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Kurzzeitvermietung in Berlin: Ab 14. September fließen Plattformdaten an Behörden




Redaktion









Wohnen & Energie




6 Min. Lesezeit

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Bei der Kurzzeitvermietung in Berlin beginnt am 14. September 2026 eine neue Phase der Kontrolle. Berlin wird nach der aktuellen Übersicht der Bundesnetzagentur an die zentrale Datendrehscheibe für kurzfristig vermietete Unterkünfte angebunden. Buchungsplattformen übermitteln die vorgeschriebenen Angaben dadurch standardisiert an die zuständigen Stellen. Für Gastgeber wird es wichtiger, dass Registriernummer, Unterkunft und Inserat eindeutig zusammenpassen.

Der Termin führt allerdings nicht erstmals eine allgemeine Berliner Registrierpflicht ein. Wer Wohnraum in der Hauptstadt tage- oder wochenweise als Ferienunterkunft anbietet, muss schon seit Jahren die Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts beachten. Neu ist die technische Verbindung zwischen diesen örtlichen Verfahren und dem europäischen Datenaustausch. Aus einer Nummer, die in einem Inserat steht, wird damit ein Schlüssel, über den Behörden auch Angaben zur tatsächlichen Vermietung einer konkreten Unterkunft erhalten können.

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Was sich bei der Kurzzeitvermietung in Berlin am 14. September ändert

Die europäische Kurzzeitvermietungs-Verordnung gilt bereits seit dem 20. Mai 2026. Deutschland hat bei der Bundesnetzagentur einen sogenannten Single Digital Entry Point eingerichtet, der seit dem 1. Juli in Betrieb ist. Diese Stelle nimmt die standardisierten Daten der Plattformen entgegen und stellt sie berechtigten Landes-, Kommunal- und Statistikbehörden zur Verfügung.

Die ersten Plattformmeldungen für bereits erfasste Gebiete waren nach Angaben der Bundesnetzagentur zum 1. September fällig und bezogen sich rückwirkend auf Juli und August. Berlin nennt die Behörde nun mit einem Start zum 14. September. Zum 1. Oktober sollen Frechen, München, Nürnberg, Regensburg und Tübingen folgen. Die Beteiligung ist kein bundesweit einheitlicher Automatismus: Länder und Kommunen benötigen eine entsprechende Rechtsgrundlage und entscheiden, ob sie ein Registrierungsverfahren in das System einbinden.

In Berlin trifft die neue Technik auf ein vorhandenes Regelwerk. Die Pflicht, beim Anbieten und Bewerben von Wohnraum eine Registriernummer sichtbar anzugeben, besteht nach den Informationen des Landes grundsätzlich seit dem 1. August 2018. Der neue Anschluss ersetzt weder eine erforderliche Genehmigung noch schafft er eine solche nachträglich. Er erleichtert den Bezirksämtern vor allem den Abgleich zwischen Inserat, Registriernummer und Vermietungsaktivität.

Diese Angaben können Plattformen übermitteln

Der Datensatz ist in der EU-Verordnung festgelegt. Er umfasst für jede erfasste Unterkunft die Zahl der vermieteten Nächte, die Zahl der Gäste pro Nacht und deren jeweiliges Wohnsitzland. Hinzu kommen die genaue Anschrift der Unterkunft, die vom Gastgeber angegebene Registriernummer und die Internetadresse des Inserats.

Der Name eines einzelnen Gastes gehört nicht zu diesem standardisierten Meldedatensatz. Dass eine Plattform für die Buchung weitere personenbezogene Angaben verarbeitet, ist davon zu unterscheiden. Für die Behörden entsteht dennoch ein deutlich genaueres Bild als aus einer öffentlich sichtbaren Nummer allein, weil Belegung, Adresse und konkretes Angebot miteinander verknüpft werden können.

Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung monatlich und automatisiert. Für kleine und Kleinstplattformen sieht die EU-Verordnung eine Ausnahme vor: Wenn sie im vorherigen Quartal im Monatsdurchschnitt weniger als 4.250 Inserate erreicht haben, dürfen sie die Angaben vierteljährlich übermitteln. Gastgeber senden ihre monatlichen Belegungsdaten nicht selbst an die Bundesnetzagentur. Sie bleiben aber dafür verantwortlich, der Plattform richtig zu erklären, ob am Ort der Unterkunft ein Registrierungsverfahren gilt, und eine gültige Nummer anzugeben.

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Die Berliner Genehmigungsregeln bleiben bestehen

Für die zeitweise Vermietung einer selbst bewohnten Berliner Hauptwohnung oder einer Nebenwohnung ist grundsätzlich das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das Berliner Serviceportal erklärt, dass Wohnraum im Regelfall vor dem Anbieten und Bewerben zur zweckfremden Nutzung genehmigt werden muss. Mit der Genehmigung wird eine Registriernummer vergeben, die im Online-Inserat sichtbar sein muss.

