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Leiharbeit: Lohnuntergrenze steigt ab 1. September auf 15,33 Euro




Redaktion









Arbeit & Soziales




5 Min. Lesezeit

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Die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit steigt am Dienstag, 1. September 2026, bundesweit von 14,96 auf 15,33 Euro brutto je Stunde. Die Erhöhung um 37 Cent gilt für Arbeitsstunden, die von diesem Stichtag an geleistet werden. Sie ist keine unverbindliche Tarifempfehlung, sondern durch die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung rechtlich festgeschrieben.

Für Beschäftigte ist dabei wichtig, zwischen der gesetzlichen Untergrenze und den höheren Entgelten des Branchentarifvertrags zu unterscheiden. Die 15,33 Euro darf ein Verleihunternehmen ab September grundsätzlich nicht unterschreiten. Wer aufgrund eines Tarifvertrags, des Arbeitsvertrags oder einer betrieblichen Vereinbarung bereits Anspruch auf mehr Geld hat, behält diesen höheren Anspruch.

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Für wen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit gilt

Erfasst werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Verleihunternehmen angestellt sind und vorübergehend in einem anderen Betrieb arbeiten. Verantwortlich für die Bezahlung bleibt das Verleihunternehmen, nicht der jeweilige Einsatzbetrieb.

Die neue Untergrenze gilt nach dem verbindlichen Verordnungstext für sämtliche in Deutschland beschäftigten Leiharbeitskräfte. Das schließt Beschäftigte ein, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmen nach Deutschland überlassen werden. Nach der Einordnung des Zolls muss die Untergrenze sowohl während eines Kundeneinsatzes als auch in verleihfreien Zeiten eingehalten werden. Ein vorübergehend fehlender Einsatz erlaubt dem Arbeitgeber also nicht, den Stundenlohn unter den vorgeschriebenen Betrag abzusenken.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt seit Januar 2026 bei 13,90 Euro. Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt jedoch die höhere branchenspezifische Lohnuntergrenze von künftig 15,33 Euro.

Im Tarifvertrag steigen alle Entgeltgruppen

Neben der gesetzlichen Untergrenze tritt am 1. September die zweite Stufe des zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit und dem Gesamtverband der Personaldienstleister vereinbarten Entgelttarifvertrags in Kraft. Nach Angaben des DGB gilt dieses Tarifwerk für rund 98 Prozent der etwa 650.000 Leiharbeitsbeschäftigten in Deutschland.

In allen Entgeltgruppen steigen die Stundenentgelte um 2,5 Prozent:

Entgeltgruppe Bis 31. August 2026 Ab 1. September 2026
EG 1 14,96 Euro 15,33 Euro
EG 2a 15,29 Euro 15,67 Euro
EG 2b 15,69 Euro 16,08 Euro
EG 3 16,69 Euro 17,11 Euro
EG 4 17,65 Euro 18,09 Euro
EG 5 19,78 Euro 20,27 Euro
EG 6 21,97 Euro 22,52 Euro
EG 7 25,56 Euro 26,20 Euro
EG 8 27,36 Euro 28,04 Euro
EG 9 28,70 Euro 29,42 Euro

Welche Entgeltgruppe maßgeblich ist, sollte aus dem Arbeitsvertrag oder der Entgeltabrechnung hervorgehen. Entscheidend ist außerdem, ob das Verleihunternehmen Mitglied des Arbeitgeberverbands ist oder die GVP-DGB-Tarifverträge durch eine Klausel im Arbeitsvertrag anwendet.

Nach der aktuellen Entgelttabelle des DGB werden auch tariflich an die Entgeltentwicklung gekoppelte Sonderzahlungen angepasst. Individuelle Voraussetzungen, Beschäftigungsdauer und mögliche Antragsfristen bleiben dabei bestehen.

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So viel bringt die Erhöhung beim Monatslohn

In der niedrigsten Entgeltgruppe beträgt das Plus 37 Cent je Arbeitsstunde. Bei 160 vergüteten Stunden ergeben sich daraus 59,20 Euro mehr brutto. Der tatsächliche Unterschied hängt von den geleisteten und vergütungspflichtigen Stunden ab; der Nettobetrag lässt sich wegen Steuern und Sozialabgaben nicht pauschal bestimmen.

