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Digitaler Nachlass – wenn sichere Konten für Angehörige verschlossen bleiben
Ein Smartphone liegt nach einem Todesfall noch auf dem Schreibtisch, doch sein Inhalt ist für die Familie unerreichbar. Darauf könnten Fotos, Vertragsunterlagen, Nachrichten, Zugangsdaten und Hinweise zu laufenden Abonnements gespeichert sein. Rechtlich gehört vieles davon zum Erbe, technisch bleibt es jedoch hinter Gerätecode, Zwei-Faktor-Anmeldung und Verschlüsselung geschützt. Genau an dieser Trennlinie wird der digitale Nachlass schwierig: Die Menschen, die sich um Verträge, Erinnerungen und offene Verpflichtungen kümmern müssen, erben nicht automatisch die Möglichkeit, einen gesperrten Bildschirm zu öffnen oder einen kryptografischen Schlüssel zu ersetzen.
Diese Hürde ist zunächst ein Zeichen dafür, dass moderne Sicherheit funktioniert. Ein fremder Mensch soll weder mit einer gefundenen SIM-Karte noch mit einer Kopie der Sterbeurkunde sofort Zugriff auf E-Mails, private Fotos oder den Passwortmanager erhalten. Schutzmechanismen können schließlich nicht zuverlässig erkennen, ob vor dem Gerät ein Dieb, ein entfernter Bekannter oder ein rechtmäßiger Erbe steht. Wie bei vielen weniger sichtbaren Folgen moderner Technik entsteht das Problem deshalb nicht aus einer offensichtlich schlechten Funktion, sondern aus dem Erfolg eines sinnvollen Prinzips: Ein wirksamer Schutz bleibt auch dann wirksam, wenn der berechtigte Nutzer nicht mehr selbst entsperren, bestätigen oder erklären kann.
Der digitale Nachlass besteht außerdem nicht aus einem einzigen Konto. Er verteilt sich über E-Mail-Postfächer, Cloudspeicher, soziale Netzwerke, Händlerkonten, digitale Käufe, Verträge, Domains, Smart-Home-Verwaltungen, Bezahldienste und lokal verschlüsselte Geräte. Manche Zugänge enthalten Vermögenswerte, andere laufende Kosten, wieder andere höchstpersönliche Erinnerungen. Wer all das unter dem Sammelbegriff „Onlinekonten“ ablegt, übersieht den eigentlichen Zielkonflikt: Nicht jede berechtigte Person soll alles lesen dürfen, doch ohne vorbereitete Wege kann am Ende selbst das Notwendige verschlossen bleiben.
Warum digitaler Nachlass mehr als eine Passwortliste ist
Eine Liste von Benutzernamen und Passwörtern wirkt wie die naheliegende Lösung, bildet die heutige Anmeldetechnik aber nur unvollständig ab. Viele Konten verlangen zusätzlich einen Code aus einer Authentifizierungs-App, eine Bestätigung auf einem bereits vertrauenswürdigen Gerät oder einen physischen Sicherheitsschlüssel. Passkeys verzichten teilweise ganz auf das klassische Passwort und binden den Zugang an einen kryptografischen Schlüssel, der auf einem Gerät oder in einem synchronisierten Schlüsselbund liegt. Der GadgetChecks-Beitrag über den Wechsel von Passwörtern zu Passkeys erklärt, warum das Phishing erschwert. Für den Nachlass bedeutet derselbe Fortschritt jedoch, dass ein aufgeschriebenes Kennwort allein immer seltener die vollständige Eintrittskarte ist.
Hinzu kommt, dass Zugang und Berechtigung nicht dasselbe sind. Wer das Passwort kennt, besitzt damit nicht automatisch eine Vollmacht, einen Vertrag zu kündigen, Geld zu bewegen oder persönliche Nachrichten zu verwalten. Umgekehrt kann eine rechtlich berechtigte Person nach dem Tod Dokumente vorlegen und trotzdem an einem Gerät scheitern, dessen Entschlüsselungsschlüssel nicht beim Anbieter liegt. Ein tragfähiger digitaler Nachlass muss deshalb drei Fragen getrennt beantworten: Welche Konten und Daten existieren, wer soll rechtlich und nach dem persönlichen Willen handeln, und über welchen technischen Weg kann diese Person das Gewünschte tatsächlich erreichen?
