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EU-Verpackungsregeln für Onlinehändler: Kleine Shops warten weiter auf Entlastung




Redaktion









Verbraucher & Recht




5 Min. Lesezeit

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Die EU-Verpackungsregeln für Onlinehändler belasten vor allem kleine Betriebe, die nur gelegentlich Waren an Endkunden in andere Mitgliedstaaten schicken. Die Bundesregierung will diese Händler nun von der Pflicht befreien, in jedem belieferten EU-Land einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen, sofern sie weniger als zehn Tonnen Verpackung pro Jahr in Verkehr bringen. Außerdem soll die Registrierung im neuen System bis Mitte 2028 ausgesetzt werden. Das Bundesumweltministerium hat den Vorschlag am 7. September in Brüssel vorgestellt und am 8. September öffentlich gemacht.

Eine beschlossene Ausnahme ist das noch nicht. Nach der Mitteilung des Bundesumweltministeriums muss die europäische Verpackungsverordnung selbst geändert werden. Dafür sucht die Bundesregierung zunächst eine Mehrheit unter den Mitgliedstaaten. Kleine Shops können die angekündigte Zehn-Tonnen-Grenze daher noch nicht wie geltendes Recht behandeln oder bereits vereinbarte Pflichten allein mit Verweis auf die deutsche Initiative einstellen.

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EU-Verpackungsregeln für Onlinehändler: Wo das Problem entsteht

Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, gilt in ihren ersten Stufen seit dem 12. August 2026 unmittelbar in der EU. Sie soll Verpackungsregeln vereinheitlichen, Abfälle reduzieren und dafür sorgen, dass die Kosten der späteren Entsorgung von den verantwortlichen Unternehmen getragen werden. Die EU-Kommission zum Anwendungsbeginn weist zugleich darauf hin, dass weitere Vorgaben schrittweise bis 2030 und darüber hinaus folgen.

Für den grenzüberschreitenden Versand steckt der entscheidende Punkt in Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40. Wer nach der PPWR als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung gilt und Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat abgibt, muss dort grundsätzlich einen Bevollmächtigten benennen, wenn das Unternehmen in diesem Land nicht niedergelassen ist. Das kann einen deutschen Onlineshop betreffen, der an Privatkunden in mehreren EU-Staaten liefert.

Der Begriff „Hersteller“ darf dabei nicht mit dem Produzenten der verkauften Ware gleichgesetzt werden. Im Verpackungsrecht kann je nach Lieferkette auch ein Importeur, Vertreiber oder Versandhändler für die Verpackung verantwortlich sein. Entscheidend sind unter anderem die erste Bereitstellung im jeweiligen Mitgliedstaat, die Art der Verpackung, die eigene Kennzeichnung und der Vertriebsweg. Die IHK München zur PPWR weist deshalb darauf hin, dass Produktverpackung, Versandkarton und weitere Verpackungsbestandteile unterschiedlichen Verantwortlichen zugeordnet sein können.

Was ein Bevollmächtigter übernimmt

Der Bevollmächtigte ist kein gewöhnlicher Handelsvertreter. Er wird schriftlich beauftragt und sitzt im jeweiligen Zielland. Für das verantwortliche Unternehmen übernimmt er dort wesentliche Aufgaben aus der erweiterten Herstellerverantwortung, etwa Mengenmeldungen, die Beteiligung an einem Rücknahmesystem und die Kommunikation mit zuständigen Stellen. Welche Aufgaben übertragbar sind, richtet sich nach den dortigen Vorschriften. In Deutschland etwa muss ein ausländisches Unternehmen die Registrierung im Verpackungsregister LUCID weiterhin selbst vornehmen; der Bevollmächtigte übernimmt nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister die übrigen Pflichten.

Für diese Dienstleistung entstehen Kosten. Einen einheitlichen EU-Preis legt die PPWR jedoch nicht fest, und auch das Bundesumweltministerium nennt in seiner aktuellen Mitteilung keinen Betrag. Deshalb wäre es irreführend, aus einzelnen Angeboten einen festen Preis pro Land abzuleiten. Die wirtschaftliche Belastung entsteht vor allem dadurch, dass dieselbe Organisationsstruktur für mehrere Zielländer getrennt aufgebaut werden kann, selbst wenn in einzelne Länder nur wenige Pakete gehen.

