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EEG 2027 für neue Solaranlagen: Was sich auf Hausdächern ändern soll
as EEG 2027 für neue Solaranlagen ist im Bundestag angekommen. Der am 10. September 2026 vorgelegte Regierungsentwurf würde die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen schrittweise durch Direktvermarktung ersetzen. Für Haushalte, die derzeit eine Solaranlage planen, wird damit das Jahr der Inbetriebnahme besonders wichtig. Bereits laufende Anlagen sollen ihren Bestandsschutz behalten. Noch ist das Vorhaben allerdings ein Gesetzentwurf und kein geltendes Recht.
Nach dem derzeitigen EEG können kleine Dachanlagen ihren überschüssigen Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür über einen langen Zeitraum einen gesetzlich bestimmten Betrag erhalten. Die Bundesnetzagentur weist für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, bei Teileinspeisung bis zehn Kilowatt beispielsweise 7,70 Cent je Kilowattstunde aus. Bei Volleinspeisung sind es in dieser Größenklasse 12,22 Cent. Der gesetzliche Zahlungszeitraum beträgt grundsätzlich 20 Jahre und reicht bei gesetzlich bestimmten Werten bis zum Ende des zwanzigsten Zahlungsjahres.
Der Entwurf stellt dieses vertraute Modell für Neuanlagen neu auf. Statt einer festen Vergütung über 20 Jahre soll es zunächst nur noch eine befristete Übergangszahlung geben. Anschließend sollen Betreiber ihren eingespeisten Strom direkt vermarkten, unentgeltlich an den Netzbetreiber abgeben oder ihre Anlage so betreiben, dass kein Strom ins Netz fließt.
Was das EEG 2027 für neue Solaranlagen vorsieht
Die Übergangszahlung soll höchstens bis zum 36. Kalendermonat nach der Inbetriebnahme laufen. Ob sie überhaupt genutzt werden kann, hängt nach dem Entwurf von der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmejahr ab:
| Inbetriebnahme | Übergangszahlung vorgesehen für Anlagen mit |
|---|---|
| 2027 | weniger als 50 Kilowatt |
| 2028 | weniger als 25 Kilowatt |
| 2029 und 2030 | weniger als 7 Kilowatt |
| ab 2031 | keiner Anlagengröße |
Für kleine Solaranlagen soll der neue gesetzliche Ausgangswert zunächst 6,2 Cent je Kilowattstunde betragen. Bei der Übergangszahlung wird davon ein Cent abgezogen, sodass zu Beginn 5,2 Cent je Kilowattstunde verbleiben. Ab August 2027 soll der Ausgangswert alle sechs Monate um ein Prozent sinken. Der bisherige erhöhte Satz für Anlagen, die ihren Strom vollständig einspeisen, soll für Neuanlagen entfallen.
Steckersolargeräte mit insgesamt höchstens zwei Kilowatt Modulleistung und höchstens 800 Voltampere Wechselrichterleistung sind von der Übergangszahlung ausgenommen. Für typische Dachanlagen ist dagegen vor allem die Staffelung nach Inbetriebnahmejahr relevant: Eine Anlage mit zehn Kilowatt könnte bei einem Start im Jahr 2028 noch die Übergangszahlung erhalten, bei einer Inbetriebnahme 2029 nicht mehr.
Bestehende Solaranlagen sollen ihren Bestandsschutz behalten
Wer bereits eine Solaranlage betreibt, soll nicht nachträglich in das neue Vergütungsmodell wechseln müssen. Nach den Übergangsbestimmungen des Entwurfs gelten Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, grundsätzlich als Bestandsanlagen. Für sie soll weiterhin das bei ihrer Inbetriebnahme maßgebliche Recht gelten.
Das bedeutet zugleich: Nicht der Tag der Bestellung, der Vertragsunterschrift oder der Bezahlung entscheidet über den Bestandsschutz. Das EEG versteht unter Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Die Anlage muss dabei dauerhaft am vorgesehenen Ort und mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom nötigen Zubehör installiert sein.
Wer noch 2026 in Betrieb gehen möchte, sollte sich deshalb nicht allein auf einen unverbindlichen Montagetermin verlassen. Sinnvoll sind eine schriftliche Zeitplanung mit dem Installationsbetrieb, eine eindeutige Dokumentation der Inbetriebnahme und eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Eine übereilte Investition nur wegen des Stichtags ist dennoch riskant: Dachzustand, Anlagengröße, Eigenverbrauch, Speicher, Finanzierung und seriöse Vertragsbedingungen bleiben für die Wirtschaftlichkeit mindestens ebenso wichtig.
Die 50-Prozent-Grenze halbiert nicht automatisch den Solarertrag
Eine zweite große Änderung betrifft die Einspeiseleistung. Neue Dachanlagen mit weniger als 100 Kilowatt sollen am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft höchstens 50 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen dürfen. Die Begrenzung soll unabhängig davon gelten, ob bereits ein intelligentes Messsystem eingebaut ist oder der Strom direkt vermarktet wird. Steckersolargeräte innerhalb der genannten Leistungsgrenzen sind von dieser Vorgabe ausgenommen.
