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Schadensersatz nach Bewerbungsdiskriminierung: Wann ein neuer Job die Haftung beendet




Redaktion









Arbeit & Soziales




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Schadensersatz nach Bewerbungsdiskriminierung ist nicht von vornherein auf eine feste Dauer oder Summe begrenzt. Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. September 2026 zugleich eine wichtige Grenze gezogen: Findet ein zu Unrecht abgelehnter Bewerber später eine angemessene neue Beschäftigung und festigt sich dieses Arbeitsverhältnis, muss der frühere Arbeitgeber nicht unbegrenzt für jede weitere Einkommensdifferenz einstehen. Entscheidend bleibt, ob der geltend gemachte Verdienstausfall noch auf die diskriminierende Absage zurückzuführen ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied über einen ungewöhnlich lang laufenden Streit. Ein Volljurist hatte sich 2009 bei einem Versicherungsunternehmen für ein Traineeprogramm beworben. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte 2018 fest, dass er wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden war und das Unternehmen die daraus entstehenden materiellen Schäden ersetzen muss.

In dem nun abgeschlossenen Revisionsverfahren verlangte der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro. Er wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen und dem Gehalt ersetzt bekommen, das er nach seiner Auffassung bei einer damaligen Einstellung erzielt hätte. Das BAG wies die Forderung zurück. Der Kläger hatte bereits vor 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei einer Zentralen Ausländerbehörde aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre fortgesetzt.

Für das Gericht lag die spätere berufliche Entwicklung damit nicht mehr im Verantwortungsbereich des Unternehmens, das die Bewerbung 2009 diskriminierend abgelehnt hatte. Die verlangten 236.000 Euro wurden also nicht zugesprochen. Daraus folgt aber weder eine feste Höchstgrenze für alle Fälle noch die Regel, dass jeder neue Job einen Anspruch sofort beendet.

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Wann Schadensersatz nach Bewerbungsdiskriminierung möglich ist

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwei Ansprüche, die im Alltag leicht miteinander verwechselt werden. Der materielle Schadensersatz nach Paragraf 15 Absatz 1 AGG soll einen tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteil ausgleichen. Dazu können etwa nutzlose Bewerbungskosten und unter strengen Voraussetzungen auch entgangenes Arbeitsentgelt gehören.

Daneben steht die Entschädigung nach Paragraf 15 Absatz 2 AGG für den nicht in Geld messbaren Schaden durch die Benachteiligung. Die häufig genannte Grenze von drei Monatsgehältern betrifft diese Entschädigung, wenn der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Sie ist keine allgemeine Obergrenze für nachgewiesene finanzielle Schäden nach Absatz 1.

Wer Verdienstausfall verlangt, muss allerdings mehr zeigen als eine diskriminierende Formulierung oder eine unzulässige Auswahlentscheidung. Nach der aktuellen BAG-Entscheidung kommt der Ersatz entgangenen Arbeitsentgelts grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Bewerber die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte und der Einkommensverlust gerade durch die Nichteinstellung entstanden ist. Dieser ursächliche Zusammenhang muss auch für den Zeitraum bestehen, für den Geld verlangt wird.

Das Urteil schafft deshalb keine automatische Lohnfortzahlung nach einer diskriminierenden Absage. Es hält lediglich fest, dass ein materieller Anspruch nicht von Beginn an durch eine pauschale Zahl von Monatsgehältern oder Jahren gedeckelt ist. Wie lange die Haftung reicht, hängt von der weiteren beruflichen Entwicklung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Ein neuer Job beendet den Anspruch nicht am ersten Arbeitstag

Das BAG knüpft die Grenze an zwei Merkmale: Die neue Beschäftigung muss angemessen sein und sie muss sich verfestigt haben. Eine kurze Aushilfe, ein deutlich unterqualifiziertes Übergangsarbeitsverhältnis oder eine nur vorübergehende Tätigkeit lässt sich daher nicht ohne Weiteres mit dem entschiedenen Fall gleichsetzen.

