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Schuldnerberatung: Neue Regeln für Zugang und Kosten ab 20. November
Wer Rechnungen und Kreditraten kaum noch bezahlen kann, soll frühzeitig Zugang zu einer unabhängigen Schuldnerberatung erhalten. Dafür gibt es nun eine verbindliche gesetzliche Grundlage: Das Schuldnerberatungsdienstegesetz wurde am 15. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Seine wesentlichen Vorschriften gelten ab dem 20. November. Sie erfassen auch Menschen, bei denen Zahlungsschwierigkeiten erst absehbar sind.
Eine kostenlose Beratung für alle garantiert das Gesetz allerdings nicht. Beratungsstellen dürfen Entgelte verlangen, müssen dabei aber Grenzen beachten und die Kosten rechtzeitig vorher nennen. Für Ratsuchende kommt es deshalb weiterhin darauf an, eine geeignete Stelle zu finden und vor Beginn zu klären, welche Leistungen sie zu welchen Bedingungen erhalten.
Schuldnerberatung soll schon bei drohenden Problemen zugänglich sein
Der Zugang hängt nach dem neuen Gesetz nicht davon ab, dass bereits eine Pfändung läuft oder ein Insolvenzverfahren vorbereitet wird. Erfasst sind Verbraucher, die Schwierigkeiten haben, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ebenso wie Menschen, bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind.
Eine bestimmte Mindestschuldenhöhe oder Einkommensgrenze nennt das Gesetz nicht. Auch eine Beschränkung auf den Bezug von Sozialleistungen enthält es nicht. Damit richtet sich die Regelung beispielsweise ebenso an Erwerbstätige oder Rentner, deren laufende Einnahmen für ihre Verpflichtungen nicht mehr ausreichen.
Die vorhandenen Beratungsstellen werden dabei ausdrücklich berücksichtigt. Einzelheiten zur Organisation, zu Anforderungen und zur Anerkennung können die Länder regeln. Der bundesweite gesetzliche Rahmen bedeutet deshalb nicht, dass jede Stelle jeden Ratsuchenden unabhängig vom Wohnort übernehmen muss.
Mögliche Kosten müssen vorher genannt werden
Die endgültige Fassung erlaubt Beratungsstellen, für ihre jeweilige Beratung ein Entgelt zu erheben. Dieses darf Verbraucher nicht unangemessen belasten und nicht der Gewinnerzielung dienen. Außerdem muss die Stelle rechtzeitig vor der Inanspruchnahme mitteilen, ob ein Entgelt anfällt und wie hoch es ist.
Einen festen Euro-Höchstbetrag enthält das Gesetz nicht. Ebenso wenig verpflichtet es alle Stellen, ab November Gebühren einzuführen. Kostenlose Angebote bleiben möglich. Wer Hilfe sucht, sollte deshalb schon beim ersten Kontakt nach den Gesamtkosten und dem genauen Leistungsumfang fragen.
Die Kostenregelung wurde im Vermittlungsverfahren geändert. Ältere Darstellungen, die einen grundsätzlichen Anspruch auf kostenlose Beratung oder Gebühren nur in besonders begründeten Ausnahmefällen beschreiben, geben die verkündete Fassung nicht wieder. Der Bundestag erläutert den Kompromiss in seinem Bericht über das Vermittlungsergebnis.
Unabhängige Hilfe ist mehr als ein Gespräch mit dem Kreditgeber
Schuldnerberatung ist nach dem Gesetz eine unabhängige, individuelle Unterstützung. Sie kann fachliche, rechtliche oder psychologische Hilfe umfassen. Die Beratung durch einen Kreditgeber oder Kreditvermittler zählt ausdrücklich nicht dazu; dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Kreditkäufer und Kreditdienstleister.