Die Vorschrift bedeutet nicht, dass private Käufer einen Bevollmächtigten benötigen. Sie richtet sich an die verantwortlichen Unternehmen. Für Verbraucher kann sie sich dennoch bemerkbar machen, wenn kleine Händler einzelne Lieferländer aus ihrem Shop entfernen, den Auslandsversand vollständig aussetzen oder zusätzliche laufende Kosten in ihre Kalkulation einbeziehen. Ein gesetzlicher Automatismus, der einen Versandstopp verlangt, folgt daraus nicht; er ist eine geschäftliche Reaktion auf Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit.

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Was die Bundesregierung konkret ändern will

Der deutsche Vorschlag enthält zwei klar benannte Punkte. Erstens sollen Händler unterhalb von zehn Tonnen in Verkehr gebrachter Verpackung pro Jahr keinen Bevollmächtigten bestellen müssen. Zweitens soll die Registrierung im neuen System bis Mitte 2028 warten, bis ein zentrales europäisches Registrierungssystem für Hersteller bereitsteht.

Damit würde die Entlastung an die Verpackungsmenge und nicht pauschal an die Zahl der Beschäftigten oder den Umsatz eines Unternehmens geknüpft. Die veröffentlichte Mitteilung erklärt allerdings noch nicht, wie die Zehn-Tonnen-Menge im Einzelnen zu berechnen wäre, ob alle Zielländer zusammengezählt würden oder welche Nachweise kleine Händler vorlegen müssten. Auch ein konkreter Rechtstext und ein verbindlicher Starttermin für die Ausnahme liegen in dieser Mitteilung nicht vor.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Der Vorschlag zielt auf den Bevollmächtigten und das neue Registrierungssystem. Er hebt die erweiterte Herstellerverantwortung, Entsorgungskosten und sonstige PPWR-Pflichten nicht insgesamt auf. Auch bei einer späteren Ausnahme könnten deshalb je nach Rolle, Verpackung und Zielland weitere Registrierungs-, Beteiligungs- oder Meldepflichten bestehen bleiben.

Eine ältere EU-Entlastung ist ebenfalls noch offen

Bereits im Dezember 2025 hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, die Anwendung der Bevollmächtigtenpflicht für Verpackungen bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Dieser Vorschlag ist bislang nicht verabschiedet. In der aktuellen Verfahrensübersicht des Europäischen Parlaments steht das Verfahren noch vor der Entscheidung des zuständigen Ausschusses; als vorläufiger Termin für die erste Lesung im Plenum wird der 11. November 2026 genannt.

Damit laufen derzeit zwei Ebenen nebeneinander: die schon anwendbare PPWR und politische Vorstöße zu ihrer Entlastung. Die deutsche Zehn-Tonnen-Idee ist weder mit dem älteren Kommissionsvorschlag gleichzusetzen noch bereits dessen Ergebnis. Aus den veröffentlichten Unterlagen geht auch noch nicht hervor, welche Fassung am Ende mehrheitsfähig sein wird.

Was betroffene kleine Shops jetzt prüfen sollten

Wer gewerblich verpackte Waren an Endabnehmer in andere EU-Länder schickt, sollte zunächst die eigene Rolle für jede verwendete Verpackung klären. Danach kommt es auf die tatsächlich angebotenen Lieferländer, die dortigen Register und die Frage an, ob bereits ein Bevollmächtigter erforderlich ist. Ein deutscher Eintrag allein erledigt Pflichten in anderen Mitgliedstaaten nicht automatisch.

Für die laufende Prüfung sind eine Liste der belieferten Länder, nachvollziehbare Verpackungsmengen und die Unterlagen zu bereits beauftragten Systemen oder Dienstleistern sinnvoll. Händler sollten nicht davon ausgehen, dass eine zukünftige Zehn-Tonnen-Ausnahme rückwirkend gelten oder jede andere Pflicht beseitigen wird. Wo die Einordnung unklar bleibt, kann eine fachkundige Beratung helfen; eine allgemeine Meldung ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertriebswegs.

Für Käufer ändert der deutsche Vorschlag zunächst nichts unmittelbar. Sie müssen weder Verpackungsmengen melden noch Registrierungen kontrollieren. Wer bei einem kleineren Shop aus einem anderen EU-Land bestellt, kann aber erleben, dass Deutschland oder andere Staaten vorübergehend nicht mehr als Lieferziel auswählbar sind. Weitere neue Regeln mit konkreten Folgen für Verträge, Einkäufe und den Alltag ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuellein.

Stand der Recherche: 8. September 2026, 14:48 Uhr MESZ.

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