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Recht auf Vergessenwerden nach Krebs: Bundesrat fordert Schutz bei Verträgen




Redaktion









Gesundheit & Pflege




4 Min. Lesezeit

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Eine überstandene Krebserkrankung kann beim Abschluss einer Versicherung noch Jahre später zum Hindernis werden. Ein Recht auf Vergessenwerden nach Krebs soll solche Nachteile künftig begrenzen: Der Bundesrat hat die Bundesregierung am 16. Oktober 2026 aufgefordert, eine gesetzliche Regelung vorzulegen. Nach medizinisch begründeten Fristen sollen Betroffene ihre frühere Erkrankung bei bestimmten Verträgen und Verfahren nicht mehr offenlegen müssen.

Für laufende Versicherungsanträge ändert die Entschließung zunächst nichts. Sie schafft noch keinen neuen Anspruch und legt keinen Starttermin fest. Die Bundesregierung ist auch nicht verpflichtet, den Vorschlag umzusetzen. Entscheidend bleibt deshalb, was ein späteres Gesetz tatsächlich regeln würde. Der Bundesrat erläutert den Beschluss und das weitere Verfahren in seinem Sitzungsrückblick.

Warum die frühere Diagnose beim Vertragsabschluss eine Rolle spielt

Wer eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, muss üblicherweise Gesundheitsfragen beantworten. Dabei können auch zurückliegende Erkrankungen erfasst werden. Eine frühere Krebsdiagnose kann dazu führen, dass ein Anbieter einen Antrag ablehnt, bestimmte Risiken ausschließt oder einen höheren Beitrag verlangt. Medizinisch wieder im Alltag angekommen zu sein, bedeutet deshalb nicht automatisch, zu den üblichen Bedingungen versichert werden zu können.

Auch eine Finanzierung kann dadurch schwieriger werden. Wird beispielsweise eine Lebensversicherung als zusätzliche Sicherheit benötigt, kann deren Ablehnung die Kreditaufnahme erschweren. Nicht jeder Kredit setzt eine solche Versicherung voraus; die Hürde entsteht aus den Bedingungen der jeweiligen Finanzierung. Diesen Zusammenhang beschreibt der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums in seinem Hintergrundbeitrag zu Versicherungen nach Krebs.

Die Länder wollen verhindern, dass eine abgeschlossene Erkrankung Menschen weiterhin benachteiligt, obwohl dies aus medizinischer Sicht nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Initiative richtet sich damit insbesondere an Menschen, deren Behandlung bereits länger zurückliegt und die ihre berufliche oder familiäre Zukunft absichern möchten.

Recht auf Vergessenwerden nach Krebs soll medizinisch begründete Fristen erhalten

Eine pauschale Frist von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren beschließt der Bundesrat mit dieser Entschließung nicht. Die Zeiträume sollen sich am aktuellen Stand der Krebsforschung, an belegten Rückfall- und Langzeitrisiken sowie an anerkannten Kriterien für Heilung und dauerhafte Remission orientieren. Gemeint ist mit Remission das Zurückgehen oder Verschwinden von Krankheitszeichen.

Die Fristen sollen außerdem regelmäßig überprüft werden können, damit neue medizinische Erkenntnisse berücksichtigt werden. Welche Zeiträume daraus für einzelne Erkrankungen entstehen und wie der maßgebliche Beginn nachgewiesen werden müsste, ist noch nicht festgelegt. Aus dem Beschluss lässt sich daher kein persönlicher Stichtag ableiten, ab dem eine frühere Diagnose verschwiegen werden dürfte.

Vorhandene Daten sollen nicht mehr verwertet werden

Der endgültige Beschluss des Bundesrates sieht zwei zusammengehörende Schutzmechanismen vor: Nach Ablauf der vorgesehenen Fristen sollen Betroffene eine überwundene Krebserkrankung nicht mehr angeben müssen. Bereits vorhandene Angaben sollen anschließend ebenfalls nicht mehr verwertet werden dürfen.

Das ist keine Forderung, sämtliche medizinischen Unterlagen zu vernichten. Der Zugriff auf Daten für medizinische oder pflegerische Behandlungen soll ausdrücklich möglich bleiben. Auch die gesetzlichen Krebsregister sollen ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können. Nachsorge und Versorgungsforschung werden damit im Beschluss berücksichtigt.

Für Versicherte bestehen daneben bereits andere Rechte zum Umgang mit Gesundheitsinformationen. So lässt sich der Auswertung von Abrechnungsdaten durch gesetzliche Krankenkassen widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht betrifft einen eigenen Verwendungszweck und wird durch die neue Länderforderung nicht ersetzt.

Auch Adoptionsverfahren stehen im Beschluss

Neben Versicherungsrecht und Verbraucherkreditverträgen nennt die Entschließung ausdrücklich Adoptionsvermittlungsverfahren. Dort wird im Rahmen der Eignungsprüfung auch der Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber betrachtet. Die Länder halten eine gesetzliche Klarstellung für sinnvoll, damit eine überwundene Krebserkrankung nicht zu medizinisch ungerechtfertigten Nachteilen führt.

Eine automatische Zusage für eine Adoption oder einen bestimmten Vertrag folgt daraus nicht. Welche Angaben in welchen Verfahren künftig entfallen könnten, müsste erst gesetzlich ausgestaltet werden. Perspektivisch soll die Bundesregierung zudem prüfen, ob ein vergleichbarer Schutz medizinisch begründet auch für andere Erkrankungen möglich wäre.

Was Betroffene bei einem Versicherungsantrag jetzt beachten sollten

Bis zu einer gesetzlichen Änderung bleiben die geltenden Regeln maßgeblich. Nach Paragraf 19 des Versicherungsvertragsgesetzes müssen Antragsteller ihnen bekannte, für den Vertrag erhebliche Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Der genaue Wortlaut und der abgefragte Zeitraum sind deshalb wichtig. Aus der neuen Entschließung ergibt sich keine Erlaubnis, eine erfragte Erkrankung wegzulassen.

Falsche oder unvollständige Antworten können den Versicherungsschutz gefährden. Je nach Voraussetzungen kommen etwa ein Rücktritt, eine Kündigung oder geänderte Vertragsbedingungen in Betracht. Wer unsicher ist, welche Angaben erforderlich sind, sollte die Fragen vor der Antragstellung unabhängig prüfen lassen.

Bei befürchteten Schwierigkeiten durch Vorerkrankungen empfehlen die Verbraucherzentralen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine anonyme Risikovoranfrage. Dabei lässt sich über einen Dienstleister zunächst ohne Namen und Anschrift klären, ob und zu welchen Bedingungen Anbieter Versicherungsschutz in Aussicht stellen. Das erleichtert den Vergleich, garantiert aber keinen Vertrag. Eine frühere Erkrankung wird dadurch auch nicht aus der Prüfung ausgeblendet.

Der Bundesratsbeschluss unterstützt eine gesetzliche Lösung für diese Hürden. Praktisch nutzbar wird der geforderte Schutz erst, wenn feststeht, für welche Verträge er gilt, welche Fristen einzuhalten sind und wann die Vorschriften angewendet werden. Wer heute eine Absicherung benötigt, sollte seine Entscheidung deshalb auf die aktuell geltenden Bedingungen stützen.

Stand der Recherche: 19. Oktober 2026.

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