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Einkommensteuerreform 2027: Mehr Kindergeld, weniger Handwerkerbonus




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Die Einkommensteuerreform 2027 soll für viele Beschäftigte und Familien eine Entlastung bringen, enthält aber auch Verschlechterungen. Nach dem am 2. September 2026 beschlossenen Kabinettsentwurf steigen ab Januar 2027 unter anderem das Kindergeld, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Gleichzeitig soll sich die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verringern. Auch die pauschale Besteuerung von Minijobs wird teurer.

Beschlossenes Recht ist das noch nicht. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Bundestag und Bundesrat können die Beträge und Bedingungen noch verändern. Nach dem derzeitigen Zeitplan soll die erste Stufe am 1. Januar 2027 in Kraft treten, die zweite Stufe folgt Anfang 2028. Das geht aus dem Regierungsentwurf des Bundesfinanzministeriums hervor.

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Einkommensteuerreform 2027 erhöht das Kindergeld in zwei Stufen

Das Kindergeld beträgt derzeit 259 Euro monatlich je Kind. Nach dem Entwurf sollen daraus ab Januar 2027 zunächst 267 Euro werden. Das entspricht einem Plus von acht Euro im Monat oder 96 Euro im Jahr. Anfang 2028 soll das Kindergeld auf 272 Euro steigen. Gegenüber 2026 wären das 13 Euro mehr im Monat und 156 Euro mehr im Jahr für jedes Kind.

Eine Familie mit zwei kindergeldberechtigten Kindern bekäme 2027 somit 192 Euro mehr als im laufenden Jahr. Ab 2028 läge die jährliche Mehrzahlung bei 312 Euro. Familien, die bereits Kindergeld erhalten, müssen wegen einer allgemeinen Erhöhung normalerweise keinen neuen Antrag stellen; die Familienkasse hat die Beträge auch bei der Erhöhung Anfang 2026 automatisch angepasst.

Parallel steigen die Freibeträge für Kinder. Sie sollen 2027 insgesamt 10.056 Euro und 2028 dann 10.236 Euro je Kind betragen. Kindergeld und Kinderfreibeträge können allerdings nicht einfach zusammengerechnet werden. Eltern erhalten während des Jahres zunächst das Kindergeld. Bei der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob die steuerlichen Freibeträge günstiger sind. Das Familienportal des Bundes erklärt diese Günstigerprüfung ausführlicher.

Grundfreibetrag und Steuertarif werden angepasst

Der Grundfreibetrag bezeichnet den Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer erhoben wird. Er liegt 2026 bei 12.348 Euro und soll 2027 auf 12.564 Euro steigen. Für 2028 sieht der Entwurf 12.900 Euro vor. Bei gemeinsam veranlagten Ehe- und Lebenspartnern werden die entsprechenden Beträge verdoppelt.

Das bedeutet nicht, dass jeder Steuerpflichtige den Unterschied vollständig ausgezahlt bekommt. Der Grundfreibetrag senkt lediglich den Anteil des Einkommens, der der Einkommensteuer unterliegt. Wie viel davon tatsächlich im Nettogehalt ankommt, hängt unter anderem vom Einkommen, der Steuerklasse, möglichen Freibeträgen und der familiären Situation ab.

Zusätzlich soll der Tarif im Bereich eines zu versteuernden Einkommens zwischen 17.800 und 70.600 Euro abgeflacht werden. Nach Darstellung der Bundesregierung sollen davon prozentual vor allem Menschen mit mittleren Einkommen profitieren. Ein von der Regierung genanntes Beispiel kommt für eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro im Jahr 2028 auf eine Entlastung von mehr als 600 Euro gegenüber 2026. Dieses Beispiel lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Haushalte übertragen. Die konkreten Eckwerte nennt die Übersicht der Bundesregierung.

Bei sehr hohen Einkommen geht der Entwurf in die andere Richtung. Der Steuersatz von 45 Prozent soll künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Ab 280.000 Euro ist ein weiterer Tarifabschnitt mit 47 Prozent vorgesehen.

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Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.430 Euro

Beschäftigte sollen außerdem von einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag profitieren. Statt bisher 1.230 Euro würden künftig automatisch 1.430 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Ein Nachweis einzelner beruflicher Ausgaben ist bis zu diesem Betrag nicht erforderlich.

