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Krankenkassen dürfen Abrechnungsdaten auswerten: So funktioniert der Widerspruch
Diagnosen, Behandlungen und verschriebene Medikamente hinterlassen bei gesetzlichen Krankenkassen Abrechnungsdaten. Diese Informationen dürfen Kranken- und Pflegekassen auch ohne vorherige Einwilligung auswerten, um Versicherte auf bestimmte individuelle Gesundheitsrisiken hinzuweisen. Vielen Betroffenen ist das nicht bewusst: In einer aktuellen repräsentativen Befragung gaben 71 Prozent der gesetzlich Versicherten an, diese Möglichkeit nicht zu kennen.
Eine Zustimmung ist nach der derzeit geltenden Regelung zwar nicht erforderlich. Versicherte können der Auswertung nach Paragraf 25b SGB V jedoch ausdrücklich widersprechen. Die Kasse muss die Verarbeitung dann unterlassen. Wer einen Risikohinweis erhält, kann außerdem verlangen, die dafür verwendete Datengrundlage offenzulegen.
Welche Abrechnungsdaten die Krankenkasse bereits besitzt
Abrechnungsdaten entstehen im normalen Versorgungsalltag. Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und andere Leistungserbringer übermitteln Informationen, damit ihre Leistungen mit der Krankenkasse abgerechnet werden können. Dazu können unter anderem Diagnoseschlüssel, Behandlungen, verordnete Medikamente, Gebührenziffern sowie Angaben zu Alter und Geschlecht gehören.
Diese Daten sind nicht mit einer vollständigen Patientenakte gleichzusetzen. Sie wurden in erster Linie für die Abrechnung erhoben und bilden den Gesundheitszustand nur ausschnittsweise ab. Eine Diagnose kann veraltet, ungenau oder fehlerhaft sein. Auch wichtige Informationen, die für eine medizinische Beurteilung nötig wären, können fehlen.
Paragraf 25b SGB V erlaubt trotzdem eine eng begrenzte zusätzliche Nutzung. Kranken- und Pflegekassen können die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten mit Algorithmen auswerten; nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands ist dabei auch der Einsatz künstlicher Intelligenz möglich. Die Kassen sind zu solchen Programmen nicht verpflichtet. Deshalb bedeutet die gesetzliche Erlaubnis nicht, dass jede Kasse sämtliche Versicherten fortlaufend nach allen zulässigen Risiken durchsucht.
Nach diesen Gesundheitsrisiken dürfen Kassen suchen
Das Gesetz nennt sechs Zwecke, für die eine Auswertung erlaubt ist:
- seltene Erkrankungen,
- Krebserkrankungen,
- schwerwiegende Gesundheitsgefahren durch eine Arzneimitteltherapie,
- eine noch nicht festgestellte Pflegebedürftigkeit,
- ähnlich schwerwiegende Gesundheitsgefahren, wenn die Auswertung aus Sicht der Kasse im überwiegenden Interesse der Versicherten liegt,
- Impfindikationen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden.
Eine Verwendung ohne Einwilligung ist nur zulässig, soweit die Daten für einen dieser Zwecke erforderlich und geeignet sind. Die Kasse darf die gesetzliche Sonderregel daher nicht als allgemeine Erlaubnis verwenden, um beliebige Gesundheitsprofile zu erstellen oder andere Interessen zu verfolgen.
Die zugrunde liegenden Daten dürfen grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden. Zulässig bleibt eine Verarbeitung durch beauftragte Dienstleister. Vor dem Beginn eines Programms muss die Kasse zudem der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Ziele und Datengrundlagen anzeigen.
Warum so viele Versicherte nichts von der Auswertung wissen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband ließ vom 22. bis 24. September 2026 insgesamt 1.024 volljährige gesetzlich Versicherte telefonisch befragen. 71 Prozent wussten nicht, dass Krankenkassen Abrechnungsdaten ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zu diesem Zweck auswerten dürfen. 57 Prozent bewerteten die bestehende Regelung als eher oder vollkommen falsch. Die statistische Fehlertoleranz liegt laut Auftraggeber bei höchstens drei Prozentpunkten.
Die Ergebnisse beschreiben Wissen und Einstellungen der Befragten. Sie belegen weder, dass alle Krankenkassen bereits entsprechende Programme einsetzen, noch dass jede versicherte Person tatsächlich analysiert wurde.
Das Gesetz verpflichtet die Kassen, spätestens vier Wochen vor Beginn einer solchen Datenverarbeitung verständlich über die Auswertung und das Widerspruchsrecht zu informieren. Diese Information muss auch öffentlich erfolgen. Ein persönlicher Brief an jedes Mitglied ist damit nicht für jedes Programm garantiert. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält eine Information auf einer Internetseite allein für unzureichend und fordert, dass eine Auswertung künftig nur nach einer aktiven Einwilligung zulässig sein soll. Das ist bislang eine politische Forderung und keine geltende Regel.
So lässt sich der Datenauswertung widersprechen
Wer keine Auswertung nach Paragraf 25b SGB V wünscht, kann gegenüber seiner Kranken- und Pflegekasse ausdrücklich widersprechen. Der Widerspruch muss jederzeit und barrierefrei möglich sein. Versicherte dürfen wegen ihrer Entscheidung weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Nach Angaben der Verbraucherzentralen kann sich der Widerspruch auf sämtliche zulässigen Auswertungen oder nur auf einzelne Themen beziehen.
