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Kennzeichnung von NGT-Lebensmitteln: Was sich ab Juli 2028 ändert




Redaktion









Verbraucher & Recht




5 Min. Lesezeit

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Die Kennzeichnung von NGT-Lebensmitteln ändert sich am 17. Juli 2028 grundlegend. Lebensmittel aus Pflanzen der Kategorie NGT-1 benötigen dann keinen besonderen Hinweis auf Gentechnik oder neue genomische Verfahren. Für stärker veränderte NGT-2-Pflanzen bleiben dagegen Risikoprüfung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung vorgeschrieben. Wer beim Einkauf erkennen möchte, ob ein Produkt Zutaten aus einer NGT-1-Pflanze enthält, kann sich künftig deshalb nicht allein auf die normale Verpackung verlassen.

Die zugrunde liegende EU-Verordnung über neue genomische Techniken ist bereits beschlossen und am 16. Juli 2026 in Kraft getreten. Die meisten Vorschriften werden jedoch erst nach der Übergangszeit angewendet. Bis zum 17. Juli 2028 gelten für entsprechende Pflanzen und Lebensmittel weiterhin die bisherigen europäischen Gentechnikregeln. Nach Angaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sind derzeit noch keine ausschließlich durch diese neuen Verfahren erzeugten Pflanzen als Lebens- oder Futtermittel in der EU zugelassen.

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Warum die Kennzeichnung von NGT-Lebensmitteln zweigeteilt wird

Neue genomische Techniken erlauben es, bestimmte Stellen im Erbgut einer Pflanze gezielt zu verändern. Zu diesen Verfahren gehört beispielsweise die häufig als Genschere bezeichnete Methode CRISPR/Cas. Anders als bei manchen älteren gentechnischen Verfahren muss dabei kein artfremdes Erbgut dauerhaft in die Pflanze eingebracht werden. Vergleichbare Veränderungen könnten teilweise auch durch natürliche Mutationen oder konventionelle Züchtung entstehen, wären dort aber weniger gezielt oder erst nach längerer Zeit erreichbar.

Die neue Verordnung teilt solche Pflanzen in zwei Gruppen. Eine NGT-1-Pflanze muss festgelegte Kriterien erfüllen, nach denen sie als mit konventionell gezüchteten Pflanzen vergleichbar gilt. Dazu gehört auch, dass bestimmte Merkmale wie eine durch die Veränderung erzeugte Herbizidtoleranz oder die Produktion eines bekannten Insektengifts nicht unter die vereinfachte Kategorie fallen. Bevor eine Pflanze als NGT-1 behandelt werden kann, muss ihr Status von der zuständigen Behörde überprüft werden.

NGT-2 umfasst Pflanzen mit weitergehenden Veränderungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie bleiben weitgehend den bisherigen Regeln für gentechnisch veränderte Organismen unterstellt. Dazu gehören eine Risikobewertung, ein Zulassungsverfahren, Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und eine Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln.

Bei NGT-1 fehlt der Hinweis auf der Lebensmittelverpackung

Für Verbraucher liegt der größte Unterschied im Supermarktregal. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial der Kategorie NGT-1 muss als „NGT-1“ gekennzeichnet werden. Zusätzlich sollen die Sorten und ihre Kennnummern in öffentlichen Registern und einer europäischen Datenbank erscheinen. Landwirte, Züchter und andere Beteiligte der Produktionskette können dadurch erkennen, mit welchem Pflanzenmaterial sie arbeiten.

Diese Kennzeichnung wird jedoch nicht bis zum fertigen Lebensmittel weitergeführt. Wird aus einer NGT-1-Pflanze beispielsweise Mehl, Öl, Stärke oder ein anderes Lebensmittel hergestellt, muss die Verpackung keinen besonderen NGT- oder Gentechnikhinweis tragen. Auch die Zutatenliste wird die verwendete Züchtungstechnik nicht automatisch nennen. Die öffentliche Datenbank schafft damit Transparenz über zugelassene Pflanzen, ermöglicht aber nicht zwangsläufig die Zuordnung eines konkreten Produkts im Einkaufswagen.

Bei NGT-2-Erzeugnissen bleibt die Lage anders. Sie müssen weiterhin nach den für gentechnisch veränderte Lebensmittel geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Die pauschale Aussage, künftig würden sämtliche mit neuen genomischen Techniken erzeugten Lebensmittel ohne Hinweis verkauft, wäre deshalb falsch.

