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Beitragsbemessungsgrenze 2027 steigt: Wer künftig mehr Sozialbeiträge zahlt
Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 soll in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 6.375 Euro im Monat steigen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind 8.850 Euro vorgesehen. Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Grenzen müssen dadurch vom 1. Januar 2027 an auf einen größeren Teil ihres Gehalts Beiträge zahlen. Für die meisten Arbeitnehmer ändert sich durch die neuen Grenzwerte dagegen nichts. Der Bundesrat muss der vom Kabinett beschlossenen Verordnung noch zustimmen.
Die Zahlen klingen ähnlich, regeln aber unterschiedliche Dinge. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet hingegen darüber, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt Beschäftigte grundsätzlich zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen können. Auch diese Schwelle soll 2027 deutlich steigen.
Beitragsbemessungsgrenze 2027: Die wichtigsten Werte im Vergleich
Die Bundesregierung hat die vorgesehenen Rechengrößen am 12. Oktober erläutert. Grundlage ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 von 4,38 Prozent. Für die gesetzliche Krankenversicherung kommt 2027 eine Besonderheit hinzu: Die Beitragsbemessungsgrenze und die allgemeine Versicherungspflichtgrenze werden zusätzlich zur regulären Fortschreibung um jeweils 300 Euro im Monat angehoben.
| Rechengröße | 2026 | 2027 vorgesehen |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro monatlich | 6.375 Euro monatlich |
| Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 Euro monatlich | 8.850 Euro monatlich |
| Allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung | 77.400 Euro jährlich | 84.150 Euro jährlich |
| Besondere Versicherungspflichtgrenze für bestimmte langjährig Privatversicherte | 69.750 Euro jährlich | 72.900 Euro jährlich |
Die Jahreswerte liegen bei 76.500 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei 106.200 Euro für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Einkommen oberhalb dieser Beträge werden in dem jeweiligen Versicherungszweig keine weiteren Beiträge berechnet. Die Grenzen begrenzen also nicht das Gehalt und sind auch kein zusätzlicher Steuersatz.
Wer wegen der höheren Grenzen mehr zahlt
Die Änderung trifft Beschäftigte, deren beitragspflichtiges Einkommen über den bisherigen Grenzen liegt. Wer 2027 weniger als 5.812,50 Euro brutto im Monat verdient, wird allein durch die höhere Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht zusätzlich belastet. Zwischen 5.812,50 Euro und 6.375 Euro wächst der beitragspflichtige Anteil des Gehalts schrittweise. Ab 6.375 Euro ist die neue Höchstgrenze erreicht.
In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung verschiebt sich die monatliche Grenze um 400 Euro nach oben. Wer mindestens 8.850 Euro brutto im Monat verdient, zahlt bei unveränderten Beitragssätzen somit auf 400 Euro mehr Einkommen Beiträge als 2026. Dafür kann der zusätzlich verbeitragte Teil des Einkommens auch höhere Rentenansprüche begründen. Wie viel davon später tatsächlich bei der Rente ankommt, hängt jedoch von der gesamten Versicherungsbiografie und den künftigen Rentenwerten ab.
Ein exakter Nettoverlust lässt sich aus den Grenzen allein nicht seriös ableiten. Entscheidend sind unter anderem der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse, die Beitragssätze der einzelnen Versicherungszweige, der Pflegeversicherungsstatus, das tatsächliche sozialversicherungspflichtige Entgelt und mögliche Änderungen bis zum Jahreswechsel. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert lediglich die zusätzliche Belastung durch den außerordentlichen Anstieg der Krankenversicherungsgrenze um 300 Euro für betroffene Arbeitnehmer auf bis zu rund 26 Euro im Monat. Die reguläre Fortschreibung der Grenze kommt hinzu.