Das Erbrecht öffnet nicht automatisch den Sperrbildschirm
Das deutsche Erbrecht beginnt mit einem umfassenden Grundsatz. Nach Paragraf 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht das Vermögen eines verstorbenen Menschen als Ganzes auf die Erben über. Der Bundesgerichtshof hat 2018 für das Benutzerkonto eines sozialen Netzwerks klargestellt, dass grundsätzlich auch der Nutzungsvertrag und die dort gespeicherten Kommunikationsinhalte in diese Gesamtrechtsnachfolge fallen. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht versperrten den Erben in diesem Fall den Zugang. Digitale Kommunikation wird erbrechtlich also nicht allein deshalb anders behandelt, weil Briefe und Fotos auf einem Server statt in einer Schublade liegen.
Aus diesem Urteil folgt jedoch kein universeller Generalschlüssel. Zunächst muss geklärt werden, wer Erbe, Bevollmächtigter oder Testamentsvollstrecker ist und welche Nachweise ein Anbieter verlangt. Daneben können höchstpersönliche Verträge enden, Lizenzen eigenen Bedingungen folgen und mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam zuständig sein. Das Bundesjustizministerium weist zudem darauf hin, dass reine Einstellungen eines Onlinedienstes für den Todesfall eine erbrechtliche Regelung nicht ohne Weiteres ersetzen. Ein Nachlasskontakt kann den technischen Ablauf erheblich erleichtern, doch Testament, Vollmacht, Erbfolge und Plattformfunktion erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Gerade bei Kommunikation zeigt sich außerdem, dass ein rechtlich möglicher Zugriff nicht jede persönliche Frage beantwortet. Ein Postfach enthält häufig nicht nur eigene Gedanken, sondern auch vertrauliche Nachrichten von Freunden, Verwandten, Kollegen oder Geschäftspartnern. Eine pauschale Freigabe kann deshalb weiter reichen, als es für die Abwicklung von Verträgen nötig wäre. Wer vorsorgt, sollte nicht nur festlegen, wer handeln darf, sondern ebenso, ob private Korrespondenz gelesen, archiviert oder ungesehen gelöscht werden soll. Technik kann diese Grenze später nur beachten, wenn sie vorher verständlich beschrieben und praktisch umsetzbar vorbereitet wurde.
Sichere Konten sind absichtlich schwer zu übernehmen
Ein gut geschütztes Konto behandelt jede ungewöhnliche Anmeldung zunächst als mögliches Risiko. Meldet sich jemand nach langer Pause auf einem neuen Gerät an, fehlen vertraute Cookies, Standortmuster und bisherige Bestätigungswege. Der Dienst verlangt dann vielleicht einen zweiten Faktor, sendet eine Warnung an das zentrale E-Mail-Konto oder erwartet eine Freigabe auf genau jenem Smartphone, das gesperrt in der Wohnung liegt. Das ist keine Schikane für Angehörige, sondern dieselbe Abwehr, die eine Kontoübernahme nach Passwortdiebstahl verhindern soll.
Besonders kritisch wird die Abhängigkeit vom primären E-Mail-Konto. Darüber lassen sich viele andere Zugänge zurücksetzen, Rechnungen finden und Vertragsbeziehungen erkennen. Ist dieses Postfach nicht erreichbar, fehlen zugleich die Übersicht und der übliche Wiederherstellungsweg. Eine weitergegebene Telefonnummer hilft ebenfalls nicht sicher, weil eine SIM gesperrt, ein Vertrag beendet oder die Rufnummer später neu vergeben werden kann. Selbst ein entsperrtes Gerät löst nicht jedes Problem: Anwendungen können eine erneute Anmeldung verlangen, biometrische Freigaben können nach einem Neustart ausgesetzt sein, und besonders sensible Dienste akzeptieren aus guten Gründen keine stellvertretende Nutzung mit fremden Zugangsdaten.
Verschlüsselung unterscheidet nicht zwischen Angriff und Erbfall
Verschlüsselung schützt Daten dadurch, dass nur ein vorhandener Schlüssel sie wieder lesbar macht. Bei modernen Smartphones ist dieser Schlüssel eng mit Gerätehardware und Code verbunden. Der Anbieter kann deshalb nicht einfach eine Hintertür öffnen, sobald jemand eine familiäre Beziehung oder ein Erbrecht nachweist. Apple erklärt beispielsweise ausdrücklich, dass ein mit Code gesperrtes Gerät verschlüsselt ist und der Code nicht entfernt werden kann, ohne die Daten auf dem Gerät zu löschen. Der rechtmäßige Besitz der Hardware und der lesbare Zugriff auf ihren Speicher bleiben zwei verschiedene Dinge.
