AKTUELL
Sachbezugswerte 2027: Essen und Unterkunft werden höher bewertet
Die Sachbezugswerte 2027 steigen zum Jahreswechsel: Für eine vollständig vom Arbeitgeber gestellte Verpflegung werden künftig 355 statt 345 Euro im Monat angesetzt, für eine freie Unterkunft grundsätzlich 289 statt 285 Euro. Die entsprechende Verordnung wurde am 29. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Betroffen sind Beschäftigte, die solche Leistungen kostenlos oder vergünstigt über ihren Arbeitgeber erhalten.
Die Beträge bestimmen, mit welchem Wert Essen und Unterkunft in die Lohnabrechnung eingehen. Daraus können sich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Wie viel sich beim ausgezahlten Gehalt verändert, hängt unter anderem vom eigenen Kostenanteil, den persönlichen Abzügen und der Abrechnung durch den Betrieb ab.
Was die Sachbezugswerte 2027 beim Essen verändern
Für ein Frühstück steigt der monatliche Wert von 71 auf 73 Euro. Mittag- und Abendessen werden jeweils mit 141 statt 137 Euro angesetzt. Zusammen ergeben sich die 355 Euro für eine vollständige monatliche Verpflegung. Wer im Betrieb lediglich zu Mittag isst, erhält deshalb keinen pauschalen Ansatz für sämtliche Mahlzeiten.
Bei einzelnen Mahlzeiten gelten ab Januar 2,43 Euro für ein Frühstück und jeweils 4,70 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bisher sind es 2,37 beziehungsweise 4,57 Euro. Für die vollständige Verpflegung an einem Tag beträgt der Wert künftig 11,83 statt 11,50 Euro. Die Tageswerte ergeben sich nach den gesetzlichen Rundungsregeln aus einem Dreißigstel der Monatsbeträge.
Der Sachbezugswert legt dabei den Betrag für die Abrechnung fest. Welchen Verkaufspreis eine Kantine verlangt und welchen Zuschuss der Arbeitgeber übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Aus der neuen Verordnung entsteht weder ein allgemeiner Anspruch auf kostenloses Essen noch eine automatische Preiserhöhung an der Kantinenkasse.
Wie ein Eigenanteil die Abrechnung verändert
Bei vergünstigten Leistungen zählt grundsätzlich die Differenz zwischen dem amtlichen Wert und dem eigenen Beitrag. Ein vereinfachtes Beispiel: Wird ein Kantinenmittagessen mit dem Sachbezugswert bewertet und zahlt die beschäftigte Person dafür drei Euro, verbleibt 2027 ein geldwerter Vorteil von 1,70 Euro je Mahlzeit. Mit dem bisherigen Wert sind es 1,57 Euro.
Bei 20 entsprechend abgerechneten Mittagessen wächst der anzusetzende Vorteil damit von 31,40 auf 34 Euro. Die Differenz von 2,60 Euro erhöht die Berechnungsgrundlage; sie entspricht keiner pauschalen zusätzlichen Steuer von 2,60 Euro. Erreicht der Eigenanteil den maßgeblichen Sachbezugswert, verbleibt aus dieser Bewertung kein geldwerter Vorteil.
Für bestimmte arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal übernehmen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind. Bei ordnungsgemäßer Anwendung kann dadurch auch die Beitragspflicht in der Sozialversicherung entfallen. Die bekannte monatliche 50-Euro-Freigrenze für bestimmte andere Sachbezüge lässt sich auf diese amtlich bewerteten Mahlzeiten dagegen nicht übertragen.
Für Unterkünfte gelten eigene Abschläge
Bei einer freien Unterkunft steigt der monatliche Ausgangswert um vier Euro auf 289 Euro. Für einen einzelnen Kalendertag sind das 9,63 statt 9,50 Euro. Dieser Grundbetrag gilt jedoch nicht unterschiedslos für jede Form der Unterbringung.
Für Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren vermindert sich der Unterkunftswert um 15 Prozent. Bei einer allein belegten Unterkunft ergibt das ohne weitere Abschläge 245,65 Euro im Monat. Auch die Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers oder eine Gemeinschaftsunterkunft führt zu einem Abschlag. Teilen sich mehrere Beschäftigte dieselbe Unterkunft, sind zusätzliche Minderungen vorgesehen: 40 Prozent bei zwei, 50 Prozent bei drei und 60 Prozent bei mehr als drei Beschäftigten.