Die Erhöhung um 200 Euro ist keine direkte Auszahlung. Sie vermindert das steuerpflichtige Einkommen. Wer tatsächlich höhere berufliche Aufwendungen hat, etwa für Arbeitswege, Fortbildungen, Arbeitsmittel oder ein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer, kann diese weiterhin einzeln angeben.

Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige wegen des höheren Pauschbetrags keine zusätzlichen Werbungskosten mehr in der Anlage N aufführen müssten. Eine eventuell bestehende Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entfällt dadurch allerdings nicht automatisch.

Handwerkerleistungen bringen künftig weniger Steuerermäßigung

Eine deutliche Verschlechterung enthält der Entwurf bei Arbeiten im eigenen Haushalt. Derzeit können 20 Prozent der begünstigten Handwerkerkosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Ab 2027 sollen nur noch 15 Prozent und maximal 900 Euro anerkannt werden.

Bei 3.000 Euro begünstigten Kosten würde die mögliche Steuerermäßigung dadurch von 600 auf 450 Euro sinken. Wer Kosten von mindestens 6.000 Euro geltend machen kann, erhielte statt der bisherigen maximalen Ermäßigung von 1.200 Euro nur noch 900 Euro.

Berücksichtigt werden grundsätzlich die ausgewiesenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht jedoch das verwendete Material. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Betriebs. Bar bezahlte Arbeiten werden steuerlich nicht anerkannt. Diese Bedingungen ergeben sich aus den amtlichen Hinweisen zu Handwerkerleistungen.

Für Haushalte mit bereits geplanten Renovierungen ist deshalb vor allem der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wichtig. Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, bleibt es bei den bisherigen Regeln. Eine Rechnung allein sichert zudem nicht zwingend die Zuordnung zu einem Steuerjahr; entscheidend ist grundsätzlich, wann die begünstigten Kosten tatsächlich bezahlt werden.

Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Minijobs ändern sich ebenfalls

Bei steuerbegünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen soll der maximal berücksichtigte Grundlohn von 50 auf 75 Euro je Stunde steigen. Das erhöht nicht automatisch den vereinbarten Zuschlag. Die Änderung erweitert lediglich den Betrag, bis zu dem ein tatsächlich gezahlter Zuschlag unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei behandelt werden kann. Für Nachtarbeitszuschläge bleibt die steuerliche Grundlohngrenze von 50 Euro bestehen.

Bei Minijobs soll die einheitliche Pauschsteuer dagegen von zwei auf fünf Prozent steigen. Diese Form der Besteuerung wird vom Arbeitgeber gewählt und über die Minijob-Zentrale abgewickelt. Die Erhöhung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder Minijobber weniger ausgezahlt bekommt. Ob sich die höhere Pauschsteuer auf den Nettolohn auswirkt, hängt von der konkreten Abrechnung und den vertraglichen Regelungen ab. Wie das bisherige Verfahren funktioniert, erläutert die Minijob-Zentrale.

Wie groß die Entlastung ausfällt, bleibt individuell

Die Bundesregierung beziffert das angestrebte Entlastungsvolumen auf rund zehn Milliarden Euro. In den einzelnen Haushalten wird davon sehr Unterschiedliches ankommen. Eltern profitieren unmittelbar vom höheren Kindergeld, während der höhere Grundfreibetrag und der geänderte Tarif vom jeweiligen zu versteuernden Einkommen abhängen. Haushalte mit größeren Handwerkerrechnungen verlieren dagegen einen Teil ihrer bisherigen Steuerermäßigung.

Kritik richtet sich außerdem gegen die politische Bezeichnung als Entlastung. Der Bund der Steuerzahler argumentiert, ein Teil der Anpassungen gleiche lediglich gestiegene Preise und das steuerfreie Existenzminimum aus. Die Bundesregierung bewertet das Paket hingegen als zusätzliche Unterstützung für kleine und mittlere Einkommen. Eine Einordnung der einzelnen Maßnahmen zeigt, dass Entlastungen und Gegenfinanzierungen gemeinsam betrachtet werden müssen.

Vorerst besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Entscheidend wird sein, welche Regelungen Bundestag und Bundesrat schließlich verabschieden. Erst danach lassen sich Nettogehalt, Kindergeld und mögliche Steuerermäßigungen für 2027 verlässlich planen. Weitere neue Regeln mit konkreten Folgen für Haushalt und Geldbeutel werden fortlaufend in Alltag Aktuell eingeordnet.

Stand der Recherche: 3. September 2026, 10:20 Uhr MESZ.

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