Ein Gespräch mit der eigenen Bank über eine Ratenänderung kann sinnvoll sein, ersetzt aber diese unabhängige Beratung nicht. Auch die Anforderungen an die Befugnis zu Rechtsdienstleistungen bleiben bestehen. Der neue Rahmen macht somit nicht jeden Anbieter, der mit Schuldenhilfe wirbt, automatisch zu einer geeigneten Anlaufstelle.
Die Verbraucherzentralen warnen insbesondere vor Angeboten, die schnelle Entschuldung versprechen, zur sofortigen Unterschrift drängen oder zusätzliche Verträge verkaufen. Ratsuchende sollten prüfen, ob tatsächlich eine individuelle Beratung angeboten wird und ob der Anbieter die erforderlichen rechtlichen Leistungen erbringen darf.
Das Gesetz garantiert keinen sofortigen Termin
Zwischen dem gesetzlichen Zugang und einem verfügbaren Beratungstermin bleibt ein praktischer Unterschied. Eine maximale Wartezeit oder einen festen Personalschlüssel schreibt das Gesetz nicht vor. Ob eine bestimmte Stelle kurzfristig helfen kann, hängt weiterhin von ihren Kapazitäten und ihrer Zuständigkeit ab.
Für die Suche bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung auf meine-schulden.de eine Beratungsstellensuchean. Dort lassen sich unter anderem kostenfreie Angebote und anerkannte Insolvenzberatungsstellen filtern. Die örtliche Zuständigkeit und die aktuellen Bedingungen sollten anschließend direkt mit der jeweiligen Stelle geklärt werden.
Auch die beiden Starttermine sind auseinanderzuhalten: Seit dem 16. Oktober gilt bereits die Berichtspflicht des Bundesjustizministeriums gegenüber der EU-Kommission. Die Vorschriften zu Zugang, Unabhängigkeit und Entgelten folgen am 20. November. Die frühere Berichtspflicht bedeutet daher nicht, dass diese Beratungsregeln bereits vollständig gelten.
Was Betroffene jetzt klären sollten
Wer bereits Unterstützung braucht, muss nicht bis November warten. Bestehende Beratungsangebote können schon jetzt angesprochen werden. Beim Erstkontakt helfen konkrete Fragen: Ist die Stelle für den Wohnort zuständig? Welche Kosten entstehen? Welche Leistungen gehören zur Beratung, und wann ist ein Termin möglich?
Bei akuten Problemen sollte die Dringlichkeit gleich genannt werden, etwa wenn eine Versorgungssperre angekündigt wurde. Für Zahlungsrückstände bei Energie gelten zusätzlich eigene Schutzregeln, wie der Beitrag zur Strom- und Gassperre erläutert. Eine Beratungsanfrage allein setzt solche Verfahren oder laufende Fristen nicht außer Kraft.
Das neue Gesetz regelt den Zugang und die Bedingungen der Beratung. Es erlässt keine Schulden und sichert keinen bestimmten Ausgang einer Einigung mit Gläubigern zu. Für Ratsuchende bleibt entscheidend, früh eine passende unabhängige Stelle einzubeziehen und Kosten sowie Leistungen vorab zu klären. Weitere Änderungen bei sozialen Hilfen und Verbraucherrechten bündelt Alltag Aktuell.
Stand der Recherche: 17. Oktober 2026.
Hauptquellen
- Bundesgesetzblatt: Verkündetes Schuldnerberatungsdienstegesetz, BGBl. 2026 I Nr. 293
- Gesetze im Internet: Schuldnerberatungsdienstegesetz und gestaffeltes Inkrafttreten
- Deutscher Bundestag: Vermittlungsergebnis und geänderte Entgeltregelung
- Verbraucherzentrale: Unseriöse Angebote bei der Schuldnerberatung erkennen
- Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung: Beratungsstellensuche
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag beruht auf dem verkündeten Gesetz, amtlichen Informationen und Hinweisen der Verbraucherberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Kosten und Terminverfügbarkeit einzelner Beratungsstellen wurden nicht erhoben.
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