Zahlen Beschäftigte selbst etwas für die Unterkunft, ist dieser Eigenanteil bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen. Die 289 Euro sind somit ein Bewertungsmaßstab für die Abrechnung und kein neu festgelegter Mietpreis, den jeder betroffene Arbeitnehmer zahlen müsste.
Eine vollständige Wohnung wird anders bewertet
Für eine vom Arbeitgeber überlassene Wohnung ist grundsätzlich die ortsübliche Miete maßgeblich; dabei können gesetzliche Vergünstigungen zu berücksichtigen sein. Eine Wohnung ermöglicht einen selbstständigen Haushalt mit eigener Kochgelegenheit und Sanitärbereich. Ein Zimmer mit gemeinsam genutzter Küche und gemeinsamem Bad fällt typischerweise unter den Begriff der Unterkunft. Diese Abgrenzung erläutert die Deutsche Rentenversicherung.
Nur wenn die Feststellung der ortsüblichen Miete im Einzelfall mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, erlaubt die Verordnung ersatzweise pauschale Quadratmeterwerte. Diese steigen 2027 von 5,01 auf 5,08 Euro monatlich, bei einfacher Ausstattung von 4,10 auf 4,15 Euro. Als einfach ausgestattet gilt dabei eine Wohnung ohne Sammelheizung oder ohne Bad beziehungsweise Dusche. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten gelten eigene Bewertungsregeln.
Was Beschäftigte vor der Januarabrechnung klären können
Wer Kantinenessen oder eine Unterkunft vom Arbeitgeber erhält, kann vor dem Jahreswechsel nachfragen, welcher Eigenanteil künftig gilt und wie der Betrieb die Leistung abrechnet. Bei Unterkünften lohnt zusätzlich der Blick darauf, ob Ausbildungsstatus und gemeinsame Belegung richtig berücksichtigt werden. Die Änderung wird über die Entgeltabrechnung umgesetzt; Beschäftigte müssen dafür keinen gesonderten Antrag auf die neuen Werte stellen.
Bei der Prüfung der Abrechnung spielt außerdem die Beitragsbemessungsgrenze 2027 eine andere Rolle: Sie begrenzt das Einkommen, auf das im jeweiligen Versicherungszweig Beiträge erhoben werden. Die Sachbezugswerte bestimmen dagegen, welcher Betrag für eine erhaltene Leistung angesetzt wird. Erst zusammen mit der persönlichen Abrechnung lässt sich erkennen, ob und in welcher Höhe sich das ausgezahlte Gehalt verändert.
Stand der Recherche: 29. Oktober 2026.
Hauptquellen
- Bundesgesetzblatt: Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, veröffentlicht am 29. Oktober 2026
- Sozialversicherungsentgeltverordnung: § 2 zu Verpflegung, Unterkunft, Eigenanteilen und Abschlägen sowie § 1 zu Ausnahmen von der Beitragspflicht
- Einkommensteuergesetz: § 8 zur Bewertung von Sachbezügen und § 40 zur pauschalen Lohnsteuer bei bestimmten Mahlzeiten
- Deutsche Rentenversicherung: Erläuterungen zu Sachbezügen sowie zur Abgrenzung von Wohnung und Unterkunft
Hinweis: Die Beispiele erläutern die Bewertung von Sachleistungen. Die tatsächlichen Steuer- und Beitragsfolgen hängen von der persönlichen Situation und der konkreten Abrechnung ab.
Deals im Überblick
Ausgewählte Angebote und zeitlich begrenzte Preisaktionen im Überblick.
Mehr auf gadgetChecks
Transparenzbericht
Affiliate-Links: Dieser Beitrag kann Affiliate-Links enthalten. Wenn du über einen solchen Link einkaufst, können wir eine Provision erhalten. Für dich entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Unsere redaktionelle Einschätzung und Themenauswahl werden dadurch nicht beeinflusst.
Externe Links: Verlinkungen können zu Angeboten oder Informationen von Drittanbietern führen. Preise, Verfügbarkeiten und Konditionen können sich nach der Veröffentlichung ändern. Maßgeblich sind die Angaben des jeweiligen Anbieters.
Unabhängigkeit: gadgetChecks.de und Alltag Aktuell sind unabhängige redaktionelle Angebote. Besteht bei einem Beitrag eine Kooperation, Produktbereitstellung oder eine andere relevante Beziehung zu einem Unternehmen, weisen wir darauf gesondert hin.
Einsatz von KI: Unsere Redaktion nutzt KI teilweise zur Erstellung von Bildern sowie zur sprachlichen und stilistischen Unterstützung. Recherche, inhaltliche Einordnung und Veröffentlichung erfolgen durch unsere Redaktion.