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Energielabel bei Gewinnspielen: EuGH bestätigt Informationspflicht für TV-Preise




Redaktion









Verbraucher & Recht




4 Min. Lesezeit

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Ein Fernseher als kostenloser Gewinn kann später Stromkosten verursachen. Deshalb müssen auch bei einem kommerziellen Online-Gewinnspiel Angaben zur Energieeffizienz sichtbar sein. Das hat der Europäische Gerichtshof am 15. Oktober 2026 in einem Verfahren zu Payback entschieden. Beim Energielabel bei Gewinnspielen darf die Information nicht allein deshalb fehlen, weil niemand das beworbene Gerät kaufen muss.

Für Teilnehmende entstehen dadurch keine neuen Pflichten. Die Entscheidung betrifft die Unternehmen hinter der Werbung: Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit einen Fernseher als Gewinn auslobt, fällt insoweit unter den Händlerbegriff der europäischen Kennzeichnungsregeln. Anzugeben sind die Energieeffizienzklasse des Geräts und das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen.

Energielabel bei Gewinnspielen: Worum es im Payback-Verfahren ging

Ausgangspunkt war ein Online-Newsletter von Payback aus dem Februar 2022. Darin wurde ein Gewinnspiel mit einem konkret bezeichneten und abgebildeten Fernseher beworben. Angaben zur Energieeffizienzklasse und zur zugehörigen Klassenskala fehlten.

Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb verlangte, solche Werbung ohne die vorgeschriebenen Informationen zu unterlassen. Vor dem Landgericht München I hatte die Klage zunächst Erfolg. Das Oberlandesgericht München wies sie anschließend ab. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob ein Gewinnspielveranstalter in dieser Situation überhaupt als Händler im Sinne der EU-Verordnung gilt.

Der Urteilstext in der Rechtssache C-120/25 beantwortet diese Frage grundsätzlich mit Ja. Entscheidend ist die kommerzielle Präsentation des Geräts. Ein Verkauf gegen Geld ist dafür keine zwingende Voraussetzung.

Kostenlos bedeutet nicht ohne Informationsbedarf

Die europäischen Regeln sollen Menschen ermöglichen, den Energieverbrauch eines Geräts bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Informationsbedarf verschwindet nicht, wenn das Produkt verschenkt oder verlost wird.

Ein gewonnener Fernseher kostet zwar keinen Kaufpreis. Wer ihn anschließend nutzt, bezahlt aber weiterhin den dafür benötigten Strom. Die Effizienzangabe hilft deshalb auch bei einem Gewinnspiel, das beworbene Gerät einzuordnen.

Der Gerichtshof legt den Kundenbegriff entsprechend weit aus. Er umfasst auch Menschen, die ein Produkt unentgeltlich erhalten können. Ebenso kann ein Unternehmen ein Gerät im rechtlichen Sinne online ausstellen, ohne es in einem Laden zu präsentieren oder selbst zum Kauf anzubieten.

Das Urteil bezieht sich auf Gewinnspiele im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Daraus lässt sich keine pauschale Kennzeichnungspflicht für jede private Verlosung ableiten.

Produktbild und Modellname können bereits Werbung sein

Payback hatte den Fernseher mit Bild und Modellbezeichnung gezeigt. Nach der Entscheidung kann bereits eine solche Darstellung als visuell wahrnehmbare Werbung gelten. Zusätzliche technische Angaben oder ein Verkaufspreis sind dafür nicht erforderlich.

Damit lässt sich die Informationspflicht nicht dadurch umgehen, dass ein Unternehmen das Gerät lediglich knapp als Gewinn vorstellt. Für einen konkret beworbenen Fernseher müssen die vorgeschriebene Effizienzklasse und die zugehörige Skala berücksichtigt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Erwähnung eines Fernsehers automatisch unter dieselben Pflichten fällt. Der EuGH unterscheidet ausdrücklich zwischen einer bloßen Produktnennung zur Information beziehungsweise in der Medienberichterstattung und einer Darstellung, die unmittelbar mit Absatzförderung, Verkauf oder Lieferung verbunden ist.

Für Teilnehmende gibt es keine neue Frist

Wer an einem solchen Gewinnspiel teilnimmt, muss wegen des Urteils weder Unterlagen nachreichen noch eine Erklärung abgeben. Die Entscheidung richtet sich an die kommerziellen Veranstalter und ihre Werbung.

Aus dem Verfahren folgt auch kein pauschaler Anspruch auf einen Gewinn oder eine Geldzahlung. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, welche Informationen in der Werbung stehen müssen. Ob jemand gewinnt, richtet sich weiterhin nach den jeweiligen Teilnahmebedingungen.

Bei einem angebotenen Fernsehgewinn lohnt sich dennoch ein Blick auf die genaue Modellbezeichnung und die Energieangaben. Ein fehlender Kaufpreis sagt nichts darüber aus, wie viel Strom das Gerät später benötigt. Ebenso wenig ersetzt die Effizienzklasse eine Berechnung der persönlichen Betriebskosten: Diese hängen auch von der Nutzungsdauer und dem eigenen Stromtarif ab.

Der deutsche Rechtsstreit geht beim Bundesgerichtshof weiter

Der EuGH hat die europäischen Vorschriften ausgelegt. Über den konkreten Rechtsstreit muss nun der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung dieser Auslegung entscheiden. Das Urteil aus Luxemburg ist deshalb von einem abschließenden deutschen Urteil gegen Payback zu unterscheiden.

Eine neue Verordnung mit einem künftigen Starttermin wurde hier nicht beschlossen. Die Entscheidung klärt, wie bereits bestehende Kennzeichnungsvorschriften auf die kommerzielle Bewerbung eines Fernsehgewinns anzuwenden sind.

Auch zwischen verschiedenen Gerätegruppen bleibt die Unterscheidung wichtig. Bei Fernsehern bestehen bereits Kennzeichnungsregeln. Der auf GadgetChecks erläuterte Vorschlag für ein EU-Energielabel für Computer betrifft dagegen die Vorbereitung einer möglichen künftigen Kennzeichnung.

Für Verbraucher liegt der praktische Gewinn des Urteils in einer vollständigeren Werbung: Auch ein kostenlos ausgelobter Fernseher soll sich anhand seiner Energieeffizienz einordnen lassen, bevor die Entscheidung zur Teilnahme fällt.

Stand der Recherche: 17. Oktober 2026.

Hauptquellen

Transparenzhinweis: Der Beitrag erläutert die Entscheidung allgemein. Der EuGH hat die Auslegung des Unionsrechts geklärt; die abschließende Entscheidung im deutschen Ausgangsverfahren trifft der Bundesgerichtshof.

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