Bei einer selbst bewohnten Hauptwohnung kann eine zeitweise Vermietung während der eigenen Abwesenheit genehmigt werden, solange ihr Charakter als Hauptwohnung erhalten bleibt. Für eine selbst genutzte Nebenwohnung nennt das Land im Regelfall höchstens 90 Vermietungstage pro Jahr. Eine wichtige Ausnahme betrifft höchstens 49 Prozent der Wohnfläche einer selbst genutzten Hauptwohnung: Dafür ist keine Genehmigung nötig, die Nutzung muss dem Bezirksamt aber vorher angezeigt werden. Erst über diese Anzeige wird die ebenfalls erforderliche Registriernummer zugeteilt.

Für die Genehmigung einer zeitweisen Vermietung nennt das Serviceportal derzeit 100 Euro je Hauptwohnung und 150 Euro je Nebenwohnung. Die Registriernummer selbst kostet nicht zusätzlich. Ob eine Genehmigung erteilt wird und welche Auflagen oder Befristungen gelten, hängt vom Einzelfall ab. Mieter benötigen zudem die Einverständniserklärung ihres Vermieters; eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung ersetzt dieses zivilrechtliche Einverständnis nicht.

Nicht jede Unterkunft fällt unter den neuen Datenaustausch

Die EU-Regel erfasst mehr als klassische Ferienwohnungen. Nach der Einordnung der Bundesnetzagentur können auch einzelne Zimmer in der Wohnung des Gastgebers, Hausboote oder Wohnwagen darunterfallen, wenn sie kurzfristig über eine Online-Plattform vermietet werden. Ob Gäste aus touristischen, beruflichen oder studienbezogenen Gründen bleiben, spielt dafür keine Rolle.

Nicht erfasst sind Hotelzimmer und Campingplätze sowie Unterkünfte, die für einen längeren Zeitraum angeboten werden, in der Regel für mindestens ein Jahr. Entscheidend ist außerdem, dass die Unterkunft in einem Gebiet mit einem eingebundenen Registrierungsverfahren liegt. Aus dem EU-Recht folgt deshalb keine pauschale Registrierpflicht für jede privat angebotene Unterkunft in ganz Deutschland.

Auch für Berlin gilt: Eine Registriernummer gehört zu einer konkreten Unterkunft, nicht allgemein zu einer Person. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass selbst mehrere separat vermietete Zimmer innerhalb einer Wohnung jeweils eine eigene Nummer benötigen können. Gastgeber sollten deshalb keine Nummer aus einem anderen Inserat, einer anderen Einheit oder einer abgelaufenen Genehmigung übernehmen.

Plattformen sollen Angaben ab Oktober stichprobenartig prüfen

Online-Plattformen müssen ihre Eingabemasken so gestalten, dass Gastgeber das örtliche Registrierungsverfahren angeben und die Nummer im Angebot sichtbar machen können. Nach dem Start des Datenaustauschs kommt eine weitere Kontrollebene hinzu. Die Bundesnetzagentur kündigt regelmäßige Stichproben der Gastgeberangaben ab Oktober an; Einzelheiten sollen noch folgen.

Stellt eine Plattform bei einer solchen Prüfung eine falsche Erklärung, eine ungültige Nummer oder den Missbrauch einer Registriernummer fest, muss sie die zuständige Behörde und den Gastgeber unverzüglich informieren. Die auf der Bundesnetzagentur-Seite genannte mögliche Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bezieht sich auf Verstöße der Plattformbetreiber gegen die dort überwachten Pflichten. Sie ist nicht als automatische Geldbuße für jeden Gastgeber mit einem fehlerhaften Inserat zu verstehen. Für unzulässige Ferienvermietungen können daneben die eigenständigen Berliner Vorschriften greifen.

Was Gastgeber und Gäste jetzt beachten sollten

Wer in Berlin eine Wohnung oder ein Zimmer kurzfristig über eine Plattform anbietet, sollte vor dem 14. September drei Punkte abgleichen: Ist die örtlich erforderliche Genehmigung oder Anzeige noch wirksam, gehört die verwendete Registriernummer genau zu dieser Unterkunft und steht sie vollständig sowie sichtbar im richtigen Inserat? Bei Unklarheiten ist das zuständige Bezirksamt der Ansprechpartner. Die Bundesnetzagentur betreibt die Datendrehscheibe, vergibt aber keine Berliner Registriernummern.

Für Reisende entsteht durch den Termin kein neuer Antrag und kein zusätzlicher Behördengang. Sie können jedoch genauer darauf achten, ob ein Berliner Ferienwohnungsangebot eine Registriernummer zeigt. Eine sichtbare Nummer ist ein wichtiges Ordnungskriterium, ersetzt aber weder die üblichen Prüfungen des Angebots noch garantiert sie allein, dass jede Angabe im Inserat richtig ist.

Der Berliner Start macht vor allem eine bislang schwer kontrollierbare Verbindung überprüfbarer: welche Unterkunft angeboten wurde, unter welcher Nummer sie erscheint und in welchem Umfang sie über eine Plattform vermietet wurde. Weitere neue Regeln mit unmittelbaren Folgen für Wohnen, Verträge und den Alltag ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 7. September 2026, 11:40 Uhr MESZ.

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