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PFAS in Feuerlöschern: Verkaufsfrist für Löschschaum endet




Redaktion









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4 Min. Lesezeit

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Für PFAS in Feuerlöschern endet am 23. Oktober 2026 eine wichtige Übergangsfrist. Ab dem folgenden Tag dürfen entsprechende Löschschäume in tragbaren Feuerlöschern grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe aller PFAS mindestens ein Milligramm pro Liter erreicht. Für alkoholbeständige Spezialschäume gilt eine längere Frist.

Wer bereits einen Schaumlöscher zu Hause hat, muss ihn deshalb nicht am Wochenende austauschen. Für die Verwendung vorhandener tragbarer Geräte sieht die Regelung grundsätzlich Zeit bis zum 31. Dezember 2030 vor. Frühere Verbote einzelner PFAS bleiben allerdings bestehen. Ob ein bestimmter Löscher weiterverwendet werden darf, hängt deshalb auch von seiner Füllung ab.

Welche PFAS in Feuerlöschern betroffen sind

PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. In bestimmten Löschschäumen helfen diese Stoffe dabei, einen schützenden Film auf brennenden Flüssigkeiten zu bilden. Problematisch ist ihre hohe Beständigkeit: Gelangt belasteter Schaum in Boden oder Wasser, können die Stoffe dort lange verbleiben. Das Umweltbundesamt empfiehlt deshalb wirksame fluorfreie Alternativen.

Die EU-Verordnung 2025/1988 erfasst die Stoffgruppe in Feuerlöschschäumen und ergänzt die Chemikalienverordnung REACH. Entscheidend ist der Summengrenzwert von einem Milligramm PFAS pro Liter. Die Beschränkung betrifft somit PFAS-haltigen Löschschaum ab diesem Wert, nicht jeden Feuerlöscher allein wegen seiner Bauform.

Pulver- und Kohlendioxidlöscher fallen nicht unter diese Beschränkung für PFAS-haltige Löschschäume. Auch ein Schaumlöscher kann bereits mit einem fluorfreien Mittel arbeiten. Die Bezeichnung „Schaum“ allein beantwortet daher noch nicht, ob das eigene Gerät betroffen ist.

Was ab dem 24. Oktober nicht mehr verkauft werden darf

Der Verordnungstext nennt für das Inverkehrbringen der betroffenen Schäume in tragbaren Feuerlöschern eine Frist bis zum 23. Oktober 2026. In seinen Fragen und Antworten zu PFAS konkretisiert das Umweltbundesamt den anschließenden Verbotsbeginn auf den 24. Oktober. Gemeint ist damit die Bereitstellung solcher Löschschäume auf dem Markt; für Käufer wird dies insbesondere beim Erwerb eines neuen Geräts relevant.

Eine Ausnahme betrifft alkoholbeständige Feuerlöschschäume in tragbaren Geräten. Für sie läuft die entsprechende Frist bis zum 23. April 2027; das Umweltbundesamt nennt den 24. April als Verbotsbeginn. Solche Spezialschäume werden etwa für bestimmte brennbare Lösungsmittel benötigt. Daraus ergibt sich keine pauschale Verlängerung für gewöhnliche Schaumlöscher.

Auch Ersatzfüllungen gehören zum Umstieg. Der Bundesverband Technischer Brandschutz weist darauf hin, dass die Fristen ebenfalls für Ersatzschäume gelten. Ein älteres Gerät lässt sich daher nach Fristablauf nicht einfach erneut mit dem bisherigen PFAS-haltigen Schaum befüllen.

Warum vorhandene Geräte eine andere Frist haben

Verkauf und Verwendung sind rechtlich getrennt geregelt. Für PFAS-haltige Schäume in vorhandenen tragbaren Feuerlöschern endet die allgemeine Verwendungsfrist am 31. Dezember 2030. Ab dem 1. Januar 2031 dürfen die davon erfassten Geräte mit dieser Füllung nicht mehr verwendet werden.

Diese Übergangszeit ist jedoch keine Freigabe für jedes alte Löschmittel. Der Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Umstellung betont, dass bestehende Beschränkungen unter anderem für PFOS, PFOA und PFHxS weiterhin gelten. Sie werden durch die neue Regel nicht ersetzt.

Für andere Anwendungen gelten wiederum eigene Termine. Das betrifft beispielsweise Feuerwehren oder industrielle Löschanlagen. Auch die bereits geltende PFHxA-Beschränkung bei Kleidung, Kosmetik und Lebensmittelverpackungenberuht auf einer gesonderten Regelung. Ein allgemeiner Satz wie „PFAS sind ab Oktober verboten“ würde diese Unterschiede verwischen.

Wie sich die eigene Füllung prüfen lässt

Für eine erste Bestandsaufnahme helfen Hersteller, Modellbezeichnung, Baujahr und vorhandene Wartungsunterlagen. Hinweise wie „fluorfrei“ oder „ohne Zusatz von PFAS“ geben Orientierung. Bleibt die Zusammensetzung unklar, können Hersteller oder Wartungsbetrieb anhand des konkreten Geräts Auskunft geben.

Ein bloßer Hinweis auf einzelne ausgeschlossene Stoffe reicht dagegen nicht aus. „PFOA-frei“ bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass auch andere PFAS fehlen. Auf diese begriffliche Falle weisen die Verbraucherzentralen bei PFAS-Produkten ausdrücklich hin.

Wer ohnehin eine Wartung vereinbart, kann dabei klären lassen, welches Löschmittel enthalten ist, welche Frist dafür gilt und ob eine Umrüstung möglich ist. Bei einer Neuanschaffung sollten sowohl die fluorfreie Zusammensetzung als auch die Eignung für die vorgesehenen Brandklassen bestätigt sein. Ein anderes Löschmittel ist nicht automatisch für denselben Einsatzzweck geeignet.

Umrüsten und Entsorgen gehören in fachkundige Hände

Eine Umrüstung ist nicht bei jedem Schaumlöscher durch einen einfachen Füllungswechsel möglich. Nach dem Merkblatt des Bundesverbands Technischer Brandschutz können PFAS-Reste im Gerät verbleiben. Ob eine Umstellung technisch zulässig ist, hängt unter anderem von der Bauart und davon ab, ob das bisherige Schaummittel bereits mit dem Behälter in Kontakt war.

Alte Löscher sollten deshalb weder selbst geöffnet noch zur Entleerung im Garten ausgelöst werden. PFAS-haltiges Löschmittel und belastetes Spülwasser gehören nicht in den Ausguss. Für auszusondernde Geräte sollte ein Brandschutzfachbetrieb oder ein geeigneter Entsorgungsdienst die Übernahme und fachgerechte Behandlung klären.

Der aktuelle Termin ist damit vor allem ein Anlass, die vorhandene Füllung festzustellen und den Umstieg zu planen. Ob ein Gerät sofort ersetzt werden muss oder innerhalb einer Übergangsfrist weiterverwendet werden darf, lässt sich erst mit diesen Angaben zuverlässig beurteilen.

Stand der Recherche: 23. Oktober 2026.

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