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Niedrigwasser bei Flusskreuzfahrten: Wann Reisende Geld zurückbekommen




Redaktion









Verbraucher & Recht




5 Min. Lesezeit

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Niedrigwasser bei Flusskreuzfahrten führt derzeit auf Rhein, Mosel, Main und Donau zu geänderten Fahrplänen, anderen Ein- und Ausschiffungshäfen, zusätzlichen Bustransfers und einzelnen Absagen. Wer eine Reise gebucht hat, muss solche Abweichungen nicht automatisch hinnehmen. Entscheidend ist, wie stark das tatsächliche Programm von der zugesagten Reise abweicht – und ob die Änderung vor oder erst während der Kreuzfahrt bekannt wird.

Vollständige Absagen sind nach Angaben des ADAC bislang eher die Ausnahme. Häufiger verändern Veranstalter einzelne Streckenabschnitte oder ersetzen sie durch Fahrten im Reisebus. Besonders weitreichend waren die Einschränkungen zeitweise auf der Donau: Manche Schiffe konnten Budapest nicht erreichen oder mussten ihre Fahrt früher beenden.

Am Rhein hat sich die Situation nach den jüngsten Niederschlägen teilweise entspannt. Das aktuelle Niedrigwassermonitoring der Bundesanstalt für Gewässerkunde weist an vielen Messstellen das Ende einer längeren Niedrigwasserphase zum 27. oder 28. August aus. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede geplante Kreuzfahrt wieder unverändert stattfinden kann. Wasserstände unterscheiden sich je nach Flussabschnitt, und auch Tiefgang, Route sowie Beladung des jeweiligen Schiffs spielen eine Rolle.

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Was Niedrigwasser bei Flusskreuzfahrten rechtlich bedeutet

Eine mehrtägige Flusskreuzfahrt mit Übernachtung gilt in der Regel als Pauschalreise. Der Reiseveranstalter schuldet daher nicht nur irgendeine Beförderung auf einem Schiff, sondern die im Vertrag beschriebene Gesamtreise mit Route, Häfen, Ausflügen, Unterbringung und weiteren zugesagten Leistungen.

Anders kann es bei einer einfachen Tagesfahrt aussehen. Dauert sie weniger als 24 Stunden, enthält keine Übernachtung und kostet höchstens 500 Euro, gilt das Pauschalreiserecht grundsätzlich nicht. Dann richten sich die Ansprüche stärker nach dem Beförderungsvertrag und den europäischen Fahrgastrechten für den Schiffsverkehr.

Niedrigwasser kann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand sein. Diese Einordnung beseitigt jedoch nicht sämtliche Ansprüche. Sie ist vor allem für die Frage wichtig, ob der Veranstalter zusätzlich Schadensersatz leisten muss. Wird eine vereinbarte Reiseleistung nicht erbracht, kann trotzdem eine Minderung des Reisepreises möglich sein.

Welche Änderungen vor Reisebeginn erlaubt sind

Eine unerhebliche Änderung darf der Veranstalter vor Reisebeginn nur dann einseitig vornehmen, wenn der Reisevertrag diese Möglichkeit vorsieht. Außerdem muss er die Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Form auf einem dauerhaften Datenträger informieren, beispielsweise per Brief oder E-Mail.

Unerheblich kann eine Änderung sein, wenn lediglich die Reihenfolge der Reiseziele wechselt, die zugesagten Häfen und Ausflüge aber weiterhin Bestandteil der Reise bleiben. Eine allgemeine Niedrigwasserklausel in den Geschäftsbedingungen gibt dem Veranstalter dagegen keinen Freibrief, den Charakter der gebuchten Kreuzfahrt vollständig zu verändern.

Erheblich kann eine Änderung werden, wenn zentrale Reisehöhepunkte entfallen, mehrere wichtige Häfen nicht angelaufen werden, große Teile der Strecke durch Bustransfers ersetzt werden oder die Kreuzfahrt auf einen anderen Fluss verlegt werden soll. Auch ein deutlich anders ausgestattetes Ersatzschiff kann den Gesamtcharakter der Reise verändern.

In einem solchen Fall kann der Veranstalter eine geänderte Reise oder eine Ersatzreise anbieten. Reisende müssen dieses Angebot jedoch nicht annehmen. Sie können innerhalb der gesetzten angemessenen Frist ohne die üblichen Stornokosten vom Vertrag zurücktreten.

Diese Frist sollte nicht ignoriert werden: Nach Paragraf 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt das Änderungsangebot nach Ablauf der Frist grundsätzlich als angenommen. Wer mit der neuen Route nicht einverstanden ist, sollte deshalb rechtzeitig und nachweisbar widersprechen.

