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BAG-Urteil zur TV-L-Eingruppierung: Getrennte Aufgaben können die Entgeltgruppe beeinflussen




Redaktion









Arbeit & Soziales




5 Min. Lesezeit

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Das neue BAG-Urteil zur TV-L-Eingruppierung zeigt, wie stark die organisatorische Aufteilung einer Stelle das Gehalt beeinflussen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. September 2026 entschieden, dass die Tätigkeit in einer Serviceeinheit aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehen kann, wenn der Arbeitgeber Aufgaben bewusst getrennt zuweist. Für eine höhere Entgeltgruppe genügt es dann nicht automatisch, dass in einem kleineren Teil der Stelle anspruchsvollere Tätigkeiten anfallen.

Im konkreten Fall arbeitete eine schwerbehinderte Justizangestellte in der Serviceeinheit des Nachlassgerichts beim Amtsgericht Mannheim. Der Geschäftsverteilungsplan teilte die Arbeit auf mehrere Teams auf. Die Beschäftigte war mittwochs von 9 bis 11:30 Uhr dem Bereich „Infothek, Telefon, Post“ zugeordnet; den übrigen Teil ihrer Arbeitszeit arbeitete sie im „Ausfertigungsdienst“, der auszufertigende Akten bearbeitet.

Die Beschäftigte verlangte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L. Sie argumentierte, ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang, in dem sie in rechtlich erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten ausübe. Hilfsweise berief sie sich darauf, dass vergleichbare Beschäftigte ebenfalls nach Entgeltgruppe 9a bezahlt würden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

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Was das BAG-Urteil zur TV-L-Eingruppierung klärt

Der Vierte Senat bestätigte zunächst die tarifliche Bewertung der Vorinstanzen. Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts waren die Aufgaben in „Infothek, Telefon, Post“ und im „Ausfertigungsdienst“ organisatorisch getrennt zugewiesen. Die Arbeitsschritte führten zudem zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Deshalb lagen nicht ein großer, sondern zwei voneinander getrennte Arbeitsvorgänge vor.

Für die Eingruppierung war damit entscheidend, welcher Arbeitsvorgang zeitlich überwog und welche tariflichen Anforderungen gerade dieser Teil der Stelle erfüllte. Beim überwiegenden Ausfertigungsdienst hatte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im tariflich erforderlichen Umfang anfielen. Ihr Anspruch auf Entgeltgruppe 9a ließ sich deshalb nicht unmittelbar aus den Tätigkeitsmerkmalen ableiten.

Das Urteil macht aus jeder organisatorischen Unterteilung allerdings noch keinen eigenen Arbeitsvorgang. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Paragraf 12 TV-L kommt es auf das Arbeitsergebnis, eine natürliche Betrachtung der Tätigkeit und die vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation an. Einzelne Handgriffe oder kleine Zwischenschritte dürfen daher nicht allein deshalb isoliert bewertet werden, weil sie in einer Aufgabenliste getrennt aufgeführt sind.

Warum der Begriff Arbeitsvorgang über das Gehalt mitentscheidet

Der TV-L ordnet Beschäftigte grundsätzlich der Entgeltgruppe zu, deren Tätigkeitsmerkmale ihrer dauerhaft übertragenen Arbeit entsprechen. Im Regelfall müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllen. Der Arbeitsvorgang ist damit die Einheit, an der die tarifliche Wertigkeit gemessen wird.

Das kann in beide Richtungen wirken. Bilden mehrere eng zusammengehörende Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang, können die Anforderungen dieses gesamten Arbeitsergebnisses maßgeblich sein. Sind Aufgaben dagegen organisatorisch und inhaltlich so getrennt, dass sie zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führen, werden ihre Zeitanteile und Anforderungen getrennt betrachtet. Ein anspruchsvoller kleinerer Aufgabenbereich hebt dann nicht automatisch die gesamte Stelle in eine höhere Entgeltgruppe.

Für Beschäftigte ist deshalb weder die Stellenbezeichnung noch eine einzelne besonders schwierige Aufgabe allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten tatsächlich und nicht nur vorübergehend übertragen wurden, welches Arbeitsergebnis sie jeweils erzeugen, wie die Dienststelle die Arbeit organisiert und welchen Zeitanteil die einzelnen Arbeitsvorgänge einnehmen.

