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Strom- und Gassperre: Versorger muss vor der Abschaltung vollständig informieren
Eine Strom- und Gassperre kann trotz offener Rechnungen unzulässig sein, wenn der Energieversorger seine Pflichtinformationen erheblich verkürzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem am 27. August 2026 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Haushaltskunde dem Netzbetreiber unter diesen Umständen keinen Zugang zum Zähler gewähren musste. Der Beschluss macht die Schulden nicht ungeschehen, setzt dem Weg zur Abschaltung aber eine klare Grenze.
In dem Verfahren wollte ein Energieunternehmen erreichen, dass ein Mitarbeiter des Netzbetreibers die Messeinrichtung in der Wohnung des Kunden erreichen und die Versorgung unterbrechen darf. Das Landgericht Wiesbaden lehnte den Eilantrag ab. Die sofortige Beschwerde des Versorgers blieb auch vor dem OLG Frankfurt ohne Erfolg. Nach der Mitteilung des Gerichts war die vorherige Information des Kunden in wesentlichen Punkten unzureichend.
Warum der Hinweis des Versorgers nicht genügte
Der Kunde hatte lediglich den Hinweis erhalten, er könne Gründe gegen die Sperre mitteilen, wenn die Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben verursachen würde. Das war dem OLG zu eng. Maßgeblich ist nicht allein eine solche konkrete Gefahr, sondern allgemein die Frage, ob die Folgen der Sperre im Verhältnis zum Zahlungsrückstand stehen. Gesundheitliche oder altersbedingte Umstände können eine besondere Schutzbedürftigkeit begründen, sind aber nicht die einzigen denkbaren Gründe.
Damit liegt der entscheidende Punkt nicht in einer fehlenden Höflichkeitsformel, sondern in der praktischen Wirkung des Schreibens. Wer nur über einen stark verkürzten Ausnahmefall informiert wird, kann möglicherweise gar nicht erkennen, welche Umstände der Versorger vor einer Abschaltung prüfen muss. Nach Auffassung des Gerichts soll die Information gerade ermöglichen, dass Betroffene solche Gründe rechtzeitig vortragen und der Anbieter die Verhältnismäßigkeit beurteilen kann.
Auch die allein genannte E-Mail-Adresse genügte in diesem Fall nicht. Das Gesetz verlangt eine Kontaktadresse für eine Mitteilung in Textform. Nach der gerichtlichen Einordnung muss der Kontaktweg deshalb auch berücksichtigen, dass die Erklärung auf Papier oder per Fax übermittelt werden kann. Aus den gewichtigen Fehlern folgerte das OLG, dass die Versorgung auf Grundlage dieses Schreibens nicht unterbrochen werden durfte. Der im Eilverfahren ergangene Beschluss vom 17. August 2026 mit dem Aktenzeichen 5 W 18/26 ist nicht anfechtbar.
Wann eine Strom- und Gassperre überhaupt erlaubt ist
Eine offene Rechnung führt nicht unmittelbar zur Abschaltung. Für Haushaltskunden legt Paragraf 41f des Energiewirtschaftsgesetzes mehrere Voraussetzungen fest. Nach einer Mahnung muss die Sperre mindestens vier Wochen vorher angedroht werden. Ihr konkreter Beginn ist zusätzlich acht Werktage im Voraus per Brief anzukündigen. Grund und voraussichtliche Kosten der Unterbrechung sowie der späteren Wiederherstellung müssen klar, verständlich und hervorgehoben genannt werden.
Auch die Höhe des Rückstands ist begrenzt. Der offene Betrag muss mindestens doppelt so hoch sein wie der rechnerische Monatsabschlag oder die monatliche Vorauszahlung und zugleich wenigstens 100 Euro erreichen. Gibt es keine Abschläge oder Vorauszahlungen, muss der Rückstand mindestens einem Sechstel der erwarteten Jahresrechnung entsprechen.
Nicht jeder auf einer Mahnung aufgeführte Betrag darf dabei automatisch mitgerechnet werden. Außer Betracht bleiben unter anderem nicht titulierte Forderungen, die form- und fristgerecht sowie nachvollziehbar beanstandet wurden, noch nicht fällige Beträge aus einer Vereinbarung und Forderungen aus einer streitigen, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung. Dasselbe gilt für Rückstände, die bei der Androhung bereits Gegenstand eines laufenden Verfahrens bei der Schlichtungsstelle Energie sind.