Für Beschäftigte in höheren tariflichen Entgeltgruppen fällt das Plus entsprechend ihrer bisherigen Vergütung aus. In EG 4 steigt der Stundenlohn beispielsweise um 44 Cent von 17,65 auf 18,09 Euro. Bei ebenfalls 160 Stunden wären das 70,40 Euro mehr brutto.

Nicht jeder bereits über 15,33 Euro liegende individuelle Stundenlohn erhöht sich automatisch um 2,5 Prozent. Wer beispielsweise ohne Anwendung des Branchentarifvertrags vertraglich 16 Euro erhält, liegt weiterhin über der gesetzlichen Untergrenze. Ein zusätzlicher Erhöhungsanspruch müsste sich dann aus dem Arbeitsvertrag, einer anderen tariflichen Regelung oder einer betrieblichen Vereinbarung ergeben.

Wann der neue Betrag auf der Abrechnung erscheinen muss

Maßgeblich ist der Zeitraum, in dem die Arbeit geleistet wurde. Eine Anfang September ausgezahlte Abrechnung kann noch den Augustlohn mit dem bisherigen Stundensatz enthalten. Der höhere Betrag muss für alle erfassten Arbeitsstunden ab dem 1. September berücksichtigt werden und wird deshalb häufig erstmals bei der Abrechnung des Septemberlohns sichtbar.

Die Verordnung bestimmt, dass das Mindestentgelt spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird. Für Mehrarbeit auf einem tariflich geregelten Arbeitszeitkonto gelten besondere Bestimmungen. Ein Arbeitszeitkonto ändert jedoch nichts daran, dass die zugrunde gelegte Vergütung mindestens dem jeweils gültigen Stundenentgelt entsprechen muss.

Höhere Ansprüche bleiben ausdrücklich unberührt. Dazu können neben einer höheren Entgeltgruppe auch Branchenzuschläge, betriebliche Zulagen oder Equal-Pay-Ansprüche gehören. Die neue Untergrenze darf deshalb nicht als Obergrenze verstanden oder mit bereits vereinbarten höheren Zahlungen verrechnet werden.

Was Leiharbeitskräfte jetzt prüfen sollten

Beschäftigte können ihren Arbeitsvertrag und die nächste Abrechnung an vier Punkten kontrollieren:

  • Ist der GVP-DGB-Tarifvertrag im Arbeitsvertrag genannt?
  • Welche Entgeltgruppe steht in Vertrag und Abrechnung?
  • Wurden Arbeitsstunden vor und nach dem 1. September mit dem jeweils richtigen Satz berechnet?
  • Bestehen zusätzliche Ansprüche aus Branchenzuschlägen, Betriebsvereinbarungen oder einer individuellen Vergütungsabrede?

Hilfreich ist es, die eigenen Arbeitszeiten einschließlich der Einsatzorte nachvollziehbar festzuhalten. Weicht die Abrechnung ab, sollte zunächst das Verleihunternehmen um eine schriftliche Erläuterung oder Korrektur gebeten werden. Auch Betriebsrat und zuständige Gewerkschaft können die tarifliche Einordnung prüfen.

Beschwerden über ein Verleihunternehmen können nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auf Wunsch anonym eingereicht werden. Die Einhaltung der verbindlichen Lohnuntergrenze wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kontrolliert. Eine solche Meldung ersetzt allerdings nicht die individuelle Geltendmachung eines offenen Lohnanspruchs.

Die nächste Erhöhung ist bereits festgelegt

Die Stufe vom 1. September gilt bis zum 31. März 2027. Am 1. April 2027 steigt die gesetzliche Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung erneut, dann auf 15,87 Euro brutto je Stunde. Die aktuelle Verordnung läuft mit dem 30. September 2027 aus.

Für Betroffene zählt zunächst die Septemberabrechnung. Wer nach Tarif bezahlt wird, sollte dort nicht nur die neue Untergrenze, sondern den für seine Entgeltgruppe vorgesehenen höheren Betrag finden. Weitere Änderungen mit unmittelbarer Folge für Beschäftigte und Verbraucher ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 31. August 2026, 15:21 Uhr MESZ.

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