Dasselbe Prinzip gilt bei Ende-zu-Ende-verschlüsselten Cloudinhalten und lokalen Datenträgern. Wer verstehen möchte, warum ein Hersteller den Schlüssel nicht beliebig ersetzen kann, findet diese Trennung auch in der GadgetChecks-Erklärung zu FileVault und der Wiederherstellung verschlüsselter Mac-Daten. Ein schwächeres System könnte Angehörigen zwar leichter helfen, würde aber zugleich Angreifern, neugierigen Dienstleistern und staatlichen Zugriffen eine zusätzliche Möglichkeit eröffnen. Der sinnvolle Ausweg ist daher keine allgemeine Hintertür, sondern ein vorab definierter Notfallpfad, der nur die gewünschten Daten und Rechte erschließt.
Plattformen bauen unterschiedliche Brücken für den Todesfall
Apple bietet dafür den Nachlasskontakt an. Die ausgewählte Person benötigt nach dem Tod einen zuvor erzeugten Zugriffsschlüssel und eine Sterbeurkunde; anschließend kann sie den Zugang zu bestimmten Daten des Apple Accounts beantragen. Fotos, Nachrichten, Notizen, Dateien und Gerätesicherungen können dazugehören. Ausgenommen sind laut Apple unter anderem gekaufte Filme, Musik, Bücher und Abonnements sowie Inhalte des iCloud-Schlüsselbunds, darunter Zahlungsinformationen, Passwörter und Passkeys. Die Funktion ist damit bewusst kein vollständiger Klon des ursprünglichen Kontos, sondern ein begrenzter Übergang mit klaren Ausschlüssen.
Google setzt mit dem Kontoinaktivität-Manager an einem anderen Signal an. Nutzer können festlegen, dass nach einem selbst gewählten Zeitraum ohne Aktivität bis zu zehn Personen benachrichtigt werden und ausgewählte Daten erhalten. Dabei lassen sich Datentypen und Empfänger unterscheiden. Ohne eine solche Vorbereitung kann Google nach eigener Darstellung in bestimmten Fällen mit Angehörigen oder Bevollmächtigten zusammenarbeiten, gibt aber keine Passwörter oder Anmeldedaten heraus und prüft Zugriffsanfragen einzeln. Zusätzlich behält sich das Unternehmen vor, private Konten nach mindestens zwei Jahren Inaktivität samt Daten zu löschen, sofern keine Ausnahme greift.
Beide Ansätze zeigen, weshalb der Anbieterweg wertvoll, aber nicht ausreichend ist. Ein Nachlasskontakt kann Cloudinhalte erreichbar machen, ohne das Hauptpasswort zu teilen. Er weiß dadurch jedoch noch nicht automatisch, welche Verträge gekündigt, welche Fotos an die Familie weitergegeben oder welche Nachrichten privat bleiben sollen. Außerdem ändern sich Konten, Geräte und Plattformregeln im Laufe der Jahre. Vorsorge funktioniert deshalb nur, wenn technische Einstellungen mit einer aktuellen Übersicht und einem verständlichen Auftrag verbunden werden.
Eine geteilte Passwortsammlung schafft ein neues Risiko
Wer sämtliche Zugangsdaten unverschlüsselt ausdruckt und offen ablegt, macht den digitalen Nachlass zwar auffindbar, senkt aber schon zu Lebzeiten die Sicherheit. Eine solche Liste kann nicht nur Fotos öffnen, sondern auch E-Mail-Konten übernehmen, Identitäten missbrauchen oder Zahlungen vorbereiten. Noch problematischer ist die dauerhafte Weitergabe des Gerätecodes an mehrere Personen. Sie verwandelt eine Vorsorgemaßnahme in einen alltäglichen Zweitschlüssel, dessen Kopien und Nutzung kaum kontrollierbar bleiben.
Sinnvoller ist eine abgestufte Ordnung. Eine Person kann wissen, wo sich die Kontenübersicht und eine Vollmacht befinden, ohne ständig alle Geheimnisse zu besitzen. Anbieterfunktionen wie Nachlasskontakte können bestimmte Cloudbestände freigeben, während besonders sensible Zugänge über getrennte Unterlagen, einen sicher verwahrten Wiederherstellungsschlüssel oder ein bewusst eingerichtetes Notfallverfahren erreichbar werden. Für Bankkonten, Depots und andere regulierte Dienste sollten die vorgesehenen Vollmachten genutzt werden, statt allein auf geteilte Login-Daten zu vertrauen. Die Verbraucherzentrale warnt zu Recht davor, technische Zugangsdaten mit einer rechtlichen Verfügungsbefugnis gleichzusetzen.
