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Entlassmanagement im Krankenhaus: AOK-Bericht zeigt Lücken




Redaktion









Gesundheit & Pflege




5 Min. Lesezeit

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Beim Entlassmanagement im Krankenhaus bestehen weiterhin Lücken in der Versorgung nach dem Aufenthalt. Darauf macht die AOK in einer Mitteilung vom 29. Oktober 2026 aufmerksam. Ihr aktueller „Blickpunkt Klinik“ beschreibt Probleme bei Zuständigkeiten, Kommunikation und der Organisation notwendiger Hilfen. Besonders schwierig kann der Übergang werden, wenn mehrere Leistungen gleichzeitig gebraucht werden oder passende Angebote fehlen.

Für Patientinnen, Patienten und Angehörige geht es dabei um sehr konkrete Fragen: Sind Medikamente für die nächsten Tage verfügbar, weiß die weiterbehandelnde Praxis Bescheid und kommt bei Bedarf ein Pflegedienst? Gesetzlich Versicherte haben bereits einen Anspruch auf Unterstützung beim Übergang aus dem Krankenhaus. Der Bericht führt keine neuen Leistungen ein.

Was der Bericht zum Entlassmanagement im Krankenhaus zeigt

Die Oktoberausgabe von „Blickpunkt Klinik“, veröffentlicht am 27. Oktober, enthält auch Zahlen des Wissenschaftlichen Instituts der AOK. Danach stiegen die Arzneimittelverordnungen im Entlassmanagement für AOK-Versicherte von 675.716 im Jahr 2019 auf knapp 2,3 Millionen im Jahr 2025. Zugleich sank die Zahl der aus Krankenhäusern entlassenen AOK-Versicherten von rund sieben auf sechs Millionen. Wie viele Menschen unzureichend versorgt wurden, lässt sich daraus allein nicht ablesen.

Die ebenfalls aufgegriffene wissenschaftliche Übersicht ist bereits im Juli 2026 erschienen. Dieser sogenannte Scoping Review bündelt 30 Studien zum Entlassmanagement in Deutschland. Die Hochschule Stralsund beschreibt wiederkehrende Schwierigkeiten, darunter unklare Verantwortlichkeiten, Zeit- und Personalmangel sowie eine unzureichende Einbindung der Betroffenen. Die Untersuchung ordnet den Forschungsstand; sie bewertet nicht jedes einzelne Krankenhaus.

Welche Unterstützung gesetzlich Versicherte erhalten können

Nach Paragraf 39 Absatz 1a SGB V gehört das Entlassmanagement zur Krankenhausbehandlung. Die Klinik soll den notwendigen Unterstützungsbedarf erfassen und die weitere Versorgung vorbereiten. Gegenüber der Krankenkasse besteht zusätzlich ein Anspruch auf Unterstützung. Kommen Leistungen der Pflegeversicherung infrage, arbeiten Kranken- und Pflegekasse zusammen.

Dafür ist nach vorheriger Information eine schriftliche oder elektronische Einwilligung erforderlich, auch zur notwendigen Verarbeitung persönlicher Daten. Betroffene sollten sich erklären lassen, welche Stellen einbezogen werden und welche Hilfen vorgesehen sind. Ansprechpartner sind insbesondere der Sozialdienst, das ärztliche Team und die Pflegekräfte der Station. Die Ansprüche richten sich nach dem individuellen Bedarf; ein bestimmter Pflegeplatz ist damit noch nicht zugesagt.

Welche Unterlagen bei der Entlassung dazugehören

Am Entlassungstag muss nach dem Rahmenvertrag zum Entlassmanagement ein Entlassbrief vorliegen, mindestens als vorläufige Fassung. Er übermittelt die wesentlichen Informationen zur Behandlung und zur anschließenden Versorgung. Außerdem ist eine Telefonnummer für Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer anzugeben. So kann eine Hausarztpraxis Unklarheiten direkt mit dem Krankenhaus klären.

