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Vodafone-Preiserhöhung: EuGH stärkt die Sammelklage, aber entscheidet sie nicht




Redaktion









Verbraucher & Recht




7 Min. Lesezeit

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Die Vodafone-Preiserhöhung aus dem Jahr 2023 hat vor dem Europäischen Gerichtshof eine für die laufende Sammelklage wichtige Wendung genommen. Nach dem Urteil vom 10. September 2026 verleiht das europäische Telekommunikationsrecht Anbietern kein eigenständiges Recht, laufende Verträge einseitig zu ändern. Das dort geregelte kostenlose Sonderkündigungsrecht schützt Kunden, ist aber kein Freibrief für neue Preise oder andere Vertragsbedingungen.

Für betroffene Vodafone-Kundinnen und -Kunden bedeutet das noch keine automatische Erstattung. Der EuGH hat weder die nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands meist fünf Euro pro Monat betragende Erhöhung für unwirksam erklärt noch einen Rückzahlungsbetrag zugesprochen. Über die beanstandete Vertragsklausel und die Sammelklage müssen nun deutsche Gerichte entscheiden. Ihre Prüfung muss sich jedoch an der verbindlichen Auslegung des EuGH orientieren.

Der Unterschied ist praktisch entscheidend: Ein Anbieter kann eine Vertragsänderung nicht allein damit rechtfertigen, dass Kunden anschließend kostenlos kündigen dürfen. Zuerst braucht er eine wirksame rechtliche Grundlage für die Änderung. Ob die von Vodafone verwendete Klausel diese Voraussetzung erfüllt, bleibt Gegenstand der Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Hamm.

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Was der EuGH zur Vodafone-Preiserhöhung entschieden hat

Ausgangspunkt des EuGH-Verfahrens C-669/24 ist eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Vodafone. Umstritten ist eine Klausel, nach der sich das Unternehmen vorbehalten hatte, Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig zu ändern. Das Landgericht Düsseldorf hielt die Regelung zunächst für zulässig. In der Berufung wollte das Oberlandesgericht Düsseldorf wissen, ob Artikel 105 Absatz 4 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation selbst eine solche Änderungsbefugnis schafft.

Der EuGH verneinte das eindeutig. Die Vorschrift regelt, was geschieht, wenn ein Anbieter auf einer anderen rechtlichen Grundlage zu einer einseitigen Änderung berechtigt ist: Endnutzer erhalten grundsätzlich ein Recht, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen. Die Norm legt aber weder die Rechtsgrundlage der Änderung noch die Voraussetzungen fest, unter denen der Anbieter sie vornehmen darf.

Eine Änderungsklausel muss deshalb weiterhin den allgemeinen Regeln des europäischen und nationalen Verbraucherrechts genügen. Der Gerichtshof nennt dabei ausdrücklich Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz. Nach der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln können Bestimmungen problematisch sein, wenn ein Unternehmen Vertragsbedingungen ohne triftigen, im Vertrag genannten Grund einseitig ändern darf. Für die konkrete Vodafone-Klausel nimmt der EuGH diese Prüfung nicht selbst vor; darüber entscheidet das OLG Düsseldorf im fortgesetzten Verfahren.

Vodafone hatte argumentiert, Paragraf 57 des Telekommunikationsgesetzes ermögliche ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltenes Änderungsrecht und gleiche es durch die Kündigungsmöglichkeit aus. Nach der nun feststehenden Auslegung reicht dieser Zusammenhang nicht. Das Unternehmen erklärte nach Angaben von Beck Aktuell, die Entscheidung und mögliche Auswirkungen zu analysieren.

Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Das Urteil schwächt das Sonderkündigungsrecht nicht. Paragraf 57 TKG sieht weiterhin vor, dass Endnutzer bei einer einseitigen Vertragsänderung grundsätzlich ohne Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten aus dem Vertrag kommen können. In Deutschland kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung erklärt werden. Wirksam wird sie frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem auch die Vertragsänderung gelten soll.

