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Wärmenetzpaket für Fernwärme: Bis zu 50 Cent mehr je Quadratmeter und Monat für Mieter geplant
Das Wärmenetzpaket für Fernwärme soll Preise nachvollziehbarer machen und Kunden erstmals eine bundesweite Preisaufsicht, eine eigene Schlichtungsstelle sowie zusätzliche Rechte bringen. Gleichzeitig enthält das am 26. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Eckpunktepapier eine mögliche neue Belastung: Vermieter sollen bestimmte Investitionskosten beim Umstieg auf Fern- oder Nahwärme künftig mit bis zu 50 Cent je Quadratmeter und Monat auf Mieter umlegen dürfen. Noch ist das allerdings keine geltende Regel. Das Bundeswirtschaftsministerium muss auf Grundlage der Eckpunkte erst einen Gesetzentwurf erarbeiten.
Was das Wärmenetzpaket für Fernwärme vorsieht
Rund 15 Prozent der Haushalte in Deutschland beziehen nach Angaben der Bundesregierung bereits Nah- oder Fernwärme. In vielen Städten dürfte dieser Anteil steigen, weil zentrale Wärmenetze Gebäude beispielsweise mit Geothermie, Großwärmepumpen oder Abwärme versorgen können. Für die Kunden besteht dabei ein strukturelles Problem: Wer an ein Wärmenetz angeschlossen ist, kann den Anbieter normalerweise nicht so einfach wechseln wie bei Strom oder Gas.
Die vom Kabinett beschlossenen Eckpunkte sollen deshalb Preisänderungsklauseln verständlicher und vorhersehbarer machen. Versorger sollen Preise, Tarifstrukturen und weitere Angaben auf einer verpflichtenden Plattform veröffentlichen. Zusätzlich ist eine bundesweite Behörde als nachträgliche Preisaufsicht vorgesehen. Wärmeunternehmen müssten ihr dazu regelmäßig sowie bei Preisänderungen zentrale Preis- und Kostenbestandteile offenlegen. Geplante Investitionen, Netzausbauten und Preisanpassungen könnten sie außerdem vorab prüfen und genehmigen lassen.
Mehr Transparenz bedeutet jedoch nicht automatisch niedrigere Preise. Wärmeversorger sollen ihre Preisänderungsklauseln künftig auch stärker an ihren tatsächlichen Kosten ausrichten können. Der Verbraucherzentrale Bundesverband warnt, dass Versorger unter bestimmten Voraussetzungen sogar Ausgangspreise in bestehenden Klauseln einseitig anheben könnten. Wie eng diese Möglichkeit begrenzt wird und welche Gegenrechte Kunden erhalten, muss der spätere Gesetzestext zeigen.
Für Mieter kann die Umstellung zusätzliche Kosten bringen
Besonders greifbar ist die geplante Änderung des sogenannten Kostenneutralitätsgebots. Vermieter sollen einen Teil erheblicher Investitionen in eine modernisierte Heizungsanlage oder einen neuen Wärmenetzanschluss künftig auf die Miete umlegen dürfen. Die Eckpunkte nennen dafür eine Obergrenze von monatlich 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche. Das soll insbesondere auch gelten, wenn ein Gebäude von Gasetagenheizungen auf Fern- oder Nahwärme umgestellt wird.
Bei einer Wohnung mit 70 Quadratmetern entspräche die genannte Höchstgrenze 35 Euro im Monat oder 420 Euro im Jahr. Dieser Betrag ist ein Rechenbeispiel für die maximal vorgesehene Umlage, keine bereits beschlossene Pauschale für alle Mieter. Ob, in welcher Höhe und wie lange eine solche Belastung tatsächlich verlangt werden könnte, hängt von der noch ausstehenden gesetzlichen Ausgestaltung und der konkreten Investition im Gebäude ab. Allein das Eckpunktepapier berechtigt Vermieter noch nicht dazu, den neuen Aufschlag zu erheben.
Der Deutsche Mieterbund sieht darin ein erhebliches Kostenrisiko. Nach seinen Angaben leben mehr als 80 Prozent der mit Fernwärme versorgten Haushalte zur Miete. Der Verband fordert deshalb, das bisherige Kostenneutralitätsgebot zu erhalten und die geplante Preisaufsicht präventiver auszugestalten. Die Bundesregierung begründet die mögliche Umlage dagegen damit, dass Investitionen in klimafreundliche Wärmenetze finanzierbar bleiben müssen.