Vor dem Heimweg sollte verständlich sein, welche Medikamente weitergenommen werden, welche sich geändert haben und welche Kontrollen anstehen. Das Bundesgesundheitsportal erläutert, welche Angaben ein aktueller Medikationsplan und die Entlassunterlagen enthalten. Wer einen Eintrag nicht versteht, sollte ihn noch auf der Station erklären lassen. Ein Brief für die Praxis ersetzt kein verständliches Gespräch über die nächsten Schritte.

Wie Medikamente und Pflege für die ersten Tage gesichert werden

Krankenhäuser können notwendige Leistungen für den unmittelbaren Übergang verordnen. Dazu gehören beispielsweise häusliche Krankenpflege, Verbandmittel oder Heilmittel; dafür ist grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen vorgesehen. Auch eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit kann für bis zu sieben Tage bescheinigt werden. Bei Arzneimitteln gilt die besondere Regel, dass eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden kann.

Ein Rezept bedeutet allerdings, dass das Medikament noch in einer Apotheke besorgt werden muss. Die Verbraucherzentralen unterscheiden zwischen Verordnung und direkter Mitgabe: Vor oder an Wochenenden und Feiertagen darf die Krankenhausapotheke benötigte Arzneimittel zur Überbrückung dieser Tage mitgeben. Bei verordneter häuslicher Krankenpflege ist eine Mitgabe für längstens drei Tage möglich. Welche Lösung erforderlich ist, sollte vor der Entlassung geklärt sein, ebenso der rechtzeitige Termin für weitere Verordnungen.

Was bei einer Lücke in der Anschlussversorgung möglich ist

Wenn notwendige Pflege oder Rehabilitation nicht rechtzeitig bereitsteht, sollte das sofort mit dem Sozialdienst und der Krankenkasse besprochen werden. Unter den Voraussetzungen von Paragraf 39e SGB V besteht ein Anspruch auf Übergangspflege für längstens zehn Tage. Die geltende Regel nennt dafür sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sowie unter bestimmten Bedingungen einen anderen Krankenhausstandort. Die Voraussetzungen muss das Krankenhaus nachvollziehbar dokumentieren.

Erwachsene zahlen dafür grundsätzlich zehn Euro je Kalendertag. Die gesetzliche Begrenzung auf 28 Zuzahlungstage im Kalenderjahr und die Anrechnung bereits geleisteter Krankenhauszuzahlungen sind zu beachten. Ob eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, lässt sich mit der Krankenkasse klären. Die Übergangspflege sollte deshalb konkret hinsichtlich Ort, Beginn und weiterer Versorgung besprochen werden.

Was vor dem Heimweg geklärt sein sollte

Hilfreich ist ein frühes Gespräch darüber, was zu Hause tatsächlich möglich ist: Lebt die betroffene Person allein, kann sie sich versorgen und wer übernimmt notwendige Unterstützung? Angehörige sollten dabei deutlich sagen, welche Hilfe sie leisten können. Für erforderliche Anträge bleiben grundsätzlich die Betroffenen oder ihre Bevollmächtigten zuständig; das Krankenhaus unterstützt bei der Organisation.

Vor der Entlassung sollten die nächsten Termine, benötigte Unterlagen, Medikamente und vereinbarte Hilfen zusammenpassen. Weitere aktuelle Entwicklungen rund um Gesundheit, Pflege und Verbraucherrechte bündelt Alltag Aktuell. Für den einzelnen Krankenhausaufenthalt zählt vor allem, wer die Versorgung ab dem ersten Tag nach der Entlassung übernimmt.

Stand der Recherche: 30. Oktober 2026.

Hauptquellen

Hinweis: Die genannten Verordnungszahlen beziehen sich auf AOK-Versicherte. Die Studienübersicht beschreibt den Forschungsstand und erlaubt keine Bewertung der Versorgung in einem bestimmten Krankenhaus.

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