Der Anbieter muss mindestens einen und höchstens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt, Zeitpunkt und das bestehende Kündigungsrecht informieren. Ausnahmen gelten insbesondere für Änderungen, die ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind, rein administrativ bleiben und keine negativen Auswirkungen haben oder unmittelbar durch geltendes Recht vorgeschrieben sind.

Diese Regeln beantworten jedoch eine andere Frage als die nach der Zulässigkeit der Änderung. Das Sonderkündigungsrecht eröffnet einen Ausweg aus dem Vertrag. Es macht eine zu weit gefasste Änderungsklausel nicht nachträglich wirksam und nimmt Kunden auch nicht das Recht, eine bereits gezahlte Erhöhung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Für alte Preiserhöhungsschreiben aus dem Jahr 2023 lässt das EuGH-Urteil die damalige dreimonatige Kündigungsfrist nicht neu beginnen. Bei der Vodafone-Sammelklage geht es stattdessen darum, ob die höheren Basispreise ohne wirksame Grundlage verlangt wurden und bereits gezahlte Differenzen zurückzuerstatten sind.

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Zwei Verfahren müssen auseinandergehalten werden

Das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf trägt das Aktenzeichen I-20 U 35/24. Es richtet sich gegen die weitere Verwendung der beanstandeten Klausel. Von dort kam die Rechtsfrage zum EuGH. Nach der europäischen Entscheidung muss das OLG Düsseldorf nun prüfen, ob die Vodafone-Klausel nach dem deutschen Recht über Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestand hat.

Daneben läuft beim OLG Hamm die Sammelklage mit dem Aktenzeichen I-12 VKl 1/23. Sie betrifft einseitige Erhöhungen der monatlichen Basispreise in leitungsgebundenen Internet- und Telekommunikationsverträgen im Jahr 2023. Das Verfahren war bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden. Im öffentlichen Register war am 11. September noch kein neuer Verhandlungstermin bekannt gemacht.

Das EuGH-Urteil schließt damit eine von Vodafone vertretene Auslegung des europäischen Telekommunikationsrechts aus, entscheidet die Sammelklage aber nicht. Das OLG Hamm muss insbesondere noch beurteilen, ob die jeweilige Vertragsgrundlage eine wirksame Preisanpassung erlaubte und welche Ansprüche für die angemeldeten Verbraucher daraus folgen. Erst ein weiterer Verfahrensschritt oder ein Urteil kann klären, ob und in welcher Höhe Geld zurückfließt.

Wer von der Vodafone-Sammelklage betroffen sein kann

Nach dem öffentlichen Verbandsklageregister geht es um Verträge über leitungsgebundene Internet- oder Telekommunikationsdienste, die vor dem 1. August 2023 geschlossen wurden und deren monatlicher Basispreis Vodafone im Jahr 2023 einseitig erhöhte. Als Vertragspartner kommen die Vodafone GmbH, die Vodafone Deutschland GmbH und die Vodafone West GmbH in Betracht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beschreibt die Erhöhung in vielen Fällen mit fünf Euro pro Monat. Ob der Vertrag heute noch läuft, ist nach seiner aktuellen Information nicht entscheidend. Auch ehemalige Kunden können daher betroffen sein, wenn ihr laufender Vertrag damals verteuert wurde und sie den höheren Betrag zumindest zeitweise gezahlt haben.

Nicht jede Vodafone-Rechnung mit einem höheren Betrag gehört automatisch in das Verfahren. Ein bewusst abgeschlossener neuer Tarif, zusätzlich gebuchte Leistungen, ein Ende eines vereinbarten Rabatts oder eine andere Vertragsgesellschaft können einen anderen Sachverhalt ergeben. Maßgeblich sind das Preiserhöhungsschreiben, die damalige Rechnung, der alte Vertrag und der Name des Vertragspartners. Dieser steht häufig in der Fußzeile der Rechnung und ist nicht mit einem dort genannten Servicecenter zu verwechseln.

