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Gerichtsstand bei verlorenem Fluggepäck: Online-Buchung allein reicht nicht für Klage am Wohnort
Wer wegen verlorenem Fluggepäck Schadensersatz von einer Airline verlangt, kann nicht allein deshalb am eigenen Wohnort klagen, weil das Flugticket dort online gebucht wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof am 17. September 2026 in der Rechtssache C-876/24 entschieden. Für Reisende ist die Unterscheidung wichtig: Das Urteil nimmt ihnen keinen möglichen Ersatzanspruch für das verlorene Gepäck, sondern klärt, welches Gericht für eine solche Klage zuständig sein kann.
Ausgangspunkt war ein spanischer Inlandsflug von Madrid nach Barcelona. Eine Reisende hatte ihr Ticket von ihrem Wohnort in Fuenlabrada aus über eine unabhängige Onlineplattform gekauft. Erst am Flughafen Madrid buchte sie zusätzlich die Aufgabe ihres Gepäcks. Der Koffer ging anschließend verloren, woraufhin die Reisende vor einem Gericht an ihrem Wohnort Schadensersatz verlangte. Genau daraus entstand die Frage, ob die Online-Buchung eine gerichtliche Zuständigkeit am Wohnort begründen kann.
Gerichtsstand bei verlorenem Fluggepäck: Was der EuGH entschieden hat
Der EuGH verneint einen solchen automatischen Wohnort-Gerichtsstand. Maßgeblich ist Artikel 33 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens. Dessen Regeln gelten nach der Entscheidung über die EU-Verordnung 2027/97 auch für entsprechende Beförderungen innerhalb nur eines EU-Mitgliedstaats, wenn ein EU-Luftfahrtunternehmen beteiligt ist. Damit ist die Entscheidung nicht nur für internationale Reisen interessant, sondern auch für vergleichbare innerstaatliche Flüge innerhalb der Europäischen Union.
Artikel 33 Absatz 1 nennt mehrere Anknüpfungspunkte für eine Schadensersatzklage. In Betracht kommen insbesondere:
- der Sitz des Luftfahrtunternehmens,
- dessen Hauptniederlassung,
- eine Niederlassung des Unternehmens, über die der Beförderungsvertrag geschlossen wurde,
- oder das Gericht am Bestimmungsort des Fluges.
Der Wohnort des Passagiers steht bei dieser Art von Gepäckschaden dagegen nicht als eigenständiger Gerichtsstand in der Regelung. Der Gerichtshof verweist dabei auch darauf, dass die dauerhafte Hauptwohnung eines Passagiers in Artikel 33 Absatz 2 für bestimmte Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung ausdrücklich genannt wird. Für einen gewöhnlichen Gepäckverlust enthält Absatz 1 eine solche Regel gerade nicht.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Klage am eigenen Wohnort grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Liegt dort beispielsweise zugleich ein anderer zulässiger Gerichtsstand nach dem Montrealer Übereinkommen, kann das Ergebnis anders ausfallen. Das neue Urteil stellt lediglich klar, dass der Ort, an dem ein Reisender zu Hause auf „Buchen“ klickt, für sich genommen nicht genügt.
Warum die Online-Buchung den Wohnort nicht zur Airline-Niederlassung macht
Hinter dem Verfahren steckt eine praktische Frage, die durch den Onlinevertrieb von Flugtickets immer häufiger entstehen kann. Früher ließ sich leichter feststellen, über welche Geschäftsstelle ein Vertrag zustande gekommen war. Heute werden Flüge am Smartphone oder Computer gebucht, während sich der Reisende praktisch an jedem beliebigen Ort befinden kann.
Der EuGH hält dennoch an der Systematik des Montrealer Übereinkommens fest. Die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Gerichtsstände knüpfen entweder an eine tatsächliche Präsenz des Luftfahrtunternehmens oder unmittelbar an die Beförderung an. Der private Aufenthaltsort des Kunden während einer Internetbuchung wird dadurch nicht zu einer Niederlassung der Airline.
Für Reisende ist das relevant, weil eine Klage damit unter Umständen nicht vor dem nächstgelegenen Gericht geführt werden kann. Vor gerichtlichen Schritten sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob ein Ersatzanspruch besteht, sondern auch, welcher der vorgesehenen Gerichtsstände im konkreten Fall tatsächlich greift.
