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EU-Zollreform: Zusätzliche Paketgebühr ab November geplant
Das bedeutet es für dich
- Was verändert sich?
- Mit der EU-Zollreform soll spätestens zum 1. November 2026 eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für entsprechende Onlineimporte eingeführt werden.
- Musst du etwas tun?
- Wer eine berechnete Zollzahlung klären möchte, sollte zunächst prüfen, wer sie erhoben hat.
Wer Kleidung, Zubehör oder Haushaltsartikel direkt aus einem Nicht-EU-Land bestellt, muss sich auf einen weiteren Kostenfaktor einstellen. Mit der EU-Zollreform soll spätestens zum 1. November 2026 eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für entsprechende Onlineimporte eingeführt werden. Der Rat der Europäischen Union hat dem Reformpaket am 3. September zugestimmt. Die Höhe der Gebühr ist noch offen; auch die abschließende Zustimmung des Europäischen Parlaments steht aus. Das geht aus der Mitteilung des Rates hervor.
Für Käufer ist vor allem die Unterscheidung zum bereits bestehenden Zoll wichtig: Die neue Bearbeitungsgebühr wäre ein zusätzlicher Posten. Aus der Zustimmung des Rates folgt deshalb weder eine sofortige neue Zahlungspflicht noch ein bereits feststehender Aufschlag auf die nächste Bestellung.
Wie weit die EU-Zollreform beschlossen ist
Die politische Einigung zwischen den Unterhändlern von Rat und Parlament stammt bereits aus dem März. Neu ist die förmliche Zustimmung des Rates zum ausgearbeiteten Text, dokumentiert in seinem Beschluss vom 3. September. Das Europäische Parlament soll diesen nach Angaben des Rates noch im September abschließend billigen. Anschließend folgen Unterzeichnung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.
Der Novembertermin bezeichnet damit die vorgesehene Einführung der Gebühr. Er bedeutet nicht, dass sämtliche Teile der umfangreichen Zollreform gleichzeitig praktisch angewendet werden. Die aktuelle Reformübersicht des Rates nennt beispielsweise den 1. Juli 2028 als Pflichttermin für die Nutzung einer gemeinsamen Zolldatenplattform im elektronischen Handel.
Die neue Gebühr wird nach Warenpositionen berechnet
Die Bezeichnung Paketgebühr ist leicht missverständlich. Der Rechtstext sieht einen festen Betrag je Warenposition vor. Dabei können mehrere Waren innerhalb einer Sendung zu einer Position gehören, wenn sie die erforderlichen gemeinsamen Merkmale aufweisen, etwa bei der zolltariflichen Einordnung und dem Ursprung. Ein Paket ist also nicht automatisch mit genau einer Gebühr gleichzusetzen.
Finanziert werden sollen damit unter anderem die Prüfung von Angaben, Risikoanalysen, Infrastruktur und Kontrollen. Für Fernverkäufe aus einem Zolllager ist ein niedrigerer Betrag vorgesehen. Eine konkrete Summe legt der Text selbst jedoch nicht fest: Dafür muss die EU-Kommission einen ergänzenden Rechtsakt erlassen. Diese Einzelheiten stehen in Artikel 20 und den Erläuterungen des Ratsstandpunkts.
Solange die Höhe fehlt, lässt sich eine Bestellung nicht seriös um einen bestimmten Eurobetrag verteuern. Ebenso wenig steht fest, wie einzelne Shops die zusätzlichen Kosten in ihre Verkaufspreise einrechnen werden.
Was die bereits geltenden drei Euro bedeuten
Seit dem 1. Juli 2026 ist die frühere Zollbefreiung für geringwertige Warensendungen aufgehoben. Für viele Onlineimporte mit einem Sachwert bis 150 Euro gilt übergangsweise ein Zoll von drei Euro je Warenkategorie. Nach der Einordnung des Europäischen Verbraucherzentrums erfasst diese Pauschale Einfuhren über das IOSS-Verfahren sowie Waren in Postsendungen. IOSS ist ein Verfahren, über das Händler die Umsatzsteuer für bestimmte grenzüberschreitende Verkäufe abwickeln können.
