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Zuzahlungsbefreiung: Chroniker-Nachweis soll seltener nötig sein
Bei der Zuzahlungsbefreiung sollen chronisch kranke Versicherte künftig seltener neue ärztliche Nachweise vorlegen müssen. Ein Anfang November vorgelegter Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht dafür eine verbindliche Entlastung vor. Bislang können Krankenkassen auf wiederkehrende Nachweise verzichten. Beschlossen ist die Änderung noch nicht; für laufende Anträge gilt weiterhin das bisherige Recht.
Was bei der Zuzahlungsbefreiung geplant ist
Nach dem Entwurf des Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetzes müssten Krankenkassen mindestens drei Jahre auf den jährlichen Behandlungsnachweis verzichten, wenn die notwendigen Feststellungen bereits vorliegen und nichts auf einen Wegfall der chronischen Erkrankung hindeutet. Danach könnten sie ihn jeweils im Abstand von drei Jahren erneut verlangen. Bei Anhaltspunkten für einen Wegfall bliebe eine Prüfung möglich.
Diese Nachweispause betrifft die medizinische Voraussetzung. Sie bedeutet keine pauschale Befreiung von sämtlichen Zuzahlungen für drei Jahre. Ein verbindlicher Starttermin steht noch nicht fest.
Welche Belastungsgrenzen heute gelten
Schon heute begrenzt Paragraf 62 SGB V die gesetzlichen Zuzahlungen grundsätzlich auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent. Ist die persönliche Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung für den Rest des Kalenderjahres aus.
Für die Berechnung zählen auch die berücksichtigungsfähigen Einnahmen und Zuzahlungen von Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Freibeträge können die Berechnungsgrundlage senken. Einfach ein oder zwei Prozent vom eigenen Nettogehalt auszurechnen, ergibt deshalb keine verlässliche Belastungsgrenze.
Auch der Verzicht auf den jährlichen Behandlungsnachweis ist bereits möglich. Der Unterschied zum Entwurf liegt darin, dass das geltende Gesetz den Kassen diese Entscheidung überlässt.
Wann eine chronische Krankheit berücksichtigt wird
Eine länger bestehende Diagnose allein genügt für die niedrigere Grenze nicht. Die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verlangt grundsätzlich eine mindestens einjährige ärztliche Behandlung wegen derselben Erkrankung, mindestens einmal pro Quartal. Zusätzlich muss eines der festgelegten Merkmale vorliegen.
Dazu gehören beispielsweise Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder ein zumindest auch durch die Erkrankung begründeter Grad der Behinderung von mindestens 60. Eine weitere Möglichkeit ist ein dauerhafter medizinischer Versorgungsbedarf: Ohne die Versorgung wären nach ärztlicher Einschätzung etwa eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine geringere Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten. Die Feststellung trifft die Krankenkasse anhand der erforderlichen Nachweise.
Was Versicherte jetzt tun können
Wer regelmäßig Zuzahlungen leistet, sollte die Belege sammeln und die persönliche Belastungsgrenze bei seiner Kasse prüfen lassen. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt zur Antragstellung, dass Versicherte selbst auf das Erreichen der Grenze achten müssen. Eine automatische Benachrichtigung erfolgt bislang nicht.
Benötigt werden insbesondere Einkommensnachweise und Belege über geleistete gesetzliche Zuzahlungen, gegebenenfalls ergänzt um den ärztlichen Nachweis. Nach den Informationen der AOK zur Zuzahlungsbefreiung können bereits über die Grenze hinaus gezahlte Beträge erstattet werden. Private Zusatzleistungen und etwa Eigenanteile beim Zahnersatz zählen dagegen nicht zur Belastungsgrenze.
Auch Krankenhauszuzahlungen sollten in der Belegsammlung berücksichtigt werden. Welche Unterstützung nach einem Klinikaufenthalt vorgesehen ist, erklärt der ergänzende Beitrag zum Entlassmanagement im Krankenhaus. Für eine mögliche Befreiung im laufenden Jahr lohnt es sich, die Unterlagen jetzt zusammenzustellen und den Antrag nach den geltenden Regeln einzureichen.
Stand der Recherche: 5. November 2026.
Hauptquellen
- Bundesgesundheitsministerium: HiB-Referentenentwurf, insbesondere Artikel 1 Nummer 24 und die zugehörige Begründung
- Sozialgesetzbuch V: Paragraf 62 zur Belastungsgrenze und zum Behandlungsnachweis
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Chroniker-Richtlinie
- Bundesgesundheitsministerium: Belastungsgrenze und Antrag auf Zuzahlungsbefreiung
- AOK: Zuzahlungen, erforderliche Unterlagen und Erstattung
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