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Wenn sich die Route erst während der Reise ändert

Wird ein Hafen während der bereits begonnenen Kreuzfahrt gestrichen oder ein gebuchter Ausflug abgesagt, kann ein Reisemangel vorliegen. Wie bedeutsam dieser Mangel ist, hängt vom Reisevertrag und vom Umfang der Abweichung ab. Der Ausfall eines kurzen Zwischenstopps wird anders bewertet als der Wegfall des Hauptziels, mit dem die Reise ausdrücklich beworben wurde.

Betroffene sollten den Mangel unverzüglich der Reiseleitung oder direkt dem Veranstalter melden und Abhilfe verlangen. Eine Information ausschließlich an das Personal eines örtlichen Ausflugsanbieters kann zu wenig sein. Die Meldung sollte möglichst schriftlich erfolgen oder zumindest dokumentiert werden.

Fotos, Mitteilungen des Veranstalters, geänderte Tagesprogramme, Chatnachrichten und Namen von Ansprechpartnern helfen später, die Abweichung nachzuweisen. Wichtig ist auch, welche Ersatzleistung angeboten wurde. Ein kurzer Bustransfer zu einem nahe gelegenen Hafen kann zumutbar sein, während mehrere Reisetage im Bus den Charakter einer Flusskreuzfahrt erheblich verändern können.

Für die Dauer eines Reisemangels kann sich der Preis nach Paragraf 651m BGB mindern. Eine feste Pauschale für jeden ausgefallenen Hafen gibt es nicht. Maßgeblich ist, wie viel die tatsächlich erbrachte Reise im Vergleich zur vereinbarten Reise noch wert war.

Dass der Veranstalter das Niedrigwasser nicht verursacht hat, schließt eine Preisminderung nicht automatisch aus. Zusätzlicher Schadensersatz kann bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen dagegen ausgeschlossen sein. Minderung und Schadensersatz sind deshalb rechtlich nicht dasselbe.

Was bei einer vollständigen Absage gilt

Kann der Veranstalter die gesamte Flusskreuzfahrt wegen des Niedrigwassers nicht durchführen, darf er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Beträge müssen dann vollständig und spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt werden. Reisende müssen weder einen Gutschein noch eine Umbuchung akzeptieren.

Wer die Reise aus eigener Initiative storniert, obwohl der Veranstalter sie weiterhin durchführen will, riskiert dagegen die vertraglich vereinbarten Stornokosten. Eine allgemein angespannte Wasserlage genügt nicht automatisch für einen kostenfreien Rücktritt. Entscheidend ist, ob die konkret gebuchte Reise voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird.

Separat gebuchte Bahnfahrten, Flüge oder Hotelübernachtungen sind ebenfalls nicht automatisch durch den Kreuzfahrtveranstalter abgesichert. Bei einer Absage wegen außergewöhnlicher Umstände können Reisende auf diesen Zusatzkosten sitzen bleiben. Wer noch eine Anreise buchen muss, sollte deshalb möglichst stornierbare oder umbuchbare Angebote wählen.

Was gebuchte Passagiere jetzt tun sollten

Reisende mit einer bevorstehenden Flusskreuzfahrt sollten nicht allein auf allgemeine Meldungen über Wasserstände reagieren, sondern den Veranstalter nach der konkreten Route, den vorgesehenen Häfen und möglichen Ersatzprogrammen fragen. Eine verbindliche Änderung sollte schriftlich verlangt werden.

Bei einem Änderungsangebot müssen die betroffenen Leistungen genau verglichen werden: Bleiben die prägenden Reiseziele erhalten? Wie viele Abschnitte werden tatsächlich mit dem Schiff zurückgelegt? Welche Ausflüge fallen aus? Wird ein gleichwertiges Schiff eingesetzt? Erst daraus ergibt sich, ob es sich nur um eine organisatorische Anpassung oder um eine erhebliche Veränderung handelt.

Während der Reise sollten Abweichungen sofort gemeldet und dokumentiert werden. Wer erst nach der Rückkehr mitteilt, dass mehrere Häfen oder Ausflüge ausgefallen sind, erschwert dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe und kann dadurch eigene Ansprüche gefährden.

Die Wasserstände können sich kurzfristig wieder ändern. Maßgeblich bleibt deshalb immer die konkrete Mitteilung des Veranstalters zur gebuchten Reise. Weitere Fristen, Vertragsänderungen und Verbraucherrechte mit unmittelbaren Folgen ordnet GadgetChecks fortlaufend in Alltag Aktuell ein.

Stand der Recherche: 30. August 2026, 17:46 Uhr MESZ.

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