Was als angemessen und gefestigt gilt, hat das Gericht in seiner Pressemitteilung nicht mit festen Monaten, Gehaltsgrenzen oder Vertragsarten definiert. Im konkreten Fall war der Kläger seiner Qualifikation entsprechend bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt und hatte diese Tätigkeit bereits über mehrere Jahre ausgeübt. Erst diese stabile neue berufliche Grundlage löste nach Auffassung des Gerichts die weitere Einkommensentwicklung von der Absage aus dem Jahr 2009.

Für andere Verfahren dürften deshalb unter anderem Qualifikation, Aufgaben, Verantwortung, Dauer und tatsächlicher Verlauf der neuen Beschäftigung wichtig sein. Auch ein niedrigeres Gehalt allein beweist nicht, dass die Differenz weiterhin auf der alten Diskriminierung beruht. Umgekehrt lässt sich aus einer neuen Anstellung nicht automatisch ableiten, dass sämtliche bis dahin entstandenen Nachteile verschwunden sind.

Das bereits 2025 ergangene Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatte die Klage ebenfalls abgewiesen und darauf hingewiesen, dass ein früheres Feststellungsurteil nicht jeden Einwand gegen Höhe und Dauer späterer Zahlungsforderungen ausschließt. Das BAG bestätigt nun im Ergebnis die zentrale Grenze über den fehlenden Zurechnungszusammenhang.

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Was abgelehnte Bewerber sichern sollten

Eine Absage allein belegt noch keine verbotene Benachteiligung. Das AGG schützt im Arbeitsleben vor Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Beweist eine betroffene Person Indizien, die einen solchen Grund vermuten lassen, verschiebt Paragraf 22 AGG die Beweislast: Dann muss die andere Seite darlegen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.

Wichtig sind deshalb die vollständige Stellenanzeige, die eigene Bewerbung, die Absage, E-Mails, Gesprächsnotizen und sonstige Hinweise auf die Auswahlentscheidung. Auch mögliche finanzielle Nachteile sollten mit Belegen dokumentiert werden. Wer entgangenes Arbeitsentgelt fordert, benötigt darüber hinaus eine nachvollziehbare Darstellung, weshalb die Stelle ohne Diskriminierung erlangt worden wäre, welches Einkommen realistisch erzielt worden wäre und welche eigenen Einkünfte gegenzurechnen sind.

Besonders knapp sind die gesetzlichen Fristen. Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz müssen nach Paragraf 15 Absatz 4 AGG grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Bei einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. Für eine Klage auf Entschädigung setzt Paragraf 61b Arbeitsgerichtsgesetz anschließend grundsätzlich drei Monate ab der schriftlichen Geltendmachung.

Betroffene sollten deshalb nicht erst die spätere Karriereentwicklung abwarten, bevor sie die ursprüngliche Benachteiligung prüfen lassen. Tarif- oder Arbeitsverträge können zusätzliche Ausschlussfristen enthalten, und bei einem hohen Verdienstausfall wird regelmäßig eine individuelle arbeitsrechtliche Beratung nötig sein. Das Urteil ersetzt keine Prüfung des konkreten Bewerbungsverfahrens.

Was das BAG-Urteil nicht verändert

Auch eine nachgewiesene Diskriminierung verschafft keinen Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle. Paragraf 15 Absatz 6 AGG schließt einen automatischen Einstellungs- oder Beförderungsanspruch grundsätzlich aus. Die möglichen Rechtsfolgen bleiben Entschädigung und Ersatz eines nachweisbaren Schadens.

Ebenso wenig hat das BAG eine allgemeine Entschädigungstabelle geschaffen. Die Entscheidung beantwortet eine engere Frage: Wann ist ein späterer Verdienstausfall noch der alten Bewerbungsdiskriminierung zuzurechnen? Eine gefestigte, angemessene neue Beschäftigung kann diese Verbindung unterbrechen. Ob das in einem anderen Lebenslauf geschehen ist, muss anhand der tatsächlichen beruflichen Entwicklung beurteilt werden.

Für Bewerber enthält das Urteil damit zwei Botschaften. Materieller Schadensersatz kann über eine pauschale Entschädigung hinausgehen, wenn eine diskriminierende Nichteinstellung nachweislich Einkommen gekostet hat. Er läuft aber nicht automatisch bis zur Rente weiter. Weitere Entscheidungen mit unmittelbaren Folgen für Beschäftigte ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 12. September 2026.

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