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Psychosoziale Prozessbegleitung: Mehr Hilfe bei schwerer häuslicher Gewalt




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Die psychosoziale Prozessbegleitung soll künftig auch Betroffenen gravierender häuslicher Gewalt als kostenfreie Unterstützung im Strafverfahren zustehen. Der Bundestag hat die Erweiterung am 15. Oktober 2026 beschlossen. Erfasst wird jedoch nicht pauschal jeder Konflikt innerhalb einer Familie oder Partnerschaft. Entscheidend sind eine im Gesetz bezeichnete Straftat, die persönliche Beziehung zum Täter und erhebliche körperliche oder seelische Folgen.

Die Begleitung soll Betroffenen erklären, was während Ermittlungen und Gerichtsverfahren geschieht, sie auf Vernehmungen und Verhandlungstermine vorbereiten und ihnen in belastenden Situationen zur Seite stehen. Sie ist keine Rechtsberatung, keine Psychotherapie und keine Aufarbeitung des Tatgeschehens. Bis die Reform tatsächlich gilt, sind noch weitere Schritte des Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung erforderlich.

Psychosoziale Prozessbegleitung wird auf häusliche Gewalt ausgeweitet

Der beschlossene Gesetzestext nennt vier Deliktsgruppen, die bei häuslicher Gewalt einen neuen Anspruch auslösen können: Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Nachstellung sowie Verstöße gegen eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Hinzukommen muss ein persönlicher Zusammenhang. Die Tat muss innerhalb der Familie, in einer bestehenden oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in einer häuslichen Gemeinschaft begangen worden sein.

Auch das allein genügt noch nicht. Die betroffene Person muss erhebliche körperliche oder seelische Folgen erlitten haben. Als Beispiele nennt die Regelung wiederholte Taten, eine besonders belastende Intensität sowie eine besondere Ausnahmesituation durch familiäre Bindungen oder existenzielle Abhängigkeiten. Damit zielt die Reform auf gravierende Fälle und nicht auf eine automatische Beiordnung nach jeder Strafanzeige wegen eines Streits im privaten Umfeld.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, soll das Gericht auf Antrag sowohl einen für die betroffene Person kostenfreien anwaltlichen Beistand für die Nebenklage als auch eine psychosoziale Prozessbegleitung beiordnen. Beide Aufgaben bleiben getrennt: Die Anwältin oder der Anwalt berät rechtlich und vertritt die Interessen im Verfahren. Die Prozessbegleitung unterstützt beim Umgang mit Abläufen, Belastungen und organisatorischen Fragen.

Was eine psychosoziale Prozessbegleitung konkret leistet

Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind besonders qualifizierte Fachkräfte. Nach den geltenden gesetzlichen Grundsätzen begleiten sie besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie erklären beispielsweise, welche Personen bei einer Vernehmung anwesend sind, wie ein Gerichtstermin abläuft und wo Wartezeiten entstehen können. Bei Vernehmungen und während der Hauptverhandlung dürfen sie gemeinsam mit der betroffenen Person anwesend sein.

Ihre Neutralität ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie dürfen das Tatgeschehen nicht ermitteln, die Aussage nicht einüben und keine rechtliche Einschätzung abgeben. Das Gespräch über die Tat selbst gehört ebenfalls nicht zu ihren Aufgaben. Zudem besitzen sie kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Grenzen sollen verhindern, dass Unterstützung und Beweisaufnahme miteinander vermischt werden.

Die Begleitung ersetzt deshalb weder eine anwaltliche Vertretung noch eine psychologische oder therapeutische Behandlung. Sie kann aber helfen, eine häufig schwer verständliche Verfahrenssituation überschaubarer zu machen, Ängste vor Terminen zu verringern und nach dem Verfahren an geeignete Beratungs- oder Therapieangebote weiterzuvermitteln.

Für Minderjährige soll der Zugang einfacher werden

Kinder und Jugendliche, die durch Sexual- oder schwere Gewaltdelikte verletzt wurden, gehören schon heute zu den besonders geschützten Gruppen. Nach der derzeitigen Fassung von Paragraf 406g der Strafprozessordnung muss die Beiordnung grundsätzlich beantragt werden. Die Reform ergänzt die Möglichkeit, bei minderjährigen Betroffenen oder bei Personen, die ihre Interessen nicht ausreichend selbst wahrnehmen können, auch von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung beizuordnen.

Eine solche Entscheidung kann künftig auch von der Staatsanwaltschaft angeregt werden. Gegen den Willen der betroffenen Person soll die Beiordnung nicht erfolgen. Außerdem sollen Behörden und Gerichte ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrags hinweisen, wenn bei einer Vernehmung, Verhandlung oder sonstigen Untersuchungshandlung Anhaltspunkte für einen Anspruch erkennbar sind.

