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Zuckersteuer ab Juli 2027: 26 oder 32 Cent je Liter – diese Getränke sind betroffen




Redaktion









Gesundheit & Pflege




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Die Zuckersteuer ab Juli 2027 hat die erste entscheidende politische Hürde genommen. Das Bundeskabinett beschloss am 14. Oktober 2026 eine Formulierungshilfe für eine neue Steuer auf zuckerhaltige Getränke. Nach dem derzeitigen Plan sollen ab einem Gesamtzuckergehalt von fünf Gramm je 100 Milliliter 26 Cent pro Liter anfallen, ab acht Gramm sind 32 Cent vorgesehen. Für Verbraucher ändern sich die Preise dennoch nicht sofort: Die Regelung muss erst in ein Gesetz überführt und vom Bundestag beschlossen werden.

Die Steuer soll unmittelbar von Herstellern beziehungsweise vom Großhandel entrichtet werden. Daraus folgt nicht automatisch, dass eine Flasche im Laden exakt um den jeweiligen Steuerbetrag teurer wird. Unternehmen können die Belastung vollständig oder teilweise weitergeben, selbst tragen oder den Zuckergehalt ihrer Getränke senken. Gerade dieser Anreiz zu weniger süßen Rezepturen ist neben den geplanten Einnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung ein erklärtes Ziel des Vorhabens.

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Zuckersteuer ab Juli 2027: So funktionieren die zwei Stufen

Der Kabinettsvorschlag sieht zwei Schwellen vor. Getränke mit mindestens fünf, aber weniger als acht Gramm Gesamtzucker je 100 Milliliter sollen mit 26 Cent pro Liter besteuert werden. Ab acht Gramm Gesamtzucker je 100 Milliliter steigt der Satz auf 32 Cent pro Liter. Unterhalb von fünf Gramm wäre keine Zuckergetränkesteuer fällig.

Bei vollständiger Anwendung entspräche das für eine 1,5-Liter-Flasche einer rechnerischen Steuerlast von 39 beziehungsweise 48 Cent. Diese Beträge sind keine zugesagten Preisaufschläge an der Supermarktkasse. Der spätere Verkaufspreis hängt auch von Rezepturänderungen, Kalkulation, Wettbewerb und der Entscheidung von Hersteller und Handel ab.

Der Blick auf die Nährwerttabelle kann künftig einen ersten Hinweis geben, reicht für eine sichere Einordnung aber nicht aus. Die Schwellen beziehen sich zwar auf den Gesamtzuckergehalt, zugleich sieht der Entwurf mehrere Ausnahmen nach Art des Getränks und Größe des Herstellers vor. Zwei Produkte mit demselben Zuckerwert können deshalb steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Welche Getränke die neue Steuer erfassen soll

Nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sollen vor allem klassische zuckergesüßte Erfrischungsgetränke erfasst werden. Dazu gehören beispielsweise Cola und andere Limonaden, gesüßte Fruchtschorlen, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektare sowie Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz.

Auch Sirupe und Konzentrate für die spätere Zubereitung eines Getränks sind vorgesehen. Das betrifft sowohl sogenannte Postmix-Konzentrate für die Gastronomie als auch zuckerhaltige Sirupe für Trinkwassersprudler im privaten Haushalt.

Nicht jede süße Flüssigkeit fällt jedoch unter den Plan. Das Bundesfinanzministerium nennt ausdrücklich mehrere Ausnahmen:

  • alkoholhaltige Getränke,
  • alkoholfreier Wein, Fruchtwein und Schaumwein,
  • alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und alkoholfreie Cocktails sowie entsprechende Mischgetränke,
  • Milch sowie Hafer- und Reisdrinks einschließlich entsprechender Mischgetränke,
  • reine Frucht- und Gemüsesäfte sowie reine Frucht- und Gemüsesaftkonzentrate,
  • ungesüßte Frucht- und Gemüsesaftschorlen,
  • Getränke, die mit Süßungsmitteln statt mit Zucker gesüßt sind.

Damit sind Zero- und Lightgetränke nach der jetzt beschlossenen Fassung nicht erfasst. Das ist eine materielle Änderung gegenüber früheren Überlegungen, in denen auch Süßungsmittel einbezogen werden sollten. Bei Mischprodukten wird deshalb nicht allein der süße Geschmack entscheiden, sondern die genaue Rezeptur und die gesetzliche Produktdefinition.

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Herstellergröße kann über die Steuerpflicht mitentscheiden

Für kleine, unabhängige Hersteller sieht der Entwurf eine Ausnahme bis zu einer jährlichen Produktionsmenge von 70.000 Litern vor. Darüber hinaus wurde eine Befreiung für Betriebe mit einer Produktion von bis zu einer Million Litern aufgenommen. Dieser zweite, deutlich größere Freibereich steht jedoch unter einem Vorbehalt: Er muss von der Europäischen Kommission als staatliche Beihilfe genehmigt werden.