Eine Anmeldung ist weiterhin möglich

Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands hatten sich bis September 2026 mehr als 116.000 Menschen der Klage angeschlossen. Die Teilnahme ist weiterhin möglich. Im öffentlichen Register des Bundesamts für Justiz steht das Anmeldeformular ebenfalls bereit; ein neuer Verhandlungstermin oder eine aktuelle Schlussfrist war zum Datenstand dieses Artikels dort nicht veröffentlicht.

Der Eintrag ist kostenlos. Der Klage-Check des Verbraucherzentrale Bundesverbands hilft zunächst zu prüfen, ob der eigene Fall zu den Klageanträgen passt, und liefert Textbausteine für die Anmeldung. Er ersetzt den Eintrag im Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz jedoch nicht. Auch ein Newsletter-Abonnement, ein Widerspruch an Vodafone oder die bloße Aufbewahrung alter Rechnungen führt noch nicht zur Teilnahme an der Sammelklage.

Für die Anmeldung müssen zunächst keine Rechnungen oder Vertragsunterlagen an das Bundesamt geschickt werden. Sie können später dennoch wichtig werden, wenn ein Anspruch individuell geprüft oder ein möglicher Betrag berechnet wird. Nach dem Eintrag verschickt das Bundesamt eine Bestätigung per Post. Sie sollte zusammen mit dem Geschäftszeichen aufbewahrt werden. Eine wirksame Anmeldung hemmt außerdem die Verjährung der erfassten Ansprüche.

Was Betroffene jetzt sichern und prüfen sollten

Wer 2023 ein Schreiben zur Vodafone-Preiserhöhung erhalten hat, sollte die damaligen Unterlagen nicht nur im Kundenkonto belassen. Sinnvoll sind lokale Kopien des Vertrags, des Erhöhungsschreibens, der Rechnungen vor und nach der Änderung, der Zahlungsnachweise sowie späterer Tarifwechsel, Gutschriften oder Kündigungen. Aus den Dokumenten sollte hervorgehen, welcher Vodafone-Gesellschaft der Vertrag zugeordnet war und ab welchem Monat der höhere Betrag berechnet wurde.

Anschließend lässt sich der Sachverhalt mit dem aktuellen Klage-Check abgleichen. Erst wenn das Ergebnis passt, folgt die Anmeldung im offiziellen Register. Angaben sollten nicht aus dem Gedächtnis geschätzt werden, weil der genaue Vertragspartner und der Grund der Forderung später über die Zuordnung entscheiden können.

Wer bereits registriert ist, muss sich wegen des EuGH-Urteils nicht erneut anmelden. Wichtig ist vielmehr, die Bestätigung aufzubewahren und Änderungen der eigenen Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen. Das Register stellt dafür ein eigenes Formular bereit. Eine zusätzliche individuelle Klage oder eine neue Zahlungsaufforderung an Vodafone ist für die Teilnahme nicht Voraussetzung; bei Besonderheiten des eigenen Vertrags kann unabhängige Rechtsberatung dennoch sinnvoll sein.

Die Rechtsfrage ist geklärt, die Rückzahlung noch nicht

Der EuGH hat eine grundlegende Grenze gezogen: Verbraucherschutz bei Telekommunikationsverträgen besteht nicht nur aus der Wahl zwischen höheren Preisen und Kündigung. Eine einseitige Änderung braucht zuerst eine wirksame Grundlage und bleibt an Transparenz, Ausgewogenheit und das allgemeine Vertragsrecht gebunden.

Für die Vodafone-Preiserhöhung von 2023 verbessert diese Auslegung die Ausgangslage der Verbraucherzentrale. Sie ersetzt aber weder die Entscheidung des OLG Düsseldorf über die Klausel noch das Urteil des OLG Hamm über die Sammelklage. Betroffene sollten deshalb keine sichere Auszahlung einplanen, können aber jetzt anhand ihrer Unterlagen prüfen, ob eine kostenlose Registeranmeldung für sie infrage kommt. Weitere Entscheidungen, Fristen und Vertragsänderungen mit konkreten Folgen für Verbraucher ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 11. September 2026, 13:52 Uhr MESZ.

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