Die Gepäckbuchung am Flughafen ändert den Gerichtsstand nicht automatisch
Der spanische Fall hatte noch eine Besonderheit. Das Flugticket war online gekauft worden, die Gepäckbeförderung dagegen erst später persönlich am Flughafen Madrid. Man hätte deshalb annehmen können, dass für den verlorenen Koffer gerade der Ort entscheidend ist, an dem die Gepäckleistung hinzugebucht wurde.
Auch das lehnt der Gerichtshof als allgemeine Lösung ab. Für die Bestimmung der betreffenden Niederlassung kommt es auf den Vertrag über die Beförderung des Passagiers an. Die Gepäckbeförderung behandelt der EuGH in diesem Zusammenhang als Nebenleistung zur Beförderung des Reisenden. Dass der Koffer an einem anderen Ort hinzugebucht wurde, schafft deshalb nicht automatisch einen zusätzlichen Gerichtsstand nach Artikel 33 Absatz 1.
Das kann gerade bei heutigen Flugtarifen eine Rolle spielen. Aufgabegepäck ist häufig nicht mehr im ursprünglichen Ticket enthalten, sondern wird erst später ergänzt – online, in einer App oder direkt am Flughafen. Für die gerichtliche Zuständigkeit lässt sich daraus nach dem neuen Urteil nicht ohne Weiteres ableiten, dass der Ort dieser Zusatzbuchung ausschlaggebend ist.
Was das Urteil für Reisende in Deutschland bedeutet
Das Verfahren selbst stammt aus Spanien und betrifft Vueling Airlines. Die vom EuGH vorgenommene Auslegung des Unionsrechts und des über die EU-Regelung einbezogenen Montrealer Übereinkommens reicht jedoch darüber hinaus. Der Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass Artikel 33 Absatz 1 auch bei einer Luftbeförderung zwischen zwei Flughäfen desselben Mitgliedstaats durch ein EU-Luftfahrtunternehmen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgeblich ist. Damit ist die Entscheidung auch für vergleichbare innerdeutsche Flugreisen relevant.
Nicht verändert hat der EuGH mit diesem Urteil die eigentlichen Haftungsregeln für verlorenes Gepäck. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Airline zahlen muss, ist von der Frage des Gerichtsstands zu trennen. Nach der seit dem 28. Dezember 2024 geltenden Anpassung liegt die Haftungsgrenze des Montrealer Übereinkommens für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck grundsätzlich bei 1.519 Sonderziehungsrechten je Reisendem. Ob dieser Rahmen im konkreten Fall ausgeschöpft wird, hängt unter anderem vom nachgewiesenen Schaden und den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Wer nach einer Reise ohne seinen aufgegebenen Koffer dasteht, sollte deshalb weiterhin möglichst früh dokumentieren, was passiert ist. Hilfreich sind insbesondere Buchungsbestätigung, Bordkarte, Gepäckabschnitt, eine Verlustmeldung am Flughafen, Schriftverkehr mit der Airline sowie Belege über notwendige Ersatzkäufe. Das neue Urteil macht diese Schritte nicht überflüssig; es ergänzt sie lediglich um eine weitere Frage, wenn aus einer Forderung später ein Gerichtsverfahren wird.
Vor einer Klage den richtigen Gerichtsstand prüfen
Für die meisten Reisenden wird sich durch das Urteil unmittelbar nichts ändern, solange eine Gepäckforderung außergerichtlich mit der Airline geklärt wird. Relevant wird die Entscheidung vor allem dann, wenn keine Einigung zustande kommt und Schadensersatz gerichtlich verlangt werden soll.
Dann sollte der Wohnort nicht allein deshalb als zuständig angesehen werden, weil dort das Ticket über das Internet gekauft wurde. Entscheidend sind die Anknüpfungspunkte des Montrealer Übereinkommens. Welches konkrete Gericht daraus folgt, kann vom Flug, vom Luftfahrtunternehmen, vom Bestimmungsort und vom Zustandekommen des Beförderungsvertrags abhängen.
Der EuGH hat damit eine durch den Onlinevertrieb entstandene Unklarheit beseitigt, ohne die Rechte bei verlorenem Fluggepäck neu zu ordnen. Für Betroffene bleibt der Ersatzanspruch die eine Frage – der richtige Ort für eine mögliche Klage ist eine zweite.
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Stand der Recherche: 18. September 2026, 11:30 Uhr CEST.
Hauptquellen
EuGH: Urteil C-876/24 vom 17. September 2026
EUR-Lex: Volltext des Urteils C-876/24
beck-aktuell: Einordnung zum Gerichtsstand bei Gepäckverlust
ICAO: Aktuelle Haftungsgrenzen des Montrealer Übereinkommens
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