Die 50-Prozent-Grenze bedeutet nicht, dass eine Anlage nur noch die Hälfte ihres Jahresertrags erzeugen darf. Sie begrenzt die Leistung, die in einem bestimmten Moment ins öffentliche Netz fließt. Solarstrom oberhalb dieser Grenze kann im Haus verbraucht, in einem Speicher zwischengespeichert oder zum Laden eines Elektroautos genutzt werden. Nur Strom, der weder vor Ort genutzt noch gespeichert werden kann, müsste abgeregelt werden.
Wie viel Energie dadurch tatsächlich verloren geht, hängt stark von Ausrichtung, Anlagengröße, Verbrauchsprofil, Speicher und Steuerung ab. Eine pauschale Prozentzahl für den Jahresverlust wäre deshalb unseriös. Die Bundesregierung will mit der Regel vor allem Mittagsspitzen im Netz begrenzen und den Einsatz von Speichern fördern. Der Bundesverband des Solarhandwerks kritisiert dagegen, dass eine starre Grenze auch dann greift, wenn im Netz gerade ausreichend Platz vorhanden ist und eine flexible Steuerung mehr Strom sinnvoll aufnehmen könnte.
Direktvermarktung wird zum eigentlichen Ziel
Nach dem Ende der Übergangszahlung soll die Direktvermarktung für neue Anlagen zum Regelfall werden. Dabei verkauft nicht der Netzbetreiber den Strom zu einem dauerhaft festgelegten Satz ab, sondern ein Direktvermarkter bündelt die eingespeisten Mengen und vermarktet sie am Strommarkt. Einnahmen, Gebühren und Vertragsbedingungen hängen dann vom gewählten Angebot und von der Marktentwicklung ab.
Für Anlagen mit weniger als 25 Kilowatt sieht der Entwurf beim erstmaligen Wechsel in die sonstige Direktvermarktung einen Bonus von 1,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde vor. Er soll höchstens 48 Kalendermonate lang gezahlt werden und insbesondere die anfänglichen Vermarktungskosten abfedern. Der Bonus ersetzt jedoch keine sorgfältige Angebotsprüfung. Entscheidend bleibt, welcher Marktpreis weitergegeben wird, welche Grund- oder Servicegebühren anfallen und wie flexibel ein Vertrag gekündigt werden kann.
Die technische Infrastruktur soll parallel ausgebaut werden. Erzeugungsanlagen mit mehr als zwei Kilowatt sollen in den Rollout intelligenter Messsysteme und Steuerungseinrichtungen einbezogen werden. Für Anlagenbetreiber können dadurch zusätzliche Mess- und Vermarktungskosten entstehen. Der Gesetzentwurf beziffert den jährlichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger insgesamt auf rund 4,25 Millionen Euro; daraus lässt sich aber kein einheitlicher Betrag für einen einzelnen Haushalt ableiten.
Was Haushalte vor einer Entscheidung rechnen sollten
Wer eine neue Dachanlage plant, sollte sich künftig nicht nur eine einfache Amortisationsrechnung auf Grundlage der heutigen Einspeisevergütung vorlegen lassen. Aussagekräftiger sind mindestens zwei Szenarien: eines nach geltendem Recht bei einer gesicherten Inbetriebnahme 2026 und eines nach dem Regierungsentwurf für eine spätere Inbetriebnahme.
In die Rechnung gehören der realistisch erreichbare Eigenverbrauch, die Speicherkosten, mögliche Abregelungsverluste, Messstellenentgelte, Gebühren des Direktvermarkters und ein vorsichtiger Ansatz für die künftigen Markterlöse. Auch die Frage, ob sich eine größere Anlage trotz begrenzter Einspeisung durch mehr Eigenverbrauch im Winter und in den Randstunden lohnt, lässt sich nur für das konkrete Dach beantworten.
Ein Angebot sollte deshalb offenlegen, mit welchen Annahmen es rechnet. Vorsicht ist angebracht, wenn ein Anbieter die 50-Prozent-Grenze als Verlust der halben Jahresproduktion darstellt oder umgekehrt behauptet, sie habe grundsätzlich keinerlei wirtschaftliche Folgen. Beides verkürzt die Wirkung der Regel zu stark.
Was noch nicht entschieden ist
Der Entwurf soll nach dem Willen der Bundesregierung 2027 in Kraft treten. Zuvor muss der Bundestag das Gesetz beschließen; auch der Bundesrat wird am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Außerdem ist für die beihilferechtlich relevanten Teile die Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich. Fristen, Leistungsgrenzen und Vergütungssätze können sich bis zur endgültigen Fassung noch ändern.
Für laufende Anlagen besteht daher aktuell kein Anlass, bestehende Vergütungsverträge vorsorglich zu ändern. Wer eine neue Anlage plant, sollte den möglichen Systemwechsel aber bereits in Angeboten und Wirtschaftlichkeitsrechnungen berücksichtigen und den Gesetzgebungsstand bis zur Inbetriebnahme verfolgen. Weitere neue Regeln mit unmittelbaren Folgen für Haushalte ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.
Stand der Recherche: 11. September 2026, 14:19 Uhr CEST.
Hauptquellen
- Deutscher Bundestag: Bundesregierung legt EEG-Novelle 2027 vor
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf zur EEG-Novelle 2027, Drucksache 21/7867
- Bundesnetzagentur: Aktuelle EEG-Fördersätze für Solaranlagen
- Gesetze im Internet: Paragraf 25 EEG 2023 zur Förderdauer
- Bundesverband des Solarhandwerks: Stellungnahme zur geplanten 50-Prozent-Begrenzung
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