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Smart Meter: Befragung zeigt monatelange Wartezeiten nach dem Einbau
Ein eingebauter Smart Meter lässt sich nicht immer sofort für einen dynamischen Stromtarif nutzen. In einer am 22. Oktober 2026 veröffentlichten Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erklärten 16 Prozent der befragten Haushalte, ihr bereits installiertes Messsystem noch nicht nutzen zu können. Auch unter den Haushalten mit inzwischen funktionierender Technik berichteten viele von langen Wartezeiten nach dem Einbau.
Für Betroffene kann dadurch ein geplanter Tarifwechsel ins Stocken geraten. Der Verband fordert deshalb pauschalen Schadensersatz bei fehlender oder eingeschränkter Nutzbarkeit. Eine solche Zahlung lässt sich aus der Veröffentlichung allerdings noch nicht beanspruchen. Wer auf die Freischaltung wartet, kann schon heute den Stand beim zuständigen Unternehmen klären und bei ungelösten Problemen ein Beschwerdeverfahren nutzen.
Smart Meter: Was die Befragung tatsächlich zeigt
Das Institut eye square befragte im Auftrag des vzbv vom 20. bis 28. Juli 2026 insgesamt 937 Haushalte, bei denen nach eigenen Angaben bereits ein Smart Meter vorhanden war. Der Chartbericht zur Befragung wurde jetzt veröffentlicht, beschreibt aber die Situation während der Befragung im Sommer. Er ist keine technische Bestandsaufnahme sämtlicher Geräte im Oktober.
66 Prozent gaben an, ihr Messsystem bereits nutzen zu können. 16 Prozent verneinten dies, weitere 18 Prozent wussten es nicht. Diese letzte Gruppe darf nicht einfach zu den nicht nutzbaren Geräten addiert werden: Fehlendes Wissen über die Datenübertragung belegt keinen Ausfall.
Die Frage nach der Wartezeit richtete sich an die 622 Haushalte mit nach eigener Auskunft bereits funktionsfähigem System. Von ihnen nannten 29 Prozent mehr als vier Monate zwischen Einbau und Nutzbarkeit, 13 Prozent sogar mehr als zwölf Monate. Weitere 36 Prozent dieser Teilgruppe konnten die Dauer nicht angeben. Die Zahlen beruhen auf Antworten beziehungsweise Schätzungen der Haushalte und erlauben keine Fehlerquote für alle deutschen Stromzähler.
Warum der Einbau noch keine nutzbare Verbindung garantiert
Ein digitaler Zähler und ein vollständig arbeitendes intelligentes Messsystem sind unterschiedliche Dinge. Erst die Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway ermöglicht die abgesicherte Kommunikation. Welche Aufgaben die Geräte übernehmen und wo ihre Grenzen liegen, erklärt der Beitrag darüber, was ein Smart Meter im Haushalt verändert.
In der Befragung galt ein System dann als nutzbar, wenn die tatsächlichen Verbräuche des Vortags in Viertelstundenwerten an Verteilnetzbetreiber und Stromlieferanten übermittelt wurden. Dabei geht es um die zeitliche Auflösung der Daten. Das bedeutet nicht, dass alle 15 Minuten eine neue Übertragung stattfinden muss: Nach den Erläuterungen der Bundesnetzagentur werden die Werte bei Haushalten mit weniger als 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch einmal täglich an den Messstellenbetreiber gesendet.
Verzögerungen können auch bei den Abläufen zwischen den beteiligten Unternehmen entstehen. Eine frühere Untersuchung des vzbv mit fünf wettbewerblichen Messstellenbetreibern beschreibt unter anderem Schwierigkeiten bei Registrierung, Rückmeldungen und Datenaustausch. Die darin wiedergegebene Stellungnahme der Bundesnetzagentur betont, dass die Ursachen bei verschiedenen Beteiligten liegen können. Aus den neuen Befragungszahlen lässt sich deshalb weder ein bestimmter Gerätedefekt noch die Verantwortung eines einzelnen Unternehmens ableiten.