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Kein Hinweis bedeutet nicht, dass es keine Kontrolle gibt

Dass ein NGT-1-Lebensmittel keinen Gentechnikhinweis trägt, bedeutet nicht, dass Hersteller eine Pflanze ohne behördliches Verfahren selbst dieser Kategorie zuordnen dürfen. Zunächst muss geprüft werden, ob die Pflanze die gesetzlichen Kriterien für NGT-1 erfüllt. Informationen über die Veränderung, das beabsichtigte Merkmal und mögliche Patente sollen in den vorgesehenen Registern dokumentiert werden.

Die Einstufung ersetzt bei NGT-1 allerdings die bislang übliche GVO-Risikoprüfung und das entsprechende Zulassungsverfahren. Der Gesetzgeber behandelt diese Pflanzen regulatorisch ähnlich wie konventionell gezüchtete Sorten. NGT-2-Pflanzen durchlaufen weiterhin ein umfassenderes Verfahren, an dem bei Lebens- und Futtermitteln auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit beteiligt ist.

Für einzelne Lebensmittel können unabhängig davon weitere Vorschriften greifen. Verändert sich beispielsweise die Zusammensetzung eines Lebensmittels erheblich und entstehen dadurch Auswirkungen auf Nährwert, Stoffwechsel oder unerwünschte Inhaltsstoffe, kann zusätzlich das europäische Recht für neuartige Lebensmittel maßgeblich werden.

Was Bio und „Ohne Gentechnik“ künftig aussagen

Im ökologischen Landbau bleibt der gezielte Einsatz von NGT-Pflanzen untersagt. Wer solche Pflanzen bewusst vermeiden möchte, kann sich deshalb weiterhin an der Bio-Kennzeichnung orientieren. Die Verordnung enthält allerdings eine wichtige Einschränkung: Ein zufälliges oder technisch nicht vermeidbares Vorkommen von NGT-1-Material soll den Bio-Status nicht automatisch aufheben, sofern die vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen eingehalten wurden.

Nach der aktuellen Verbraucherinformation der Bundesregierung soll auch die freiwillige Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ eine Möglichkeit bleiben, Lebensmittel ohne NGT-Zutaten auszuwählen. Welche Lieferketten, Nachweise und Kontrollen dafür in der Praxis erforderlich werden, gewinnt spätestens mit den ersten NGT-1-Produkten auf dem europäischen Markt an Bedeutung.

Entscheidend ist der Unterschied zwischen bewusster Verwendung und unbeabsichtigten Spuren. Ein Bio-Produkt darf nicht gezielt mit NGT-Saatgut erzeugt werden. Daraus folgt jedoch keine Garantie, dass sich unter allen Umständen auch technisch unvermeidbare Spuren ausschließen lassen.

Für den Einkauf ändert sich vorerst nichts

Die neuen Regeln werden überwiegend erst am 17. Juli 2028 angewendet. Bis dahin müssen die Europäische Kommission, die Lebensmittelbehörde und die Mitgliedstaaten weitere praktische Vorgaben und wissenschaftliche Leitlinien entwickeln. Die Europäische Kommission bereitet dazu unter anderem die Verfahren für die Überprüfung des NGT-1-Status und für Zulassungsanträge der Kategorie NGT-2 vor.

Verbraucher müssen derzeit weder vorhandene Lebensmittel aussortieren noch nach einem neuen Symbol auf Verpackungen suchen. Auch der Beginn der neuen Regeln bedeutet nicht, dass am 17. Juli 2028 schlagartig zahlreiche NGT-Produkte in allen Geschäften liegen werden. Wann konkrete Sorten zugelassen, angebaut, verarbeitet und in Deutschland verkauft werden, hängt von den jeweiligen Anträgen und Lieferketten ab.

Sobald NGT-1-Lebensmittel tatsächlich angeboten werden, ist die Abwesenheit eines Gentechnikhinweises jedoch kein Beleg mehr dafür, dass keine neue genomische Technik eingesetzt wurde. Wer das vermeiden möchte, muss sich stärker an freiwilligen Kennzeichnungen, Bio-Produkten und nachvollziehbaren Herstellerinformationen orientieren. Weitere neue Vorschriften mit unmittelbaren Folgen für Einkauf und Alltag ordnet GadgetChecks fortlaufend in Alltag Aktuellein.

Stand der Recherche: 3. September 2026, 12:23 Uhr MESZ.

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