Gute Vorsorge trennt Übersicht, Auftrag und Schlüssel
Am Anfang steht keine vollständige Sammlung des digitalen Lebens, sondern eine belastbare Landkarte. Sie sollte die wichtigen E-Mail-Adressen, Cloudspeicher, Verträge, Bezahldienste, Domains, sozialen Profile, Geräte und Speichermedien nennen. Dazu gehört jeweils, ob ein Konto gelöscht, in einen Gedenkzustand versetzt, an Erben übergeben oder nur zur Kündigung verwendet werden soll. Ebenso wichtig sind Hinweise auf laufende Zahlungen und auf Daten, die ausdrücklich privat bleiben oder vernichtet werden sollen. Eine solche Übersicht hilft auch bei schwerer Krankheit oder einem Unfall und ist daher mehr als reine Nachlassplanung.
Der Auftrag benötigt anschließend eine passende rechtliche Form. Eine Vertrauensperson kann per Vollmacht für digitale Angelegenheiten bestimmt werden; soll sie auch nach dem Tod handeln, muss die Vollmacht entsprechend fortgelten. Wer bestimmte Personen, Daten oder Wünsche verbindlich zuordnen möchte, sollte die Gestaltung mit fachkundiger notarieller oder anwaltlicher Hilfe klären. Technisch müssen Nachlasskontakte, Wiederherstellungswege und sichere Aufbewahrungsorte regelmäßig geprüft werden. Ein Ausdruck mit veraltetem Zugriffsschlüssel, ein nicht mehr genutzter Passwortmanager oder eine Vertrauensperson mit alter Telefonnummer schaffen nur die Illusion von Vorsorge.
Zur Kontrolle gehört auch ein Ausfallweg, der nicht am selben Gerät hängt wie das Konto. Befinden sich Übersicht, Masterpasswort, Wiederherstellungscodes und Anweisungen ausschließlich auf dem gesperrten Smartphone, schützt die Ordnung nur sich selbst. Eine getrennt verwahrte, klar bezeichnete Unterlage kann den Einstieg ermöglichen, ohne alle Geheimnisse offen herumliegen zu lassen. Dabei sollte die Vertrauensperson wissen, dass es diesen Weg gibt und wo er im Ernstfall beginnt; sie muss die vertraulichen Inhalte nicht schon zu Lebzeiten einsehen können. So bleibt die Sicherheitsgrenze bestehen, während der Nachlass trotzdem handlungsfähig wird.
Der Haken daran
Der digitale Nachlass zeigt einen Zielkonflikt, den keine einzelne Einstellung auflösen kann. Konten und Geräte sollen so sicher sein, dass weder ein gestohlenes Passwort noch eine überzeugende Geschichte beim Support genügt, um private Daten freizugeben. Gleichzeitig müssen Angehörige Verträge ordnen, Vermögenswerte sichern und Erinnerungen bewahren können, wenn der einzige Mensch mit vollständigem Zugriff nicht mehr helfen kann. Je konsequenter Verschlüsselung, Passkeys und mehrstufige Anmeldung umgesetzt sind, desto weniger kann ein Anbieter im Nachhinein improvisieren.
Der eigentliche Haken liegt deshalb nicht darin, dass digitale Sicherheit Erben grundsätzlich ausschließt. Er liegt in der zeitlichen Verschiebung der Entscheidung. Bei einem Schlüsselbund aus Metall lässt sich noch nach dem Todesfall prüfen, welche Tür ein Schlüssel öffnet; bei einem kryptografischen Schlüssel muss der zulässige Übergang oft vorher vorbereitet sein. Ohne Übersicht bleibt unbekannt, was überhaupt existiert. Ohne rechtlichen Auftrag ist unklar, wer handeln soll. Ohne technischen Notfallpfad kann selbst eine berechtigte Person vor unlesbaren Daten stehen. Gute Vorsorge schwächt den Schutz nicht, sondern ergänzt ihn um eine kontrollierte Ausnahme, die der Kontoinhaber selbst festlegt – begrenzt auf die Menschen, Daten und Aufgaben, die tatsächlich weitergegeben werden sollen.
Stand der Recherche: 16. Oktober 2026.
Hauptquellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Erbrecht und digitaler Nachlass
- EUR-Lex: BGH-Urteil III ZR 183/17 vom 12. Juli 2018 zum digitalen Nachlass
- Apple Support: Einen Nachlasskontakt für den Apple Account hinzufügen
- Apple Support: Zugriff auf den Account eines verstorbenen Familienmitglieds anfordern
- Google-Konto-Hilfe: Kontoinaktivität-Manager
- Verbraucherzentrale: Digitale Vorsorge und digitaler Nachlass
- Notar.de: Den digitalen Nachlass regeln
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