Was Haushalte vor einem Tarifwechsel prüfen können
Wer einen dynamischen Stromtarif abschließen möchte, sollte sich bestätigen lassen, dass das Messsystem die dafür benötigten Werte tatsächlich übermittelt und der gewünschte Lieferant sie für die Abrechnung verwenden kann. Eine funktionierende Anzeige am Zähler beantwortet diese Frage allein noch nicht.
Der erste Ansprechpartner für Einbau und Betrieb ist der Messstellenbetreiber. Welches Unternehmen diese Aufgabe übernimmt, lässt sich in der Regel der Stromrechnung entnehmen. Beim Stromlieferanten sollte zusätzlich geklärt werden, ab wann der gewünschte Tarif mit den vorhandenen Messdaten abgerechnet werden kann. Einbaudatum, zugesagte Termine und bisherige Auskünfte sollten schriftlich festgehalten werden.
Auch nach erfolgreicher Inbetriebnahme ist eine Ersparnis nicht garantiert. Dynamische Tarife geben Schwankungen der Börsenpreise weiter. Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen kommen Vorteile vor allem bei größeren, zeitlich verschiebbaren Verbräuchen infrage, etwa beim Laden eines Elektroautos. Steigende Preise können umgekehrt unmittelbar auf die Rechnung durchschlagen. Ein Vergleich mit einem Festpreistarif bleibt deshalb sinnvoll.
Welche Hilfe bei ausbleibenden Messwerten möglich ist
Bleiben Nachfragen erfolglos, können private Verbraucher eine Beschwerde beim betroffenen Unternehmen einreichen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, den Betreff „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“ zu verwenden und den Sachverhalt nachvollziehbar zu schildern. Dazu gehören Vertrags- oder Zählernummer, Einbaudatum, die fehlende Funktion und die gewünschte Abhilfe.
Nach § 111a des Energiewirtschaftsgesetzes muss das Unternehmen innerhalb von vier Wochen nach Eingang antworten. Diese Frist betrifft die Beantwortung der Beschwerde; sie ist keine allgemeine Zusage, dass jedes technische Problem binnen vier Wochen behoben sein muss.
Hilft das Unternehmen nicht ab oder reagiert es vier Wochen lang nicht, kommt ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie infrage. Voraussetzung ist unter anderem, dass zuvor eine Beschwerde beim Unternehmen eingereicht wurde und noch keine Klage anhängig ist. Für Streitfragen zur Einspeisung einer Photovoltaikanlage verweist die Bundesnetzagentur dagegen auf die Clearingstelle EEG|KWKG.
Warum die geforderte Entschädigung noch keine Auszahlung bedeutet
Der vzbv möchte einen pauschalen Schadensersatzanspruch schaffen, damit Haushalte mögliche Nachteile nicht aufwendig einzeln beziffern müssen. Denn ob durch einen verzögerten Tarifwechsel überhaupt ein finanzieller Schaden entsteht und wie hoch er wäre, hängt vom Vertrag, den Strompreisen und dem eigenen Verbrauch ab.
Die Forderung ist kein beschlossener neuer Anspruch. Die Befragung nennt auch keinen pauschalen Verlustbetrag je Haushalt. Für Betroffene führt der konkrete Weg deshalb zunächst über eine dokumentierte Klärung der fehlenden Leistung. Ob darüber hinaus individuelle Ansprüche bestehen, lässt sich aus der Umfrage allein nicht beantworten.
Stand der Recherche: 23. Oktober 2026.
Hauptquellen
- vzbv: Neue Befragung zur Nutzbarkeit eingebauter Smart Meter, 22. Oktober 2026
- vzbv und eye square: Chartbericht mit Ergebnissen und Befragungsmethode
- vzbv: Untersuchung zu Registrierungsproblemen mit Stellungnahmen von Bundesnetzagentur und BDEW
- Bundesnetzagentur: Intelligente Messsysteme, Datenübertragung und Hilfe bei Problemen
- Bundesnetzagentur: Verbraucherbeschwerde und Schlichtung im Energiesektor
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