Auch hier zählt nicht einfach die Stückzahl. Das Bundesfinanzministerium verdeutlicht die Berechnung mit einem Paket voller Socken: Zehn Paar führen in seinem Beispiel zu drei Euro Zoll. Kommen Kabelbinder und Hosen als weitere Warenkategorien hinzu, werden insgesamt neun Euro fällig. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt daneben grundsätzlich bestehen. Das Ministerium trennt diese geltende Zollpauschale ausdrücklich von der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr der geplanten Reform.
Wer bereits einen Zollposten auf seiner Rechnung sieht, hat damit also nicht automatisch die für November vorgesehene Gebühr bezahlt.
Entscheidend ist, woher die Ware verschickt wird
Eine deutschsprachige Shopseite oder eine europäische Firmenanschrift verrät noch nicht zuverlässig, welchen Weg die Ware nimmt. Auch ein Händler mit Sitz in der EU kann Bestellungen direkt aus einem Drittstaat an Kunden verschicken lassen. Das Europäische Verbraucherzentrum weist deshalb besonders auf die Versandinformationen, die Geschäftsbedingungen und den Bestellprozess hin.
Für einen Preisvergleich empfiehlt es sich, den tatsächlich ausgewiesenen Gesamtbetrag zu betrachten: Warenpreis, Versand und bereits berechnete Abgaben gehören zusammen. Bei einer Lieferung aus einem EU-Lager sollte klar sein, ob die Ware bereits regulär eingeführt wurde. Allein aus dem Namen einer Plattform lässt sich die Behandlung der konkreten Bestellung nicht ableiten.
Daneben können eigene Serviceentgelte eines Transportdienstleisters entstehen. Die Verbraucherzentralen erläutern diese Kostenarten getrennt von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Eine solche Dienstleisterpauschale ist wiederum etwas anderes als die neue EU-Bearbeitungsgebühr.
Plattformen sollen die Zollpflichten übernehmen
Die Reform soll die Verantwortung bei den Anbietern bündeln. Plattformen und andere Unternehmen, die Waren im Fernabsatz aus Drittstaaten in die EU verkaufen, sollen die Zollformalitäten und Zahlungen übernehmen. Der Verbraucher soll nach dem Ratsstandpunkt nicht Schuldner der neuen Bearbeitungsgebühr sein.
Daraus lässt sich allerdings kein unveränderter Endpreis ableiten. Dass ein Unternehmen eine Abgabe gegenüber dem Zoll schuldet, hindert es wirtschaftlich nicht daran, seine Verkaufspreise anzupassen. Wie viel Kunden letztlich zusätzlich zahlen, hängt deshalb sowohl von der noch festzulegenden Gebühr als auch von den Entscheidungen der Händler ab. Eine pauschale Preissteigerung für sämtliche Bestellungen wäre derzeit eine Prognose.
Was Käufer jetzt beachten können
Für laufende Bestellungen bleiben die beim Kauf vereinbarten Bedingungen und die tatsächlich anwendbaren Einfuhrregeln maßgeblich. Wer eine berechnete Zollzahlung klären möchte, sollte zunächst prüfen, wer sie erhoben hat. Nach den Hinweisen der Deutschen Post und DHL ist bei einer bereits im Shop bezahlten Abgabe der Versender oder Händler der erste Ansprechpartner. Bei Zahlungen anlässlich der Zustellung nennt der Abgabenbescheid das zuständige Zollamt.
Auch eine echte Reform macht eine unverlangte Zahlungsnachricht nicht automatisch glaubwürdig. Wer eine Nachforderung erhält, kann die Sendung unabhängig über das Kundenkonto oder die offizielle Zustellerseite prüfen. Woran sich verdächtige Nachrichten erkennen lassen, erklärt unser Beitrag über gefälschte Paket-SMS.
Für Bestellungen im Herbst lohnt sich damit vor allem ein genauer Blick auf Versandort und Endpreis. Den neuen Gebührenbetrag kann man erst einrechnen, wenn die Kommission ihn festgelegt hat und die maßgeblichen Regeln anwendbar sind.
Stand der Recherche: 4. September 2026.
Hauptquellen
- Rat der EU: Zustimmung zur Zollreform vom 3. September
- Rat der EU: Rechtstext mit Artikel 20 zur Bearbeitungsgebühr
- Bundesfinanzministerium: Bereits geltende Zollpauschale
- Europäisches Verbraucherzentrum: Betroffene Sendungen und Kosten
- Deutsche Post und DHL: Abwicklung und Ansprechpartner
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