Fernwärmepreise sollen leichter vergleichbar werden
Wie unterschiedlich Fernwärme bereits heute kostet, zeigt eine aktuelle Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Auf Basis von 609 Wärmenetzen mit Preisangaben für Mehrfamilienhäuser lag der Median zum Preisstand vom 8. August 2026 bei 17 Cent je Kilowattstunde. Die ausgewerteten Preise reichten von 8 bis 39 Cent. Die Werte sind kein Tarifvergleich für einen einzelnen Haushalt, verdeutlichen aber, warum eine einheitliche Plattform und eine behördliche Kontrolle für Kunden relevant sein können.
Die geplante Aufsicht soll erst nachträglich prüfen, ob Preise und Kostenbestandteile nachvollziehbar sind. Eine allgemeine Preisobergrenze enthält das Eckpunktepapier nicht. Genau hier sieht die Verbraucherzentrale eine Lücke: In einem Markt ohne echte Anbieterwahl reichten Transparenz und nachträgliche Kontrolle allein nicht aus, wenn gleichzeitig neue Möglichkeiten für Preisanpassungen geschaffen würden.
Neue Rechte bei Leistung, Kündigung und Streitfällen
Fernwärmekunden sollen künftig nach einer Energieberatung eine Anpassung ihrer vereinbarten Leistung verlangen können, wenn der Versorger Effizienzmaßnahmen umsetzt oder erneuerbare Energien einsetzt. Ist die gebuchte Leistung von Beginn an überdimensioniert, soll eine Anpassung innerhalb der ersten drei Vertragsjahre möglich sein. Das kann wichtig werden, weil nicht nur die verbrauchte Wärme, sondern häufig auch die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung den Grundpreis beeinflusst.
Vorgesehen ist außerdem ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist. Der Ausstieg wäre nach den Eckpunkten jedoch nicht zwingend kostenlos: Das Versorgungsunternehmen soll Ersatz für kundenspezifische Investitionen in den Fernwärmeanschluss verlangen können. Welche Klimakriterien gelten, wie die Kosten berechnet werden und wann das Recht praktisch nutzbar ist, bleibt dem Gesetzentwurf vorbehalten.
Bei Konflikten über Anschluss, Lieferung, Messung oder Leistungsanpassung soll eine neue Schlichtungsstelle im Verantwortungsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums vermitteln. Für Verbraucher könnte das einen einfacheren Weg eröffnen, Streitigkeiten außergerichtlich klären zu lassen. Auch diese Stelle existiert aufgrund des Kabinettsbeschlusses noch nicht.
Noch ändert sich für Kunden nichts
Das Kabinett hat bislang Eckpunkte und kein fertiges Wärmenetzgesetz beschlossen. Es gibt weder einen verabschiedeten Gesetzestext noch einen Termin für das Inkrafttreten der geplanten Rechte und Umlagen. Nach dem Entwurf folgen das parlamentarische Verfahren und mögliche Änderungen. Fernwärmekunden und Mieter müssen deshalb jetzt keinen neuen Vertrag abschließen und können sich bei aktuellen Abrechnungen noch nicht auf die angekündigte Preisaufsicht, Schlichtungsstelle oder das neue Sonderkündigungsrecht berufen.
Für Betroffene lohnt es sich dennoch, die Entwicklung im Blick zu behalten. Wer bereits Fernwärme bezieht, sollte Preisänderungsmitteilungen, Vertragsklauseln und die vereinbarte Anschlussleistung aufbewahren. Mieter in Gebäuden, deren Heizung auf ein Wärmenetz umgestellt werden soll, sollten später besonders darauf achten, welche Investitionskosten angesetzt werden und welche Begrenzungen der endgültige Gesetzestext tatsächlich enthält.
Das Wärmenetzpaket verspricht damit mehr Kontrolle in einem Markt, in dem Kunden meist an einen Anbieter gebunden sind. Zugleich soll es neue Wege eröffnen, die Kosten des Netzausbaus und der klimafreundlichen Umstellung weiterzugeben. Ob daraus ein fairer Ausgleich wird, entscheidet sich nicht in den Eckpunkten, sondern erst im konkreten Gesetz.
Hauptquellen
- Bundesregierung: Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Fernwärme-Reform und Preisaufsicht
- Deutscher Mieterbund: Kostenrisiken des Wärmenetzpakets
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