine oder weniger Emissionen, wäre in diesem Fall irreführend.

Unternehmen dürfen weiterhin darüber informieren, dass sie Klimaschutzprojekte finanzieren oder Zertifikate erwerben. Sie müssen dies jedoch als solche Maßnahme darstellen und dürfen daraus keine vermeintliche Klimaneutralität des einzelnen Produkts ableiten. Produktbezogene Aussagen, die auf den tatsächlichen Auswirkungen über den Lebenszyklus beruhen, werden durch dieses spezielle Kompensationsverbot nicht automatisch ausgeschlossen. Sie bleiben aber an die übrigen Anforderungen an wahre, nachvollziehbare und nicht übertriebene Werbung gebunden.

Die Vorgabe betrifft nach Darstellung des Umweltbundesamtes an dieser Stelle produktbezogene Kompensationsaussagen. Sie bedeutet nicht, dass jede Umweltkommunikation eines Unternehmens pauschal verboten wäre. Auch ehrgeizige Zukunftsziele wie eine angekündigte Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Jahr bleiben nicht völlig ausgeschlossen. Solche Versprechen benötigen künftig jedoch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen, messbare Zwischenziele, einen realistischen Umsetzungsplan und eine regelmäßige Kontrolle durch unabhängige Fachleute.

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Eigene Fantasiesiegel verlieren ihre Wirkung

Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln wird die Herkunft wichtiger. Ein Unternehmen darf ein freiwilliges Nachhaltigkeitszeichen künftig nur verwenden, wenn es von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde oder auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruht. Zu einem solchen System gehören öffentlich zugängliche Anforderungen und eine unabhängige Überprüfung. Ein grafisch überzeugendes Blattsymbol, das der Hersteller selbst entworfen und nach eigenen, nicht kontrollierten Regeln vergeben hat, reicht nicht mehr.

Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass jedes weiterhin verwendete Siegel automatisch bestätigt, ein Produkt sei in jeder Hinsicht nachhaltig. Ein Zertifikat bewertet bestimmte Kriterien innerhalb seines festgelegten Bereichs. Verbraucher sollten deshalb weiterhin prüfen, wofür das Zeichen steht, wer die Anforderungen festlegt, wer ihre Einhaltung kontrolliert und ob die bewertete Eigenschaft für die eigene Kaufentscheidung relevant ist. Ein glaubwürdiges Textilsiegel beantwortet beispielsweise nicht automatisch Fragen zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit eines Elektrogeräts.

Neu untersagt wird außerdem, eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft wie einen freiwilligen Umweltvorteil erscheinen zu lassen. Ist ein bestimmter Stoff ohnehin für alle Produkte einer Kategorie verboten, darf dessen Abwesenheit nicht als besondere ökologische Leistung des beworbenen Produkts herausgestellt werden. Ebenso unzulässig wird eine Aussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen, wenn der behauptete Vorteil tatsächlich nur einen kleinen, nicht repräsentativen Teil betrifft.

Was Verbraucher künftig auf Verpackungen prüfen sollten

Beim Einkauf lohnt sich weiterhin ein kurzer Blick hinter das Schlagwort. Eine belastbare Aussage nennt möglichst konkret, worauf sie sich bezieht, welchen Umfang sie hat und wie sie überprüft wurde. „Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff“ ist aussagekräftiger als ein einzelnes „umweltfreundlich“. Bei einem Siegel sollten Vergabestelle, Kriterien und unabhängige Kontrolle nachvollziehbar sein. Hinweise wie der Blaue Engel oder das EU Ecolabel können Orientierung bieten, ersetzen aber nicht den Vergleich der Produkteigenschaften, die im jeweiligen Fall tatsächlich wichtig sind.

Wer nach dem 27. September weiterhin eine unbelegte pauschale Umweltaussage entdeckt, erhält dadurch nicht automatisch an der Ladenkasse eine Erstattung. Verstöße werden als Wettbewerbsverstöße behandelt und können insbesondere von Verbraucherverbänden oder Mitbewerbern verfolgt und abgemahnt werden. Die Verbraucherzentralen haben angekündigt, die verschärften Regeln für ein wirksameres Vorgehen gegen irreführende Werbung zu nutzen.

Die neuen Greenwashing-Vorgaben werden Werbung nicht völlig frei von Übertreibungen machen, aber sie verschieben den Maßstab sichtbar in Richtung konkreter Informationen. Unternehmen müssen genauer sagen, welcher Teil eines Produkts welchen Umweltvorteil besitzt und wie dieser belegt wird. Weitere neue Regeln und Beschlüsse mit unmittelbaren Folgen für Verbraucher ordnet GadgetChecks fortlaufend in der Serie Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 28. August 2026, 14:11 Uhr MESZ.

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