Die Versicherungspflichtgrenze 2027 entscheidet über den PKV-Zugang
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll von 77.400 auf 84.150 Euro steigen. Beschäftigte werden nicht schon deshalb von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht frei, weil ihr Gehalt irgendwann im Jahr oberhalb des bisherigen Wertes liegt. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis endet die Pflicht grundsätzlich erst zum Jahresende und nur dann, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt.
Ein regelmäßiges Jahreseinkommen von beispielsweise 82.000 Euro würde damit 2027 unter der neuen allgemeinen Schwelle liegen. Für einen neuen Wechsel in die private Krankenversicherung reicht dieser Betrag nach der vorgesehenen Regelung nicht aus. Wer die Grenze übersteigt, muss dennoch nicht in die private Krankenversicherung wechseln, sondern kann freiwillig gesetzlich versichert bleiben.
Für bestimmte bereits privat Versicherte gelten niedrigere Schutzgrenzen. Beschäftigte, die schon am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, fallen 2027 unter die besondere Grenze von 72.900 Euro. Zusätzlich sieht das neue Recht eine Übergangsgrenze von 80.550 Euro für Beschäftigte vor, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Einkommens versicherungsfrei und privat krankenversichert sind. Damit soll die außerordentliche Anhebung der allgemeinen Schwelle nicht alle Betroffenen automatisch in die Versicherungspflicht zurückführen.
Wer wegen einer erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze dennoch versicherungspflichtig würde, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen. Das ist keine bloße Formalität und sollte vor einer Entscheidung mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden. Ein vorschneller Wechsel allein wegen eines Stichtags ist ebenfalls nicht sinnvoll: Beitrag, Leistungen, Familienversicherung und die später oft eingeschränkte Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung müssen langfristig zusammenpassen.
Warum der persönliche Krankenkassenbeitrag noch nicht feststeht
Die neue Beitragsbemessungsgrenze legt nur fest, welcher Teil des Einkommens höchstens beitragspflichtig ist. Sie bestimmt nicht den vollständigen Krankenversicherungsbeitrag für 2027. Dafür müssen auch der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse berücksichtigt werden. Der bundesweite Durchschnitt ist zudem keine Garantie für den Satz einer einzelnen Kasse.
Warum selbst hohe Überschüsse der gesetzlichen Krankenkassen nicht automatisch zu einer Beitragssenkung führen, zeigt die GadgetChecks-Einordnung zum Krankenkassen-Überschuss 2026. Für die persönliche Planung ist deshalb die Mitteilung der eigenen Krankenkasse ebenso wichtig wie die neue Einkommensgrenze.
Was Beschäftigte vor dem Jahreswechsel prüfen sollten
Wer mit seinem Monatsgehalt in der Nähe von 5.812,50 Euro oder 8.450 Euro liegt, kann die Januarabrechnung mit der letzten Abrechnung des Jahres 2026 vergleichen. Dabei sollte nicht nur der Auszahlungsbetrag betrachtet werden, sondern auch die ausgewiesenen beitragspflichtigen Entgelte für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beschäftigte mit einem regelmäßigen Jahreseinkommen zwischen 77.400 und 84.150 Euro sollten außerdem ihren künftigen Krankenversicherungsstatus klären. Entscheidend ist nicht allein das Grundgehalt eines einzelnen Monats. Regelmäßige Sonderzahlungen können zur Prognose des Jahresarbeitsentgelts gehören, während unregelmäßige Zahlungen anders behandelt werden können. Die verbindliche Beurteilung nimmt der Arbeitgeber zusammen mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern vor.
Noch sind die Werte nicht endgültig. Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 7. Oktober beschlossen, der Bundesrat muss ihr aber noch zustimmen. Erst danach steht fest, dass die genannten Grenzen zum 1. Januar gelten. Weitere neue Regeln, Fristen und Beitragsänderungen mit unmittelbaren Folgen ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.
Stand der Recherche: 12. Oktober 2026, 18:00 Uhr MESZ.
Hauptquellen
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen
- Bundesarbeitsministerium: Kabinettsbeschluss zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2027
- Deutsche Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- AOK: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
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