Für erwachsene Verletzte bestimmter schwerer Sexual- und Gewaltverbrechen wird der Zugang ebenfalls erleichtert. Der beschlossene Text fasst die bisher unterschiedlichen Voraussetzungen zusammen: Liegt eine der in Paragraf 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Strafprozessordnung genannten Konstellationen vor, soll die kostenfreie Prozessbegleitung auf Antrag beigeordnet werden. Eine zusätzliche Ermessensprüfung wegen besonderer Schutzbedürftigkeit entfällt damit für die dort erfassten schweren Verbrechen.

Begleitpersonen sollen Termine und Verfahrensausgang erfahren

In der Praxis hilft eine Begleitung nur, wenn sie rechtzeitig von wichtigen Schritten erfährt. Das Gesetz verpflichtet das Gericht deshalb, eine gewählte oder beigeordnete Prozessbegleitung über den Termin der Hauptverhandlung, eine ermittlungsrichterliche Vernehmung und den Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen. Die Wahl der Begleitperson muss dem Gericht dafür angezeigt worden sein.

Auch sprachliche Barrieren werden berücksichtigt. Wenn sich die betroffene Person und ihre beigeordnete Prozessbegleitung nicht in einer gemeinsamen Sprache verständigen können, soll das Gericht eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher heranziehen. Dasselbe gilt für die Verständigung mit hör- oder sprachbehinderten Personen.

Daneben ordnet der Gesetzgeber die Vergütung neu und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung längerer Fahrtwege. Diese Änderungen richten sich in erster Linie an die anerkannten Fachkräfte und sollen dazu beitragen, dass das Angebot nicht nur auf dem Papier besteht, sondern in den Ländern flächendeckend erhalten bleibt.

So können Betroffene die Begleitung beantragen

Über die kostenfreie Beiordnung entscheidet ein Gericht. Im Ermittlungsverfahren ist das für gerichtliche Entscheidungen im Vorverfahren zuständige Gericht verantwortlich; nach Erhebung der Anklage entscheidet der Vorsitz des zuständigen Gerichts. Die Informationen des Bundesjustizministeriums verweisen außerdem auf die anerkannten Angebote der Länder. Auch Polizeidienststellen und Opferhilfeeinrichtungen können bei der Suche nach einer geeigneten Fachkraft helfen.

Betroffene eines bereits laufenden Strafverfahrens sollten nicht bis zum Inkrafttreten der Reform warten, bevor sie sich informieren. Ein Anspruch kann schon nach dem geltenden Recht bestehen, insbesondere bei minderjährigen Verletzten sowie bei bestimmten schweren Sexual- oder Gewalttaten. Auch wer keinen Anspruch auf eine kostenfreie Beiordnung hat, darf grundsätzlich eine anerkannte psychosoziale Prozessbegleitung auf eigene Kosten nutzen.

Für den Antrag sind der Tatvorwurf, die persönliche Betroffenheit und der Stand des Verfahrens maßgeblich. Bei häuslicher Gewalt kommt nach der neuen Regelung zusätzlich darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zu Beziehung, Delikt und erheblichen Folgen erfüllt sind. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet das Gericht; der Bundestagsbeschluss ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.

Wann die neuen Rechte gelten

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 15. Oktober 2026 in unveränderter Fassung angenommen. Damit sind die neuen Ansprüche noch nicht unmittelbar anwendbar. Das Gesetz muss das weitere verfassungsrechtliche Verfahren durchlaufen, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Nach dem beschlossenen Text tritt es am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt. Ein festes Startdatum lässt sich deshalb derzeit noch nicht nennen.

Die Reform erweitert außerdem die Möglichkeit einer Nebenklage bei Volksverhetzung, verhetzender Beleidigung und Bedrohung, wenn besondere Gründe die Wahrnehmung der Interessen im Strafverfahren erfordern. Dieser Teil ist von der neuen kostenfreien Begleitung bei gravierender häuslicher Gewalt zu unterscheiden und schafft keinen pauschalen Nebenklageanspruch bei jeder entsprechenden Äußerung.

Für Betroffene liegt die wichtigste Änderung in der klareren Verbindung von strafrechtlichem Schutz, anwaltlichem Beistand und nicht-rechtlicher Begleitung. Sobald das Gesetz in Kraft ist, können auch bestimmte Opfer schwerer häuslicher Gewalt die psychosoziale Prozessbegleitung auf Antrag kostenfrei erhalten. Weitere neue Rechte und Entscheidungen mit unmittelbaren Folgen ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 16. Oktober 2026, 15:15 Uhr MESZ.

Hauptquellen

Transparenzhinweis: Der Beitrag ordnet den Gesetzesbeschluss allgemein ein und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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