Auf den Internetseiten der Kassen finden sich die Hinweise häufig im Bereich Datenschutz oder unter Suchbegriffen wie „Paragraf 25b SGB V“, „Gesundheitsrisiken“ und „Datenauswertung“. Manche Kassen bieten ein Formular oder eine Nachricht über das geschützte Online-Postfach an. Fehlt ein eigener Weg, kann der Widerspruch schriftlich an die Kasse gerichtet werden. Eine kurze Erklärung genügt:
Hiermit widerspreche ich der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken nach Paragraf 25b SGB V mit Wirkung für die Zukunft. Bitte bestätigen Sie mir die Umsetzung des Widerspruchs.
Wer nur einzelnen Auswertungszwecken widersprechen möchte, sollte diese eindeutig benennen. Sinnvoll ist außerdem, eine Kopie der Erklärung und die Bestätigung der Kasse aufzubewahren. Ein späterer Widerspruch wirkt für künftige Auswertungen; bereits erfolgte Analysen lassen sich dadurch nicht ungeschehen machen.
Was nach einem Risikohinweis zu tun ist
Erkennt eine Kasse bei einer zulässigen Auswertung eine konkrete Gesundheitsgefahr, ein Erkrankungs- oder Pflegebedürftigkeitsrisiko oder eine Impfindikation, muss sie die versicherte Person unverzüglich und schriftlich informieren. Der Hinweis muss verständlich sein und eine begründete Empfehlung enthalten, ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder pflegerische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ein solcher Brief ist weder eine Diagnose noch ein Beweis für eine Erkrankung. Er signalisiert zunächst nur, dass eine Auswertung in den vorhandenen Daten ein mögliches Risiko erkannt hat. Versicherte können von der Kasse die konkrete Datengrundlage verlangen und den Hinweis anschließend mit einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen geeigneten Fachstelle besprechen.
Die Entscheidung über Untersuchungen oder Behandlungen bleibt bei den Versicherten und den behandelnden Fachleuten. Die Kasse darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingreifen oder die freie Wahl der Versicherten beschränken. Auch daraus, ob jemand einen Hinweis beachtet, dürfen keine Vor- oder Nachteile entstehen.
Zwischen früher Warnung und möglichem Fehlalarm
Die Auswertung kann einen echten Nutzen haben. Ein Hinweis auf gefährliche Wechselwirkungen von Medikamenten, eine Impflücke oder eine bislang unerkannte schwere Erkrankung kann eine rechtzeitige medizinische Abklärung anstoßen. Gerade bei Daten, die an verschiedenen Stellen entstanden sind, können rechnerische Prüfungen Zusammenhänge sichtbar machen, die im Versorgungsalltag sonst übersehen würden.
Dem stehen erhebliche Grenzen gegenüber. Abrechnungsdaten zeigen nur, was für die Vergütung dokumentiert wurde. Sie können alte Verdachtsdiagnosen enthalten, den tatsächlichen Verlauf nicht abbilden oder ohne klinischen Kontext zu falschen Schlüssen führen. Ein statistisch erhöhtes Risiko bedeutet zudem nicht, dass eine Person erkrankt ist oder erkranken wird. Deshalb sollte ein maschinell erzeugter Hinweis weder ignoriert noch als gesicherter Befund verstanden werden.
Elektronische Patientenakte und Smartwatch-Daten sind ein anderer Schritt
Die aktuelle Erlaubnis ohne Einwilligung betrifft die bei Kranken- und Pflegekassen vorhandenen Daten. Sie bedeutet nicht, dass eine Kasse für diese Auswertung ohne Weiteres auf Inhalte der elektronischen Patientenakte oder auf Messwerte einer Smartwatch zugreifen darf.
Der Regierungsentwurf für das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen sieht vor, die Möglichkeiten der Krankenkassen weiterzuentwickeln. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums sollen Kassen zusätzliche Daten mit Einwilligung der Versicherten erheben können. Auch ePA-Daten dürften für die Erkennung individueller Gesundheitsrisiken nur mit Einwilligung genutzt werden. Der Entwurf ist noch kein geltendes Gesetz; sein Inhalt kann sich im parlamentarischen Verfahren ändern.
Für Versicherte zählt deshalb derzeit vor allem die Trennung zweier Fragen: Die gesetzlich erlaubte Analyse vorhandener Abrechnungsdaten läuft nach einem Widerspruchsmodell. Eine geplante Einbeziehung zusätzlicher Daten aus der ePA oder von Wearables setzt nach dem aktuellen Entwurf eine Einwilligung voraus.
Wer Kontrolle über die eigene Datennutzung behalten möchte, sollte bei seiner Kasse gezielt nach laufenden Auswertungen nach Paragraf 25b SGB V fragen und bei Bedarf widersprechen. Kommt bereits ein Risikohinweis, helfen die offengelegte Datengrundlage und eine fachliche Abklärung dabei, Nutzen und mögliche Fehler auseinanderzuhalten. Weitere neue Regeln und Entscheidungen mit unmittelbaren Folgen bündelt GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell.
Stand der Recherche: 14. Oktober 2026, 18:28 Uhr MESZ.
Hauptquellen
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Gesundheitsdaten – erst fragen, dann auswerten
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Paragraf 25b SGB V
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Hinweise zu Datenauswertungen nach Paragraf 25b SGB V
- Verbraucherzentralen: Gesundheitsdatennutzungsgesetz – was Versicherte wissen müssen
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum GeDIG-Entwurf
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