Die häufig verkürzte Aussage, jeder Hersteller unter einer Million Litern sei bereits sicher ausgenommen, geht daher zu weit. Ohne die Genehmigung der Kommission kann die zusätzliche Befreiung nicht wie geplant angewendet werden. Bis zum Inkrafttreten muss außerdem geklärt sein, wie verbundene Unternehmen, Importe und unterschiedliche Produktionsorte bei der Mengengrenze behandelt werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt die grundsätzliche Einigung, kritisiert aber gerade die Schwelle von einer Million Litern. Sie könne die Lenkungswirkung schwächen und Schlupflöcher schaffen. Die Getränkeindustrie lehnt die Steuer dagegen grundsätzlich ab und warnt vor höheren Preisen, zusätzlicher Bürokratie und hohen Umstellungskosten. Ob sich die Ausnahme im Alltag rechtfertigen lässt, soll nach dem Regierungsplan später überprüft werden.

Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Gesetz

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen beschlossen. Damit liegt ein ausformulierter Regelungsvorschlag vor, den die Fraktionen in das parlamentarische Verfahren einbringen können. Die Steuer gilt dadurch noch nicht. Der Bundestag kann den Vorschlag verändern, ablehnen oder mit anderen Bedingungen beschließen.

Auch der 1. Juli 2027 ist deshalb ein geplanter Starttermin und noch kein verbindlicher Stichtag für Verbraucher oder Unternehmen. Erst ein ordnungsgemäß beschlossenes und verkündetes Gesetz schafft die Steuerpflicht. Hinzu kommt der Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission für einen Teil der Kleinherstellerregelung.

Bis dahin müssen Verbraucher weder Vorräte anlegen noch Getränke allein wegen des heutigen Beschlusses früher kaufen. Für Hersteller ist der verbleibende Zeitraum dagegen relevant, weil Rezepturen, Warenwirtschaft, Steueranmeldung, Lieferverträge und Preiskalkulation vorbereitet werden müssten, wenn der Bundestag den Plan bestätigt.

Warum die Einnahmen an die Krankenkassen fließen sollen

Das Bundesfinanzministerium verbindet die Zuckergetränkesteuer mit zwei Zielen. Sie soll Hersteller dazu bewegen, den Zuckergehalt zu senken, und zugleich Einnahmen liefern, mit denen die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisiert werden sollen. Für 2027 rechnet der Bund mit 690 Millionen Euro, für 2028 mit 925 Millionen Euro und in den Folgejahren mit etwa 875 bis 890 Millionen Euro.

Eine persönliche Beitragssenkung lässt sich daraus nicht ableiten. Ob der durchschnittliche Zusatzbeitrag und die Sätze einzelner Krankenkassen steigen oder fallen, hängt von den gesamten Einnahmen und Ausgaben des Systems ab. Wie wenig selbst ein Milliardenüberschuss über den späteren Beitrag eines einzelnen Versicherten aussagt, zeigt die GadgetChecks-Einordnung zum Krankenkassen-Überschuss 2026.

Als gesundheitspolitische Begründung nennt das Ministerium ein erhöhtes Risiko für Adipositas, Typ-2-Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Karies bei übermäßigem Zuckerkonsum. Die jährlichen Versorgungskosten infolge des erhöhten Konsums gezuckerter Getränke beziffert es auf rund 2,1 Milliarden Euro. Auch die Deutsche Gesellschaft für Ernährung rät von zuckergesüßten Getränken als regelmäßigen Durstlöschern ab und verweist auf das höhere Risiko für Übergewicht und Typ-2-Diabetes.

Diese Einordnung bedeutet nicht, dass eine einzelne Limonade eine bestimmte Erkrankung verursacht oder die Steuer für sich genommen sämtliche Ernährungsprobleme löst. Ihre Wirkung hängt wesentlich davon ab, ob Hersteller Rezepturen verändern, wie stark Preise tatsächlich reagieren und ob Verbraucher auf weniger gezuckerte Getränke ausweichen.

Was beim Einkauf künftig wichtig werden könnte

Sollte das Gesetz in der vorgesehenen Form beschlossen werden, entscheidet nicht allein der Produktname. Eine Fruchtschorle mit zugesetztem Zucker kann erfasst sein, während eine ungesüßte Schorle ausgenommen bleibt. Ein Energydrink mit Zucker kann oberhalb der Schwelle liegen, eine nur mit Süßungsmitteln hergestellte Variante wäre nach dem Kabinettsplan dagegen steuerfrei. Auch Saft ist nicht automatisch gleich Saft: Reiner Frucht- oder Gemüsesaft soll ausgenommen sein, ein Fruchtnektar mit zugesetztem Zucker kann unter die Steuer fallen.

Für einen realistischen Preisvergleich bleiben daher Grundpreis, Füllmenge und Zutaten wichtiger als eine pauschale Annahme über alle Softdrinks. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich sicher beurteilen, welche Produkte tatsächlich erfasst werden und ob Hersteller ihre Rezepturen oder Packungsgrößen anpassen.

Die Zuckersteuer ab Juli 2027 ist damit konkreter als je zuvor, aber noch nicht endgültig. Sicher ist heute der Kabinettsbeschluss mit zwei Steuersätzen und zahlreichen Ausnahmen. Offen bleiben die Entscheidung des Bundestags, die Genehmigung der erweiterten Kleinherstellerbefreiung und die tatsächlichen Folgen für Rezepturen und Ladenpreise. Weitere neue Regeln und Kosten mit unmittelbaren Folgen für Verbraucher ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 14. Oktober 2026, 13:23 Uhr MESZ.

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