GC SERIE
ALLTAG
AKTUELL

Lohnsteuerhilfeverein ab September: Diese Einnahmegrenzen fallen weg




Redaktion









News




4 Min. Lesezeit

Transparenzhinweis: Affiliate-Links enthalten – Details am Artikelende.

Der Zugang zum Lohnsteuerhilfeverein ab September wird für viele Arbeitnehmer und Rentner leichter. Vom 1. September 2026 an spielen die bisherigen Einnahmegrenzen für zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften keine Rolle mehr. Bislang war eine Beratung nur möglich, wenn diese Einnahmen zusammen höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung oder 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung betrugen. Wer darüber lag, fiel aus der gesetzlichen Beratungsbefugnis des Vereins heraus.

Die Änderung ist keine bloße Ankündigung. Das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet; der hier maßgebliche Teil tritt am 1. September in Kraft. Die Bundesregierung hat die bevorstehende Neuerung in ihrem aktuellen Überblick für September noch einmal hervorgehoben. Für Betroffene entsteht damit eine zusätzliche Wahlmöglichkeit, aber keine allgemeine Öffnung der Lohnsteuerhilfe für jeden Steuerfall.

ANZEIGE

Wer den Lohnsteuerhilfeverein ab September nutzen kann

Lohnsteuerhilfevereine bleiben Selbsthilfeeinrichtungen für Arbeitnehmer. Zu ihrem typischen Mitgliederkreis gehören Menschen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, bestimmten Unterhaltsleistungen oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Erzielen diese Personen daneben weitere Einkünfte, kann der Verein sie im gesetzlich erlaubten Umfang ebenfalls beraten.

Genau an dieser Stelle wird der Kreis nun größer. Zusätzliche Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung, aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften führten bisher zum Ausschluss, sobald die gemeinsame Betragsgrenze überschritten war. Ab September entfällt diese Obergrenze ersatzlos. Ein Angestellter mit einer vermieteten Wohnung kann sich deshalb künftig auch bei höheren Mieteinnahmen von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Dasselbe gilt grundsätzlich für einen Rentner mit höheren Kapitalerträgen, sofern sein Fall die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Höhe des Gehalts oder der Rente war dabei schon bislang nicht der Knackpunkt. Die alten Grenzen bezogen sich auf die zusätzlichen Einnahmen aus den weiteren Einkunftsarten. Wer die Neuerung nur als höhere allgemeine Einkommensgrenze versteht, verfehlt deshalb ihren Kern: Nicht das gesamte Einkommen wird neu bewertet, sondern eine bisherige Zugangshürde für bestimmte Nebeneinnahmen gestrichen.

Warum die bisherigen Einnahmegrenzen wegfallen

Der Gesetzgeber begründet den Schritt damit, dass die Höhe der Einnahmen wenig über die steuerliche Schwierigkeit eines Falls aussagt. Eine einzige vermietete Wohnung in einer teuren Großstadt konnte die bisherige Grenze schneller überschreiten als mehrere kleinere Objekte in einer günstigeren Region. Steigende Mieten konnten zudem dazu führen, dass ein ansonsten unveränderter Steuerfall plötzlich nicht mehr von einem Lohnsteuerhilfeverein bearbeitet werden durfte.

Nach der Schätzung im Gesetzentwurf könnten rund 35.500 zusätzliche Steuerpflichtige die Hilfe eines Vereins nutzen. Der dort berechnete jährliche Rückgang des Aufwands für Bürger beruht jedoch auf Modellannahmen und ist keine Aussage darüber, was ein einzelner Haushalt tatsächlich spart. Lohnsteuerhilfevereine arbeiten über eine Mitgliedschaft und erheben in der Regel einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Beitragsordnung richtet. Ein persönlicher Kostenvergleich bleibt daher sinnvoll.

ANZEIGE

Selbstständige und Gewerbetreibende bleiben grundsätzlich außen vor

Der Wegfall der Betragsgrenzen hebt die übrigen Einschränkungen nicht auf. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf grundsätzlich nicht tätig werden, wenn ein Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt. Auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze können die Beratungsbefugnis ausschließen. Damit kann schon die Art einer Nebentätigkeit entscheidend sein, selbst wenn sie nur geringe Einnahmen bringt.

Für vollständig steuerfreie Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Auch bei umsatzsteuerlichen Sonderfällen kommt es auf die konkrete Einordnung an. Wer neben dem Arbeitslohn ein Kleingewerbe, eine freiberufliche Tätigkeit, eine Photovoltaikanlage oder andere zusätzliche Einnahmequellen hat, sollte deshalb vor dem Beitritt schriftlich klären, ob der Verein den gesamten Steuerfall übernehmen darf. Eine hohe Mieteinnahme ist künftig kein automatischer Ausschlussgrund mehr; ein gewerblicher oder selbstständiger Sachverhalt kann es weiterhin sein.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer bislang wegen der Grenze von 18.000 oder 36.000 Euro abgewiesen wurde, kann ab dem 1. September erneut bei einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein anfragen. Das gilt nach Angaben aus der Vereinspraxis auch dann, wenn noch eine Steuererklärung für ein früheres Veranlagungsjahr aussteht. Entscheidend ist, dass der Verein bei Beginn seiner Tätigkeit bereits über die erweiterte gesetzliche Befugnis verfügt und der konkrete Fall in den erlaubten Beratungsumfang fällt.

Vor einem Wechsel sollten Interessierte die Einkunftsarten vollständig nennen, den Mitgliedsbeitrag erfragen und klären, welche Leistungen damit abgedeckt sind. Üblicherweise gehören die Erstellung der Einkommensteuererklärung, die Prüfung des Steuerbescheids und gegebenenfalls ein Einspruch zum Angebot. Der genaue Umfang richtet sich jedoch nach dem Verein und dem Einzelfall. Wer bereits von einem Steuerberater betreut wird, sollte das bestehende Mandat erst beenden, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein die Übernahme verbindlich bestätigt hat.

Für Arbeitnehmer und Rentner mit höheren Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften ist die Änderung damit konkret: Ab September steht ihnen möglicherweise eine Beratungsform offen, die das Gesetz bisher allein wegen einer starren Betragsgrenze versperrte. Aus dem Lohnsteuerhilfeverein wird dadurch keine Steuerberatung für alle, doch für einen klar umrissenen Personenkreis wächst die Auswahl.

Stand der Recherche: 28. August 2026, 19:13 Uhr MESZ.

Hauptquellen

Aktuelle Angebote

Technik-Deals im Überblick

Ausgewählte Angebote und zeitlich begrenzte Preisaktionen rund um Technik und Gadgets.

Angebote ansehen