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Alkoholverbot an DB-Bahnhöfen: Was sich ab 1. September ändert




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Das Alkoholverbot an DB-Bahnhöfen erreicht am 1. September 2026 die nächste große Ausbaustufe. Von diesem Tag an untersagt die Deutsche Bahn den Alkoholkonsum auch im Berliner Hauptbahnhof, im Bahnhof Berlin Gesundbrunnen sowie in den Bahnhöfen Kiel und Braunschweig. Rund 30 Stationen, darunter Köln, Hamburg und München, sind nach Angaben des Konzerns bereits alkoholfrei. Bis zum 15. Oktober soll die Regel schrittweise an allen rund 5.400 DB-Bahnhöfen gelten. Für Reisende ist vor allem wichtig, was mit dem plakativ angekündigten Verbot tatsächlich gemeint ist: Untersagt wird das Trinken in Bahnhofshallen und auf Bahnsteigen, nicht das bloße Mitführen einer geschlossenen Flasche oder Dose.

Die Deutsche Bahn setzt das Verbot über ihr Hausrecht und die jeweiligen Hausordnungen um. Es handelt sich damit nicht um ein neues bundesweites Gesetz und auch nicht um ein allgemeines Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Vor Ort müssen die Hausordnungen angepasst und mit Kommunen, Behörden und Verwaltungen abgestimmt werden. Deshalb wird die Regel nicht überall am selben Tag eingeführt. An welchem Bahnhof sie bereits gilt, sollen Reisende an den Hinweisen vor Ort erkennen können.

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Was das Alkoholverbot an DB-Bahnhöfen umfasst

Erfasst wird der direkte Konsum auf den Flächen, für die die Deutsche Bahn das Hausrecht ausübt. Dazu gehören insbesondere Bahnsteige und Bahnhofshallen. An einzelnen Standorten können auch Vorplätze dazugehören, wenn sie im Eigentum der Bahn stehen; bei Gebäuden oder Flächen anderer Eigentümer kann die Abgrenzung anders ausfallen. Wer etwa mit einer geöffneten Bierflasche durch die Halle geht oder auf dem Bahnsteig Wein trinkt, verstößt nach Einführung der örtlichen Regel gegen die Hausordnung. Eine pauschale Aussage für jede angrenzende Straße, jeden Vorplatz oder jedes gemischt genutzte Bahnhofsgebäude wäre dagegen zu weitgehend.

Ausgenommen bleibt die Bahnhofsgastronomie. In Restaurants, Bars oder anderen dafür vorgesehenen gastronomischen Bereichen darf weiterhin Alkohol ausgeschenkt und getrunken werden. Ebenfalls erlaubt bleibt es, verschlossene alkoholische Getränke im Gepäck oder nach einem Einkauf mitzuführen. Die Flasche im Koffer ist also kein Problem; die geöffnete Flasche auf dem Bahnsteig schon. Die Ausnahme für die Gastronomie bedeutet allerdings nicht, dass ein dort gekauftes Getränk anschließend zum Weitertrinken in die übrige Bahnhofshalle oder auf den Bahnsteig mitgenommen werden darf.

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Im Zug können andere Regeln gelten

Das Bahnhofsverbot endet nicht automatisch an einer für Reisende intuitiv klaren Linie, denn Bahnhof, Fernzug und Regionalverkehr unterliegen unterschiedlichen Regelwerken. Für die Fernzüge der Deutschen Bahn ist derzeit kein allgemeines Alkoholverbot angekündigt. Alkohol wird dort teilweise weiterhin im Bordbistro verkauft und darf grundsätzlich auch mitgebracht werden, solange andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden und das Zugpersonal keine Maßnahmen anordnet.

Im Regionalverkehr ist die Lage weniger einheitlich. Verkehrsverbünde und Betreiber können eigene Beförderungsbedingungen festlegen; in mehreren Netzen gelten bereits Alkoholverbote in Fahrzeugen. Wer am Bahnhof umsteigt, sollte deshalb nicht aus der Erlaubnis im Zug auf die Regeln am Bahnsteig schließen – und umgekehrt. Maßgeblich sind die örtliche Hausordnung des Bahnhofs und die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Zuges.

Was bei einem Verstoß passiert

Die Deutsche Bahn kündigt bei einem Verstoß zunächst einen Platzverweis an. Wer wiederholt gegen das Verbot verstößt, kann ein Hausverbot erhalten. Eine neue, bundesweit einheitliche Geldbuße allein für das Trinken am DB-Bahnhof hat der Konzern nicht angekündigt. Das ist eine wichtige Unterscheidung: Die Bahn setzt eine Hausregel durch, keine neue Bußgeldvorschrift.

Kontrolliert werden soll das Verbot durch Sicherheitskräfte der Bahn und die Bundespolizei. Wie lückenlos das an 5.400 Stationen gelingen kann, bleibt offen. Gewerkschaftsvertreter aus dem Polizeibereich haben auf den zusätzlichen Kontrollaufwand hingewiesen. Auch die Frage, ob sich problematischer Konsum lediglich auf benachbarte öffentliche Flächen verlagert, wird die praktische Wirkung mitbestimmen.

Der Konzern verweist dagegen auf Erfahrungen an bereits alkoholfreien Stationen und verbindet die Maßnahme mit weniger Gewalt und weniger Müll. Das ist zunächst die Bewertung der Deutschen Bahn; belastbare, bundesweit vergleichbare Ergebnisse der neuen Regel können erst nach der vollständigen Einführung vorliegen.

Das sollten Reisende ab September beachten

Wer ab dem 1. September über Berlin Hauptbahnhof, Berlin Gesundbrunnen, Kiel oder Braunschweig reist, sollte ein alkoholisches Getränk vor dem Betreten der erfassten Bahnhofsbereiche austrinken oder geschlossen verstauen. Für andere Stationen gilt: Hinweise an Eingängen und auf Bahnsteigen beachten, weil die Einführung bis zum 15. Oktober etappenweise erfolgt. Ein verschlossenes Getränk darf mitgeführt werden, und der Konsum in der örtlichen Bahnhofsgastronomie bleibt zulässig. Sobald das Getränk jedoch außerhalb dieses Bereichs geöffnet wird, kann die Hausordnung greifen.

Das Alkoholverbot ist damit enger, als die Bezeichnung zunächst vermuten lässt, für viele Reisende aber dennoch eine konkrete Umstellung. Nicht der Besitz von Alkohol wird untersagt, sondern sein Konsum auf den von der Deutschen Bahn kontrollierten Bahnhofsflächen. Ab Mitte Oktober soll diese Grundregel an allen DB-Stationen gelten; bis dahin entscheidet der jeweilige Einführungsstand vor Ort.

Stand der Recherche: 28. August 2026, 12:28 Uhr MESZ.

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