Auch die Entscheidung vom 16. September gilt nicht pauschal für jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Sie betrifft eine nach TV-L vergütete Justizangestellte und konkrete Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Für Beschäftigte des Bundes oder der Kommunen kann der TVöD gelten; außerdem enthalten Entgeltordnungen je nach Berufsgruppe unterschiedliche Anforderungen. Das Urteil liefert einen wichtigen Maßstab für die Abgrenzung von Arbeitsvorgängen, ersetzt aber nicht die Prüfung des jeweils anwendbaren Tarifwerks.

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Der Streit um die höhere Vergütung ist noch nicht beendet

Die Klägerin blieb vor dem BAG nicht vollständig erfolglos. Soweit sie ihren Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützte, hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück. Dort muss nun weiter geprüft werden, ob vergleichbare Beschäftigte höher vergütet werden und ob es für eine unterschiedliche Behandlung einen tragfähigen Grund gibt.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht der Klägerin die Entgeltgruppe 9a noch nicht zugesprochen. Es hat lediglich entschieden, dass das Landesarbeitsgericht den hilfsweise geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch weiter aufklären muss. Das Verfahren ist in diesem Punkt offen. Aus der Zurückverweisung folgt weder eine automatische Nachzahlung noch eine allgemeine Höhergruppierung für andere Beschäftigte.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz und die tarifliche Eingruppierung sind dabei zwei verschiedene Prüfwege. Ein tariflicher Anspruch hängt davon ab, ob die übertragenen Arbeitsvorgänge die Merkmale der Entgeltordnung erfüllen. Ein Anspruch aus Gleichbehandlung setzt dagegen voraus, dass der Arbeitgeber vergleichbare Beschäftigte nach einer erkennbaren Regel unterschiedlich behandelt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund besteht. Welche Vergleichspersonen und Kriterien im Mannheimer Fall maßgeblich sind, muss die Vorinstanz noch feststellen.

Was TV-L-Beschäftigte jetzt prüfen können

Wer Zweifel an der eigenen Eingruppierung hat, sollte nicht nur eine besonders anspruchsvolle Einzelaufgabe benennen. Aussagekräftiger sind die aktuelle Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung, schriftliche Aufgabenübertragungen, Geschäftsverteilungs- und Teampläne sowie eine realistische Aufstellung der Zeitanteile. Ebenso wichtig ist die Frage, welche voneinander abgrenzbaren Arbeitsergebnisse mit den einzelnen Aufgaben erreicht werden.

Weicht die tatsächliche Arbeit dauerhaft von der Stellenbeschreibung ab, sollten auch diese Unterschiede nachvollziehbar dokumentiert werden. Für einen Vergleich mit höher eingruppierten Kolleginnen und Kollegen reichen ähnliche Berufsbezeichnungen allein nicht aus. Aufgaben, Verantwortung, organisatorische Einbindung und Zeitanteile müssen hinreichend vergleichbar sein.

Ansprüche sollten außerdem nicht aufgeschoben werden. Nach Paragraf 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht nach dem Tariftext eine einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen. Ob ein Anspruch besteht, wann er fällig wurde und welche Form im konkreten Fall genügt, sollte bei Unsicherheit individuell geprüft werden.

Das BAG-Urteil betrifft damit keinen automatischen Gehaltssprung, sondern die Methode, mit der eine Stelle tariflich zerlegt und bewertet wird. Gerade bei gemischten Aufgaben kann die Arbeitsorganisation darüber entscheiden, welcher Tätigkeitsanteil für die Entgeltgruppe zählt. Eine weitere aktuelle Entscheidung zu den Grenzen arbeitsrechtlicher Ansprüche erklärt GadgetChecks im Beitrag über Schadensersatz nach Bewerbungsdiskriminierung. Neue Urteile, Fristen und Regeln mit unmittelbaren Folgen für Beschäftigte werden fortlaufend unter Alltag Aktuell eingeordnet.

Stand der Recherche: 17. September 2026.

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