Der Versorger muss außerdem kostenlos nutzbare Wege zur Vermeidung der Sperre erläutern. Dazu können örtliche Hilfsangebote, alternative Zahlungspläne, staatliche Unterstützung sowie Schuldner- und Verbraucherberatung gehören. Eine Unterbrechung bleibt unzulässig, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen oder der Kunde darlegt, dass eine hinreichende Aussicht auf Begleichung der Forderung besteht. Die Bundesnetzagentur fasst diese Voraussetzungen auch für Verbraucher zusammen.
Die Entscheidung ist kein Freibrief, Schreiben zu ignorieren
Die Frankfurter Entscheidung bedeutet nicht, dass jede unvollständige Formulierung automatisch sämtliche weiteren Schritte des Versorgers dauerhaft verhindert. Das OLG spricht ausdrücklich von gewichtigen Informationsfehlern. Ebenso wenig erlöschen offene Forderungen, nur weil eine Sperrandrohung fehlerhaft war. Der Anbieter kann die Information korrigieren und das Verfahren unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen erneut betreiben.
Der Beschluss ist zudem eine Entscheidung in einem konkreten Eilverfahren. Er liefert eine wichtige gerichtliche Einordnung, ist aber kein pauschaler Freibrief, Mitarbeitern den Zugang zum Zähler in jedem Sperrfall zu verweigern. Wer eine angekündigte Abschaltung für unzulässig hält, sollte nicht auf eine körperliche Auseinandersetzung an der Messeinrichtung setzen, sondern die Unterlagen sofort fachlich prüfen lassen und die Einwände nachvollziehbar dokumentieren.
Was Betroffene nach einer Sperrandrohung tun sollten
Zunächst sollten Forderung, Abschläge, bereits geleistete Zahlungen und Fristen geprüft werden. Ist eine Position falsch, muss der Einwand konkret und nachweisbar an den Versorger gehen. Gründe, die eine Abschaltung unverhältnismäßig machen könnten, sollten ebenfalls unverzüglich in Textform mitgeteilt und auf Wunsch belegt werden. Dazu können persönliche, gesundheitliche oder altersbedingte Umstände gehören; ob sie im Einzelfall ausreichen, lässt sich nicht pauschal entscheiden.
Wer in der Grundversorgung beliefert wird, kann nach Paragraf 41g EnWG eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger muss das Angebot auf Verlangen innerhalb einer Woche und spätestens zusammen mit der endgültigen Sperrankündigung übersenden. Vorgesehen sind zinsfreie Raten und die weitere Belieferung, solange die Vereinbarung und die laufenden Zahlungen eingehalten werden. Als regelmäßig zumutbar nennt das Gesetz sechs bis 18 Monate; bei Rückständen über 300 Euro sind zwölf bis 24 Monate vorgesehen.
Ist der Termin nahe oder die Rechtslage streitig, sollten Betroffene rasch Hilfe bei einer Verbraucher- oder Schuldnerberatung, einem Sozialleistungsträger oder einer rechtlichen Beratungsstelle suchen. Eine Beschwerde beim Versorger und gegebenenfalls ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle Energie können ebenfalls wichtig sein. Entscheidend ist, früh zu reagieren: Die neue Gerichtsentscheidung stärkt den Anspruch auf vollständige Information, ersetzt aber weder die Klärung der Rechnung noch eine tragfähige Lösung für den Rückstand.
Für Haushalte folgt daraus eine klare Linie. Vor einer Strom- und Gassperre muss der Versorger nicht nur mahnen und Fristen einhalten, sondern verständlich erklären, welche Einwände möglich sind und wohin sie geschickt werden können. Weitere Entscheidungen und Änderungen mit unmittelbaren Folgen für Verbraucher ordnet GadgetChecks fortlaufend unter Alltag Aktuell ein.
Stand der Recherche: 30. August 2026, 12:12 Uhr MESZ.
Hauptquellen
- OLG Frankfurt: Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung
- Energiewirtschaftsgesetz: Paragraf 41f zu Versorgungsunterbrechungen
- Energiewirtschaftsgesetz: Paragraf 41g zur Abwendungsvereinbarung
- Bundesnetzagentur: Voraussetzungen und Hilfen bei Strom- oder Gassperren
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